Besondere Nachrichten (2)


1.20. Von den unmittelbar unter dem Könige in Potsdam stehenden Hoffbedienungen

1. Von dem Cabinet

Deßen Ursprung und Beschaffenheit, giebt uns Herr Dr. Büsching folgende Nachricht:

Als der König Friedrich Wilhelm sich vornahm seine Staaten und sein Kriegsheer selbst zu regieren, ohne die Regierung einem ersten Minister und einem Feldmarschall zu überlaßen, auch seinen Wohnsitz nicht in der Hauptstadt, wo er seine Minister täglich um sich haben konnte, sondern zu Potsdam, wo seine Garden stunden, nahm, folglich sowohl mit den höchsten Collegien seiner Staaten, als mit den Befehlshabern der Regimenter beständig in schrifftlichen Verkehr sein mußte: so waren dazu gewisse Secretair nöthig, und auf solche Weise entstund das Cabinet. König Friedrich II. hat dasselbe vom Anfang seiner Regierung an bis ietzt beybehalten, iedoch so, daß er eben so, wie sein Herr Vater, mit seinen Ministern, welche Häupter der hohen Collegien sind, sich jährlich zweymahl mündlich unterredet; so wie er auch jährlich seine Truppen selbst in Augenschein nimmt und mustert, und bey dieser Gelegenheit die Provintzen besiehet. Er läßt auch, wenn besondere Umstände es erfordern, die Minister, welche den verschiedenen Abtheilungen der Staatsgeschäfte vorstehen und die General Ins-pectoren der Truppen, eintzeln zu sich kommen, welches auch von dem Minister der auswärtigen Staatssachen gilt.

Auf die Kabinets Expedition wieder zu kommen, so muß man darun-ter vermöge des obigen, die Secretair verstehen, welche der König zur Ausfertigung seiner Resolutionen, Befehle und Brieffe an seine Minister, seine Landes Collegia, den Kriegsstaat, seine Unterthanen und in gewißen Fällen auch an auswärtige Höffe, bey sich hat und gebraucht; Er erwählet sie selbst und nimmt sie gemeiniglich aus den Finanz-Collegien, und aus den Secreta-rien der Geheimen Staats-Cantzley, welche die Ausfertigung der auswärtigen Staatssachen besorgen. Drei sind nothwendig, es sind auch wohl wie ietzt vier vorhanden und außer ihnen auch wohl ein Entziferer. Sie haben gemeiniglich den Character der Geheimen Kriegs und Cabinets Räthe und den Rang nach den Geheimen Finanz und Tribunals Räthen. Vermöge ihrer Geschäfte müßen sie Sprachen und Wissenschaften verstehen, nicht blos des Cabinet Stiels sondern auch der guten ja der des Königs würdigen Schreibeart kundig seyn, ein gut Gedächtniß haben und was schon von gewißen Sachen vorgekommen ist und die eigentlichen Worte, in welchen der König seine Willens Meynung äußert, zu behalten, auch von bewährter Treue, Rechtschaffenheit, Verschwiegenheit und Uneigennützigst seyn, gute Kenntniß der Preußischen Staatsverfaßung und nicht viel Verbindung mit anderen Personen haben. Beyde Könige haben dieselbe bisher gemeiniglich aus dem bürgerlichen Stande genommen und gut besoldet. Sie stehen insgesammt und jeder besonders unmittelbar und allein unter dem Könige, haben für ihre Person mit den Landescollegien keine Verbindung, sollen sich auch in die Staatsgeschäfte und in das, was an den König gelanget, weder durch Rath noch That einmischen. Sie müßen alles schriftliche, welches an den König gerichtet ist und ihnen zur Überreichung an denselben zugestellet wird, wohl bewahren, es alle Morgen dem Könige selbst übergeben oder durch des Königs Kammerleute überreichen laßen, was ihnen gemeiniglich dem ältesten zum kurtzen und richtigen Auszuge von dem Könige gegeben und zugeschickt wird, demselben auf die anbefohlene Weise vorlegen, und das, was der König in der festgesetzten Vormittags Stunde, entweder einem oder zweyen oder allen nach seinem Belieben sowohl auf das von ihm selbst erbrochene und gelesene als auf das ihm auszugsweise vorgelegte, zuschreiben, zu antworten und ausfertigen befiehlet, abfaßen und ihm Nachmittags ohngefehr um 3 Uhr zur Unterschrift entweder selbst bringen oder schicken. Gemeiniglich haben nur zwey derselben mit dem König unmittelbar zu thun, und theilen was sie nicht selbst schreiben und ausfertigen können unter die beyden Anderen aus. Der König pflegt seit nicht langer Zeit, in wichtigen Sachen und Fällen, das, was geschrieben werden soll, einem geheimen Cabinets-Rath von Wort zu Wort zum Nachschreiben vorzusagen, welcher es hierauf reine abschreibet. Auf die letzte Berichte und Anfragen der Minister und mancher anderen Personen antwortet der König selbst eigenhändig am Rande. Was er nun entweder auf diese Weise oder nur mit Unterschrift seines Nahmens antwortet und befiehlt, wird nach dem es durch bestellte Personen zur Aufbewahrung abgeschrieben worden, in einen Umschlag verschloßen von zwey Geheimen Cabinets Räthen mit den ihnen anvertrauten Königlichen Cabinets Siegel versiegelt, mit Aufschrifft versehen, und, wenn die Personen, welche es empfangen sollen, in Potsdam sind, in das dasige Posthaus zur Bestellung, sonst aber durch einen reitenden Feldjäger nach Berlin an das Hoff-Post- Amt zur Bestellung und Beförderung geschickt. Die Acten werden jährlich an die geheime Staats-Canzlei zur Aufbehaltung abgegeben.

Not. Die ietzige den unmittelbaren Vortrag bey Sr. Majestät habende Geh. Cabinets Räthe sind: …………und                die expedirende nebst einem geheimen Cabinets – Secretair:………….

2. Von der Inspection

über Sr. Königl. Hoheit des Printzen von Preussen Domainen Kammer zu Königs Wusterhausen und über die Pfandämter im Meklenburgischen wird in Nicolai Beschreibung von Potsdam angemerket, daß sie ein Königlicher Geheimer Rath …. habe, der in beyden Departementen allein von Sr. Majestät abhänge.

3. Von dem Königlichen Hoffstaat und Hoffstaats-Amte

Könige und Fürsten haben an den Orten, wo sie sich entweder beständig oder doch öfters aufhalten, immer einige von den ihnen nöthigen Hoffbedienten um sich, über welche mehrentheils ein Hoff-Marschall gesetzt ist, wenn nicht der Fürst selbst die Aufsicht über sie führen will. Letzteres thut der König über seine eigene Hoffbediente, über den Hoffstaat aber des Cronprintzens und der Cronprintzeßin ist einem Hoff Marschall …………………die Aufsicht anvertrauet.

Es giebt höhere und geringere Hoffbediente, die ihrem Dienste nach sehr unterschieden sind. Der Rector Küster hat uns eine ziemliche Menge derselben, die dem Churfürstl. Hoff seit beynahe 400 Jahren her bedienet haben, zusammen gebracht. Vermuthlich hat es unsern alten Churfürsten auch hier nicht an den nöthigen Schloß-, Amts-, Jagd-, Stall-, Küchen-, Keller-, Kammer-Bedienten etc. gefehlet. Das von alten Zeiten her hier befindliche Marggräffliche und Churfürstliche Schloß, Amt, Fischerey, Wildbahn, Weinberg etc., deren seit Friedrich I. Zeiten in alten Brieffen gedacht wird, läßt uns daran nicht im geringsten zweiffeln, wie denn seit Joachims II. Zeiten verschiedene solcher Hoffbedienungen z.E. Cammermeister, Hoffgärtner etc. mit klaren Worten ausgenennet werden. Es mögen aber freylich derselben nicht viele gewesen sein. Seit des großen Churfürstens Zeiten und unter den folgenden Königen sind derselben von Zeit zu Zeit immer mehr geworden. Ich will mich aber mit Aufsuchung ihrer Nahmen und Hoffämter nicht aufhalten, wohl aber anmerken, daß viele, die zu den Königlichen Hoffstaat gehören, nicht in Potsdam sondern in Berlin sich befinden und nach der Anzeige des Herrn Büschings nebst dem Hoffstaat des Printzen von Preußen aus 827 Personen bestehe. Herr Nicolai schreibet, daß allein in Potsdam der sämmtliche Königliche Hoffstaat Sr. Majestät sich auf 650 und die Anzahl der zum Printzlichen Hoffstaat gehörigen Personen sich auf 247 belauffe. Ich muß dieses denjenigen zu rectificiren überlaßen, die den Königl. und Cronprintzlichen Hoff beßer kennen zu lernen Gelegenheit haben. Dieses aber muß ich hier noch merken, daß der Königliche Geheime Cämmerer Herr Michael Gabriel Fredersdorff ehedeß über die Einnahme und Ausgabe der Hoffstaats Caße die Rechnung geführet, die itzo dem ersten Königlichen Cammerbedienten und Hoffstaats Secretair anvertraut ist, der in iedem einzelnen Fall des Königs Befehl empfängt. Er zahlet die Besoldungen der Königlichen Hoffstaatsbedienten, und besorget alle übrige für sie gehörige Ausgaben, sie aber müßen zum Theil den König auf seinen Reisen begleiten.

Der Hoffstaat des Printzen von Preußen, den der König 1763 errichtet hat, wird von dem Obristen v. Pful, dem Auditeur des Regiments und einem Secretair verwaltet.

Ihre Königliche Hoheiten die Printzen Friedrich Wilhelm und Friedrich Ludewig haben jeder ihren besonderen Hoffmeister, ihre Cammerdiener und gehörige übrige Bediente.

4. Von dem Königlichen Bau-Comtoir.

Das Königliche Bau-Comtoir oder Bau-Collegium stehet mit dem Berlinischen Bauamte gantz und gar in keiner Verbindung, sondern unter des Königs eigenen unmittelbaren Befehlen, der die unter den Arbeitern vorfallende Streitigkeiten durch den Magistrat zu Potsdam entscheiden läßet. Es dependirt gantz und allein von des Königs Befehl, wenn, wo, was und wie es bauen soll, wie denn auch alle Zeichnungen nach seinem Geschmack und Vorschriften gemachet werden müßen und keine Anschläge ohne des Königs Approbation passiren können. Es hat dies Collegium seine Expedition auf dem Schloße und bestehet aus 3 Personen, dem Director (Herr Hauptmann v. Gontard) und zween Bau-Inspectoren (Herrn H.L. Manger und Unger), unter welchen die dazu erforderliche Unterbediente, als Conducteurs, Bauschreiber u.s.w. stehen.

5. Von der Bau- und Garten-Casse.

Ist noch hinzu zu thun, daß sie keine für immer festgesetzte Einnahme und Ausgabe hat, der König assigniret nach den mit den Arbeitern getroffenen Accord über die anbefohlenen Arbeiten, was dem Rendanten verabfolget werden soll. Doch bleiben die Besoldungen der Baubedienten und der Königl. Gärtner so, wie sie einmahl von Sr. Majestät beliebet worden sind.

6. Von dem Potsdamschen Kriegs-Staat’s oder Garnison

Zu der alten Marggraffen und Churfürsten Zeiten hat man von keinem großen viel weniger stehen bleibenden Armeen gewußt und eben so wenig von Garnisonen, die an einem Ort beysammen einquartiret gewesen. Man warb Soldaten aber mehrentheils nur zur Bewachung der Marg-gräfflichen und Churfürstlichen Schlößer, sonsten aber nur alsdann, wenn ein offenbarer Krieg im Anzuge war. Dis ist die Ursach, warum der Churfürst George Wilhelm die gantze Zeit seiner Regierung über so unglücklich war und sehen mußte, daß sein Land übel verwüstet wurde, weil er keine Armee hatte, die er dem Feinde entgegen setzen konnte, auch weil der Feind das Land ausgesogen, kein Geld, Armeen anzuwerben. Erst sein Sohn der große Churfürst, sahe den Fehler ein, durch welchen das Land so Herrunter gekommen war, und fieng an, wiewohl mit anfänglich großer Beschwerung seiner Unterthanen, starke Contributiones auszuschreiben, wodurch soviel einkam, daß er ein Regiment nach dem anderen errichtete und sich dadurch in den Stand setzen konnte, große Thaten auszuführen und seinen Feinden furchtbar zu werden.

Von einer eigentlichen Potsdamschen Garnison hat man eher wohl nichts zu sagen gehabt, bis endlich der König Friedrich Wilhelm sein großes Grenadier-Regiment hieselbst einzuquartiren angefangen hat. Zu des Churfürstens Johann Georgs Zeiten hatten wir, wie vermuthlich auch vorher nur Bürgerwachten und die Bürger mußten kraft Churfürstlicher Verordnung von 1590 hergeben, was zur Erhaltung derselben nöthig war. Die folgende Churfürsten, auch noch Friedrich Wilhelm der Große, ja selbst Friedrich I. als König hatten, weil sie sich hier ofte aufhielten, nur ein kleines Corps entweder von der Leibgarde, wie Georg Wilhelm, oder von den Trabanten wie Fr. W. und König Friedrich I. um sich, die bloß zur Schloß-wache gebrauchet wurden und auch auf dem Schlosse ihre Cammern hatten, die ihnen zum Quartier angewiesen waren. Der Leibgarde Georg Wilhelms und eines dabey stehenden Corporals Nicolaus Krügers wird gedacht 1626 und eines Soldatens Caspar Holtzendorffs, der 1628 nach Kriegsgebrauch begraben worden. Von den Churfürstlichen Trabanten meldet der Cantor Bergemann, daß sie im Jahre 1678 den 27. Febr. Ordre zum Marsch bekommen und den 28. früh schon vor Berlin gewesen, auch daß dieses den 23. Juni wieder geschehen. In den historisch politischen Beyträgen (1).

Nur alsdann hatten wir eine kleine Garnison, wenn von den Feinden etwas zu fürchten war. So hat zum Exempel im Jahr 1635 Christoph Günther und im Jahr 1639 Jacob Zuckert mit einer Compagnie hieselbst gelegen. Von durchmarschirenden Soldaten mögen sich zu Churf. Fr. W. Zeiten bisweilen mehrere Compagnien und Bataillons hier haben sehen laßen, wie sich denn den 7. Januar 1678 zwey Cavallerie Regimenter, den 12. April 2 Rotten Musquetiers und eine Rotte Piqueniers, auch den 22. März 1679 nach des Cantors Bergemanns Bericht, das gantze Holsteinische Regiment, da es nach Westfalen marschiren mußte, hier ein paar Tage aufgehalten und mit Brod, Bier und anderen nöthigen Victualien tractiret worden. Die Trabanten waren beständig hier und machten mit denen in Berlin ein besonderes Corps aus. Ich finde, daß ein gewißer Herr v. Wangenheim Obrister Lieutenant von der Trabanten Garde gewesen und den 17. Aug. 1679 hier mit einem Fräulein v. Canitz, des Oberhoffmarschalls Tochter, auf dem Schloße copuliret und die Braut mit der Churfürstin ganzem Geschmeide, das über 100 000 Thaler werth geachtet worden, bekleidet gewesen ist, wie Bergemann meldet.

Die erste ordentliche Garnison hieselbst hat, wie gesagt, der König Fried. Whl. angelegt. Der Pommersche Krieg lehrete ihn, wie viel an einem braven Soldaten gelegen sey, er war bedacht seine Kriegs Macht auf den besten Fuß zu setzen und dazu solche Leuthe auszusuchen, die auch durch ihre ansehnliche Statur dem Feinde respectable werden sollten. Schon als Cronprintz hatte er insonderheit an großen wohlgewachsenen Leuten einen Gefallen gehabt, die er von allen Orten zusammenbrachte, aber nicht an einen Ort zusammen einquartiren konnte.

Nachdem er 1713 die Königliche Regierung angetreten hatte, schonte er vollents keine Kosten, um ein Regiment errichten zu können, das aus lauter Riesen gleichen Leuten bestehen und des Königs Leib-Regiment großer Grenadiers werden sollte. Seine Majestät waren so glücklich, daß sie es 1) 11. Thl. 1. B. p. 613.

nicht allein nachgerade complet machten sondern auch noch immer viele über complet hatten. Sie wolte aber dieses schöne Regiment gerne an einem Ort zusammen haben, und das sollte in Potsdam seyn, welchen Ort sie sich vor anderen besonders wohl gefallen ließen. Die Stadt war aber vor der Hand noch zu klein, um darin die Manschafften, die sie bisher in Mittenwalde, Zoßen, Cöpenick und zuletzt auch in Brandenburg vertheilet hatten, daselbst Quartier zu verschaffen. Potsdam mußte erst gebauet und dazu eingerichtet werden. Er war also zufrieden vors erste die Leib Compagnie ferner das erste Bataillon und zuletzt das gantze Regiement hier um und bey sich zu haben.

Es bestand dieses Regiment aus 3 Bataillons und jedes Bataillon aus 800 Mann. Hierzu kamen noch 600 bis 800 unrangirte als ein Zuwachs, der aber nicht in Compagnien eingetheilt war, indeßen aber täglich durch gewiße Ober- und Unter-Offiziers im exerciren fleißig geübet wurde.

Es hat das Regiment zu Fr. W. Zeiten in der gantzen Welt nicht seines gleichen gehabt, man mag entweder die Größe und ansehenliche Gestalt der Leute oder ihre Fertigkeit im exercieren oder ihr frommes und tugendhaftes und höffliches Betragen gegen jedermann oder die Kosten mit welchen sie angeschaffet und unterhalten wurden oder endlich die Menge und Vielheit der Nationen und Religionen, aus welchen sie bestunden, in Betrachtung ziehen.

So viel Riesengewächse von Menschen in der Mark Brandenburg und in den übrigen Preussischen Landen zu finden, war nun freylich wohl nicht möglich, das gantze Teutschland war nicht hinreichend, so viel große Leute herzugeben, als zur Errichtung eines so ausgezeichneten Regiments erfordert wurden. Sr. Majestät suchten sie daher aus aller Welt Enden und Orten zusammen. Sie sahen dabey kein Geld an und es war Ihnen gleichviel, ob Sie 1 000 oder mehr Thaler Handgeld gaben, wenn nur der Mann dafür vor anderen in der Größe und Schönheit viel voraus hatte. — Mancher hat wohl 6 000 bis 8 000 Thaler gekostet, aber das Geld war ihm so lieb nicht als ihm der Mann war.

Saul, der erste König über das gesammte Israel, Antiochus Epiphanes, der Römische Kayser Nero waren auch Liebhaber von großen Soldaten, ob sie es aber sich soviel als Friedrich Wilhelm haben kosten laßen, getraue ich mich nicht zu behaupten. Er schonete kein Geld um nur alles was groß war hier in Potsdam zusammen zu haben. Der größeste unter allen war Jonas, ein Schmiede Knecht aus Norwegen, den man nicht mit Unrecht des Vul-kanus Schmiedeknechten hätte an die Seite setzen können. Er hatte bey seiner Größe entsetzlich starke und große Knochen und in den Knochen eine so außerordentliche Stärke, daß er einen ziemlich erwachsenen Menschen mit ausgestreckter Hand vor uns von sich in der Höhe zu hallen vermögend war. Seine Schuhe waren beynahe 3/4 Elle lang und seine gantze Länge betrug ? Fuß 7 Zoll und 2 Linien. Er hat die Ehre gehabt, daß alle und jede vornehmen Herren, die zu seiner Zeit hierselbst dem König zusprachen, sich ins gemein nach ihm gemeßen und versucht haben, wie weit sie mit ausgerecktem Arm an ihn heran reichen konnten, und konnte der König in Polen Augustus, ob er gleich selbst eine ansehnliche Größe hatte, mit aller angewandten Mühe demselbigen dero Hand dennoch nicht auf den Kopf legen, dagegen andere unter deßen Armen ohne Anstoß weggehen konnten. So lange er gelebt ist er der erste Königliche Flügelmann gewesen. Nach seinem Tode hat der König, das Andenken dieses Riesen zu erhalten, denselben in Holz aushauen, ihn völlig mondiren und mit Ober- und Untergewehr in die Holzkammer auf dem Königlichen Schloße hinstellen laßen. Die Arbeit war auch so gut gerathen, daß diejenigen, welche ihn im Leben gekannt, wenn sie nicht gewußt hätten, daß er gestorben wäre, hätten glauben würden, daß er zur Schildwacht daselbst hingestellt worden.

Gust, Philips, Homann, waren nach ihm die größesten und letzterer selbst aus den Königlichen Landen. Einer, der vorgenannten an Größe nicht gleich kam, nahmens Müller, hatte sich, ehe er noch nach Potsdam kam, schon lange vorher in Paris für Geld sehen laßen und über dem Hause, worin er logirte, einen langen Mann mit einem rothen Heiducken Kleide mit römischen Halbstiefeln, einer Perüque auf dem Kopfe und einer Mütze mit großen Reiherfedern abgemahlet aushängen und darüber schreiben laßen: le grand Allemand, der Teutsche Riese, aber in Potsdam war er doch noch lange nicht der größte.

Vorgedachte Könige und Kayser versprachen sich von ihren angeworbenen großen Soldaten auch große Thaten, durch welche sie in der Welt berühmt werden sollten, und ihre Hoffnung ist auch mehrentheils eingetroffen. Unsere große Grenadiers hielt man anfänglich nur für milites ostensionales oder für Soldaten, die nur zur Parade aufgestellt werden, und war also der König bey Anwerbung derselben in fremden Landen so garnicht hinderlich, daß sich vielmehr Kayser und Könige recht darum beeiferten sie aufzusuchen und durch Zuschickung und Verehrung derselben unserem König gefällig zu werden. Der Römische Kayser Carl VI., der Russische Kayser Peter I. Alexiewitz, die Kayserin Anna Jwanowna, der König in Frankreich, Großbritannien, Dännemark, Schweden, Polen, im-gleichen viele fürstliche Häuser in Deutschland haben hierin zum öftern ihre freundschaftliche Gesinnung gegen den hochseligen König an den Tag zu legen gesuchet, aber wider ihren Willen dadurch demselben Gelegenheit gegeben, seine Armee immer mehr zu verstärken und daß sie keine milites ostensiones, keine berlinische Wachtparade gewesen, haben dieselbige gleich bey dem mit Anfang der jetzigen Regierung angegangenen Krieg und sonderlich bey Roßbach und Leuthen zum Erstaunen der Feinde überflüssig bewiesen.

Zur Einquartirung dieser Leute mußten die Bürger und überhaupt ein jeder eigenthümlicher Besitzer eines Hauses, er mogte seyn von welchem Stande er wolte, in dem zweiten Stockwerk des Hauses vorne heraus, nach der Straße zu, eine Stube, auch wohl noch eine Cammer hergeben, nachdem das Hauß größer oder kleiner war, wo 3 oder 4 beysammen wohnen könnten, es wäre denn daß sie neben ihren Häusern für die Einquar-tirung eine eigene Caserne, wozu der König Holz, Steine und Kalch hergab, besonders erbauet und ihnen und ihrer Aufwärterin dieselbe zu bewohnen eingeräumet hatte. Hier schlieffen nun zwey und zwey in einem Bette, wozu der König die Federn, Lacken und Überzüge gab beysammen und die Eigenthümer mußten dieselbe in statu quo erhalten, reinigen und nach befinden flicken laßen so lange als nichts neues nöthig war. Die Bettstellen, ein Tisch und die nöthigen Schemel wurden ebenfalls auf des Königs Kosten angeschafft, die Aufwärterin, welche auch eines einquartirten Soldaten Ehefrau sein konnte, mußte ihnen das Bette machen, die Stube heitzen und das Essen kochen, der König gab das Holz das dazu nöthig war. Er bauete auch selbst viele besondere Casernen, wo beweibte Soldaten einquartirt wurden, die sich von ihren Weibern bedienen ließen. Wo sie mit den Bürgern in einem Hause wohnten, mußte der Wirth dafür sorgen, daß dis alles durch die Wirthe und Hausmädchen verrichtet wurde.

Alle 5 Tage bekamen jede zu diesem Regiment gehörige Grenadiers 16 Groschen, monathlich 4 Thaler Löhnungs-Gelder, ihrer viele aber, absonderlich aus Länder, welche ihre besondere Capitulation hatten, bekamen, nach dem es ihnen versprochen war, noch eine besondere Zulage. Von dem großen Jonas weiß man, daß er monathlich 14 Thaler gehabt, ein Engländer oder vielmehr Irrländer von Geburth nahmens Philipp, der zu des jetzigen Königs Zeiten Offizier wurde, hatte monathlich 16 Thaler, der große und schöne Engländer, den der König in der letzten Zeit verehrt bekam, und den der jetzige König zum Heyducken machten, genoß monath-lich 20 Thaler; Zehen Thaler bekamen sehr viele. Wenn denn der Bürger von dieser Garnison große Vortheile zu genießen hatte: so durfte sichs derselbe wohl nicht verdrießen laßen, derselben ein wenig beßer, als bey andern Regimentern gewöhnlich, aufzuwarten. Für Salz und Pfeffer mußte der Soldat selbst sorgen, wenn es nicht der Bürger guthwillig hergab, der auch für Schüßel, Teller, Töpfe zu sorgen sich gefallen ließ, zur Servis Casse aber nichts bezahlen durfte.

Hatte der König für das Unter- und Auskommen seiner großen Grenadiers großmüthig gesorget, so ließ er sichs nicht weniger angelegen seyn, sie auch durch eine ansehnliche Mondirung, die ihnen alle Jahr neu gegeben wurde, merklich zu unterscheiden. Blau ist überhaupt die Montur der preußischen Infanterie. Die große Grenadiers hatten ebenfalls blaue Röcke, aber rothe Aufschläge, Paille Westen und an den kleinen Aufschlägen und Knopflöchern des Rocks goldene Galonen. Die Kleider der Ober Offiziere waren mit Gold gestickt, die Feldbinden oder             Echarpen gleichfalls sehr reich von Gold und Silber. Die Querpfeifer waren insgesammt Mohren mit türkischen weißen Binden und diese mußten nicht allein auf den Querpfeifen sondern auch auf mancherley anderen Instrumenten spielen lernen, insonderheit aber die Janitscharen und Panduren Musik gut verstehen, die Trommelschläger bekamen alle meßingene Trommeln, welche man weit und breit hören konnte, die Trompeter bekamen silberne Trompeten und die Hautboisten die trefflichsten Hautbois, auf welche zu spielen sie durch vortreffliche Capellmeister eingelernet wurden.

Die Properté, wie sie den Preußischen Soldaten überhaupt eigen, so war sie insonderheit bey den großen Grenadiers anzutreffen, die nie anders als mit zusammen in einem Zopf verbundenen, gepuderten Haaren, reinen weißen Oberhemden und Stiefeletten sich auf der Straße und sonsten sehen ließen. Und um sie dabey zu erhalten, war ihnen alle harte Arbeit bey Strafe untersagt. Weil sie indeßen wenig vor das Thor kamen, ohne wenn es ihnen unter der Aufsicht eines Unteroffiziers erlaubt wurde, die Motion aber ihnen bey dem eingezogenen Wesen absolut nöthig war: so wurde ihnen dazu durch tägliches paradiren und exerciren ebenfalls Gelegenheit gegeben. Hierdurch aber gewannen sie eine solche Fertigkeit in prae-sentieren, Schwenken, Marschiren, chargiren, Laden und Feuern, daß jedermann, der ihnen mit zusahe, gestehen mußte, daß er dergleichen bey keiner Armee jemals gesehen hätte. So viel Vorzüge aber dieses Regiment vor anderen hatte, wollte es doch von seinen Vorzügen nicht wißen und wer zu der Zeit in Potsdam gewesen ist, der wird gestehen müßen, daß sie einem jeden, sonderlich Fremden iederzeit mit Höflichkeit zuvorgekommen sind.

Was auch sonsten von der Frömmigkeit der Preußischen Soldaten gerühmet wird, das kann insonderheit auch den großen Grenadiers des hochseligen Königs nachgesaget werden. Der König selbst gieng ihnen mit dem besten Exempel vor. Er selbst versäumete bey gesunden Tagen keine Predigt und hielt auch seine hiesige Garnison dazu an. Bey der Kirchenparade mußte niemand fehlen und aus der Kirche konnte niemand wegbleiben, weil er selbst vor der Kirchenthüre so lange stehen blieb bis alle herrein waren; keiner konnte sich auch wieder Herraus schleichen, weil die Kirchthüren alle mit Wachen besetzet waren, die keinen heraus ließen, der nicht aus Noth heraus mußte und denselben wohl anmerkten. Die Kirche, welche er für die Garnison erbauet hatte, war mit solchen Predigern besetzet, die nicht allein durch ihre Predigten sondern auch durch ihr gottseliges Exempel ihre Zuhörer zu erbauen wußten. Er ließ es seinen den Gottesdienst beiwohnenden Grenadiers auch nicht an guten und erbaulichen Büchern fehlen, die sie zum nachschlagen in der Kirche und zum Mitbeten und Singen brauchen sollten, zu welchem Ende allen und jedem ein eingebundenes neues Testament und ein in dieser Kirche eingeführtes Gesang- und Gebetbuch, welches sie mit in die Kirche nahmen, ausgetheilet wurden, womit sie auch zu Hause ihre Andacht unterhalten sollten.

Die Herren Offiziers versäumeten ebenfalls keine Predigt und wie sie sich mit dem Könige auf einem Chor beysammen funden: so höreten sie auch mit dem Könige der Predigt in der Stille andächtig zu, welches für den gemeinen Soldaten ein schönes Exempel war.

Sie waren mehrentheils alle sehr groß und von ansehnlichster Statur, von den vornehmsten adelichen Familien, insgesamt geschickte, tapfere und brave Cavaliers. Sie genoßen allesamt der Gnade des Königs auf eine ausnehmende Weise. Er selbst war Obrister über sein Regiment, er selbst sorgte auch vornemlich für die Recrutirung der Compagnien, obgleich bey anderen Regimentern die Compagnien bey erfolgtem Abgang wieder auf Kosten der Capitains ergäntzet werden mußten. Bey diesem Regimente aber ward alles mit Königlichem Gelde angeworben und ein jeder Capitain hatte doch monathlich 100 Reichsthaler. Die Amtshauptmannschaften, Prae-benden in den Stifftern und andere Avantagen, womit diejenige, welche sich vor anderen meritirt machten, bedacht wurden, reitzeten den einen sowohl als den andern zum Eifer im Dienste des Königes. Die Invalide gewordene sowohl Offiziers als Soldaten, wurden, wenn sie nicht in Civil Diensten gebrauchet werden konnten, mit einem anständigen Gnadengehalt lebenslänglich versorget.

Das schöne Regiment blieb nach dem tode des Königs nicht lange beysammen. Die meiste Mannschaft ward unter andere Regimenter und die schönsten und jüngsten davon unter das bisherige Cronprinzliche Regiment, nachmalige Garde gesteckt. Ein Bataillon davon ward unter dem Nahmen der Grenadier Garde beybehalten, blieb in Potsdam stehen und ward dem Commando des damahligen Obristen v. Einsiedel übergeben. Statt dieses bisher beschriebenen einen Grenadier Regiments des hochseligen Königs sind unter der Regierung des jetzigen Königs verschiedene andere Regimenter theils hier errichtet, theils von anderen Orten hieher verlegt worden. Das zu Brandenburg liegende Regiment erst Münchau’sche, hernach Kleist’ische, jetzt Zittwitz’ische Regiment, imgleichen das Regiment v. Keller sind beyde 1740 in Potsdam errichtet worden, ersteres aus der abgegebenen Mannschaft von Pommerschen und Churbrandenburgischen Garnison Regimentern und im Reiche angeworbener Recruten, welche das Sächsische Regiment v. Röbel 1763 untergesteckt wurde, letzteres von abgegebener Mannschaft des v. Vitingshoff’schen Garnison Regiments und den im Reiche angeworbenen.

Das bis dahin in Ruppin gestandene Cronprintzliche Regiment Infanterie ward unter dem Nahmen Königliche Garde nach Potsdam verlegt. Die aus des hochseligen Königs Regiment formirte Grenadier Garde behielt Potsdam zu ihrem Standquartier, die neu errichtete Garde du Corps kam ebenfalls in Potsdam zu liegen. Der König zog auch das Regiment Sr. Königl. Hoheit des Printzen Heinrich Dero Herrn Bruders hieher und nachdem sie diesem sein Standquartier in Spandau und Nauen angewiesen, das Regiment Sr. Königl. Hoheit des jetzigen Cronprintzen oder Printzen von Preußen. Nebst diesem findet sich ietzo hier auch die reitende Artillerie, verschiedene Offiziers vom Ingenieur Corps, eine gewiße Anzahl Reitender- und auch Fußjäger und was hier noch insonderheit anzumerken, der General-Stab, die General  Adjudantur und das gantze Königliche Gefolge oder Suite.

Das erste Batallion Garde oder die Leibgarde ist 870 Mann stark; hat blaue Röcke, rothe Aufschläge, blaßgelbe Westen, die Röcke reich mit silbernen Borten und die Hüte mit breiten silbernen gebogenen Treßen besetzt, auch silberne Achselbänder. Die dazu gehörige Flügel Grenadiere tragen rothe Grenadier Mützen. Chef von diesem Bataillon ist der König selbst, Commandeur aber der General Major v. Schack. Das zweyte und dritte Bataillon Garde heißet das Regiment Garde und bestehet aus 1725 Mann, das zweyte hat silberne Borten auf den Röcken, und Hüte mit platten silbernen Treßen, auch silberne Achselbänder, die dazu gehörige Flügel Grenadiers haben . . — Grenadier Mützen. Das dritte Bataillon hat silberne Borten auf den Röcken und Hüte mit platten silbernen Treßen, auch silberne Achselbänder. Die Grenadiere haben blaßgelbe Grenadier Mützen. Commandeur von diesem Regiment ist…………..Die                Offiziers…………..Die      Grenadier           Garde oder der Rest von König Friedrich

Wilhelms Regiment großer Grenadiere bestehet aus 6 Compagnien und ist stark 939 Mann. Die Uniform ist blau, rothe runde Aufschläge, bleichgelbe Unterkleider, goldene Borten und rothe Grenadier Mützen. Chefs davon sind bisher gewesen Herr Gottfried Emanuel v. Einsiedel, der als General gestorben ist……………..Roeder. Wolfs Friedrich v. Retzow. Christoph Friedrich v. Saldern…………….. v. Möllendorfs. Johann Sigismund v. Lestwitz. Friedrich Wilhelm v. Rhodig, ein geborner Potsdamer, den Sr. Königl. Majestät schon 17 . . zum Commandanten über seine Vater (sic) verordnet und nun im Jahr 1786 im Februario zum General Lieutenant ernennet haben. Es gehöret zu diesen Garden auch noch ein Bataillon Unrangirter 700 Mann stark, und die von diesen Garden abgehenden Invaliden.

Das Regiment Sr. Königlichen Hoheit des Printzen von Preußen, welches 1764 hier sein Standquartier angewiesen bekommen hat, bestehet aus 2 Bataillons nebst Grenadiers, hat blaue Röcke, Pfirsich blutene Aufschläge und Klappen, sechs runde durchbrochene Schleifen mit Quasten. Chef da-von ist der Printz von Preußen, Kommandeur aber der Herr Oberst v. Borch. Die Cavallerie Garde oder Garde du Corps ward 1740 zu Potsdam errichtet, sie bestand anfangs nur aus einer Esquadron und das waren lauter ausgesuchte robuste Leute aus der gantzen Armee, 1756 ward sie durch die Sächsischen Trabanten auf 3 Esquadrons gesetzet; in Potsdam aber lieget ordentlich nur die erste, die andern beyde liegen zu Berlin und Charlotten-burg. Sie haben weiße Collete und rothe Westen mit silbernen Treßen, bey feyerlichen Begebenheiten darüber noch super Westen, worauf vorn und hinten ein großer silberner Stern und in demselben der preußische Adler gestickt ist. Außer dem Dienst tragen die Offiziere scharlachene Röcke mit blauen Aufschlägen, silberne Achselbänder, blaßgelbe Westen und Hüte mit breiten silbernen Treßen und weißen Federn. Die bisherigen Chefs sind gewesen: Otto v. Blumenthal. George Christoph v. Jaschinski. Johann August v. Blumenthal. Wilcknitz. Carl Heinrich v. Schätzel. Carl Freyherr v. Mengden. Die reitende Artillerie ist 1773/5 in Potsdam errichtet worden und bestehet ietzo aus einer Compagnie von 200 Mann. Von Ingenieur Offiziers finden sich immer einige hier, ietzo die Herren Otto L. Graff d’Heintze, v. Haas, le  Clair, v. Boulet, v. Borchese, Müller, Engelbrecht, v. Stamfort, v. Lorgin, d’Obreil, Heine. Das Feldjäger Corps ward hier 1740 errichtet. Inspecteur General über die gantze hiesige Garnison und zugleich über das Regiment v. Zittwitz zu Brandenburg und von…………….Bataillon zu Treuenbrietzen sind ihre Excellenz der General Lieutenant und Com-mandant von Potsdam Herr v. Rhodig, der seiner und unserer Vaterstadt besondere Ehre machet. Er bewohnet das Kommandantur Hauß in der Lindenstraße und alle den hiesigen Kriegs-Stand betreffende Einrichtungen hangen von ihm ab.

Die Quartiere waren bey des vorigen und ietzigen Königes Zeiten das erste wofür gesorget werden mußte, wenn so viel Militair Bediente und Soldaten um ihnen her zu wohnen kommen sollten. Verschiedene der Herrn Offiziers haben sich zu des hochseligen Königes Zeiten hierselbst angebauet, welches diesem Herren gantz recht war, der diese Häuser zum etwanigen künftigen Verkauf mit ansehnliche Privilegien begnadigte, andere haben sich ansehnliche Häuser gekauft, welches aber Sr. ietzt regierenden Majestät nicht eben gefällig gewesen, weil der Offizier, der von einem Regiment zum andern versetzt wird, sich auf kein beständiges Standquartier Hoffnung machen kann. Ein anderes ist es mit dem Commandanten der Stadt und mit dem Coomandeur der Garde du Corps, für welche eigene Wohnungen erbauet worden sind, weil, wenn auch die Personen in dem Commando ändern, doch immer der Commandeur in Potsdam bleibet. Auf den General-Stab, General Adjudantur, die Königliche Suite, die hier stehende Offiziers des Ingenieur Corps und für die auf Pension hier stehende Offiziers der leichten Truppen bezahlt der König in Friedens-Zeiten zum Servis 10 352 Thlr., welche ihnen bey gewißen Cassen in Berlin und für die reitende Artillerie bey dem Haupt Chor und dessen Casse in Berlin angewiesen sind. Für die anderen Offiziers vergütet der König 7 596 Thlr. und die Städte bringen die Quartiergelder zusammen, wovon die, welche die naturelle Einquartirung haben, die Vergütigung erhalten. Den Soldaten sind ihre Quartire theils bey den Bürgern und Einwohnern der Stadt in deren Häusern, theils in denen besonders dazu erbauten Casernen angewiesen. Die Bürger räumeten nach Cabinets-Order, nach Unterschied der Größe ihrer Häuser, die mit 2, 4, auch mit 6 Mann beleget sind, denenselben im zweyten Stock vorne heraus eine Stube, auch wohl noch eine Cammer ein. Von dieser Einquartirung ist in Potsdam kein Haus frei, ausgenommen die öffentliche Gebäude, Manufactur Häuser und einige wenige, besonders eximirte, wozu insonderheit die geborne Holländer, die sich hier mit ihren Kindern niedergelaßen, zu rechnen sind. Es liegen auf vorbeschriebene Weise in 1 083 catasterirte Bürgerhäuser 4 644 Soldaten.

1750 machte der Kriegs Rath Voß auf Königlichen Befehl die Quartier Rolle, welche 1776 bestätiget worden ist und haben die Bürger dafür, daß sie die naturelle Einquartirung über sich nehmen, vor anderen Städten dies voraus, daß sie keinen Servis bezahlen dürfen. Was zum höchst nöthigen meublement der Soldaten Stuben gehöret, Tische, Schemel, Betten, Bettstellen, ist zuerst auf königliche Kosten angeschaffet, wie auch die nöthigen Bettziechen, Hand- und Tischtücher, zu deren Erhaltung jährlich ein Thaler und für ihre Reinigung 1 Thr. 7 Sgr. bezahlet werden.

Außer den Bürgerhäusern liegen viele von der hiesigen Garnison in den von dem König Fr. W. und Friedrich II. erbaueten Casernen, deren überhaupt 102 sind. Man theilet sie in die alten und neuen. In den alten liegen 856 verheyrathete. Jeder hat für sich, seine Frau und Kinder eine besondere Stube. In die neuen werden verlegt die über die Anzahl vorhandene unrangirte. Ein verheyratheter und 4 unverheyrathete haben zusammen eine Stube und eine Cammer. Überhaupt hat

1)das erste Bataillon mit den un- und ausrangirten          144 Stuben,

2)das zweyte und dritte Bataillon                                             335

3)das Grenadier Bataillon                                                            249

4)das Regiment des Printzen von Preußen                          356

5)die Garde du Corps                                                                    125

6)das Commando reitender Feldjäger                                     40

Summa                 1249 Stuben.

Seit 1721 ist für die Soldaten-Betten besonders gesorget worden. Außer den 250 Betten, welche gewiße Bürger umsonst hergeben und unterhalten müßen, giebt der König die erforderliche übrige. Sie sind alle zwey-spännig. Der Teltausche, Zauchische und Havelländische Kreis müssen für die Anschaffung der Federn sorgen, und zur Unterhaltung derselben giebt der König jährlich 7 028 Thlr. 15 Sgr. 8 Pf. Es finden sich:

1)In den Bürgerlichen Soldatenstuben                                                                 2072.

(wozu die Bürger das Bettstroh geben.)

2) In den Casernen                                                                                                        856.

3)Zur Augmentation oder in Hoffnung mehrerer dahin

zu verlegender Soldaten                                                                                          150.

4)Für     dieGarde du Corps                                                                                         113.

5)Für     die reitende Artillerie                                                                                     20.

6)Für     die Lazarethe                                                                                                   400.

Summa   3611.

Zur Winterszeit wird den Soldaten täglich einmahl, bey kalter Witterung auch wohl zweymahl geheitzet. Der König kommt den Besitzern der Häuser in Ansehung des Brennholzes, welches sie zum Heitzen und Kochen gebrauchen, dadurch zur Hülffe, daß er solches für 1 083 catasterirte Natural Quartier an die octroirte Brennholzhandlungs Compagnie mit 7905 Thlr. selbst bezahlet. Es sind 6 324 Klafter Eichen und Kiehnen Brennholz und der Bürger bezahlet nur noch das Schlag- und Fuhrlohn, Anfuhr und Hauergeld. Licht giebt der Bürger den Soldaten in den Wintermonathen vom October bis Ende des Aprils im ersten und letzten Monat 5 Gr., in den übrigen 6 Gr.

So weit war für das Unterkommen der Gesunden gesorget, für die Kranken mußte ebenfalls gesorget werden. Dieselben gehörig abzuwarten, wurden Lazarethe erbauet. Wir haben hier derselbigen fünffe, worin 62 Wohn- und 61 Kranken-Stuben angeordnet sind.

1) Die erste Garde und die unrangirten haben 11 Wohn- und 20 Krankenstuben,

2) das zweyte und dritte Bataillon Garde 24 Wohn- und 20 Krankenstuben,

3) das Grenadier Bataillon 10 Wohn- und 8 Krankenstuben,

4) die Esquadron Gardes du Corps 7 Wohn- und 3 Krankenstuben,

5) das Regiment des Printzen von Preußen 10 Wohn- und 10 Krankenstuben.

Die reitende Artillerie und das Jäger Corps auch die sämtlichen Herren Offiziers werden in ihren Quartieren von den Regiments und Compagnie Feldschers abgewartet. Wir haben hier 5 Regiments und . . . Compagnie Feldschers, welche letzere Wechselweise Monat für Monat in ihrem Lazareth Wache halten müßen und für die Abwartung der Kranken besorget seyn. Über das Lazareth der zweiten und dritten Garde ist in Bildhauer Arbeit eine Person zu sehen, die einer andern ein Lavament setzet. Die ietzige Herren Regiments Feldschers sind:

1) bey der ersten Garde Herr…………………,

2) bey der zwoden und dritten Garde Herr Leopold Fuchs,

3) bey dem Grenadier Bataillon Herr……………………….,

4) bey der Garde du Corps Herr……………,

5) bey Sr. Königl. Hoheit des Pr. v. Preußen Regiment Herr……………..

Für das Jäger Corps sorgen…………….

Sie curiren innerlich und äußerlich. Ihre Artzneyen bekommen sie ausder Königl. Hoff Apotheke in Berlin und für jeden einzelnen Mann von ihrem Corps werden 16 Groschen jährlich gut gethan. Die Aufwartung, die ihnen die Bürger thuen bestehet darin, daß sie ihnen ihre Betten machen, die Stuben fegen und im Winter einheitzen, daß Eßen kochen und dazu Töpfe, Keßel und Dreyfüße hergeben, Trinken einholen und für die Reinigung ihrer Bettüberzüge, Tisch- und Handtücher Sorge tragen. Für die Gesundheit der Seele sorgen die der hiesigen Garnison geordnete Prediger:

1) bey den 3 Königlichen Garden der Herr Hofsprediger Bamberger, Herr Feldprobst Kletschke,

2) bey dem Grenadier Bataillon Herr……………..,

3) bey des Pr. v. Preußen Regiment Herr…………………,

An Besoldung bekommt alle 5 Tage ieder Mann 1) von dem Leib Bataillon zum Theil 16 zum Th. 12 Gr., 2) von dem 2. und 3. Bataillon 12 Gr., 3) von der Grenadier Garde 12 Gr., 4) von den unrangirten 8 Gr., 5) von dem Regiment des Pr. v. Preußen . . Gr., 6) von der reitenden Artillerie . . Gr., 7) bey dem Jäger Corps . . Gr. In theuren Zeiten bekommen sie alle . . Tage . . Pfd. Commisbrodt, welches ihnen zu . . Gr. angerechnet wird. Die Gelder werden anfangs jedes Monaths durch den Regiments Quartiermeister von den ihnen angewiesenen Orten eingeholet und wieder an die Cpmpagnie Chefs abgegeben. Ihre Mondur ist überhaupt so beschaffen, daß sie den Leib hinlänglich bedeckt, weder zu lang noch zu kurtz, zum exerzieren bequem und von gutem Ansehen ist. Es wird ihnen alle Jahr eine neue gegeben, die aber auf der Mondirungs Kammer (den Kirchboden) so lange eingepackt liegen bleibet, bis sie entweder auf einige Tage zur Parade oder das folgende gantze Jahr zum tragen ausgetheilet wird. Außer vorbemeldeten wichtigen emolumenten haben die Preußischen Soldaten,  auch die, welche hier in Garnison liegen, den                besonderen Vortheil, daß sie als Gesellen bey Meistern arbeiten, auch selbst Meister werden könnten und das Handwerk zunftmäßig treiben, jedoch mit Genehmhalung des Chefs, ihre Wittwen giebt die Kriegs und Domainen Cammer jährlich 30 Wisp. Roggen, welche nach der Verordnung vom 6. Octob. 1774 unter ihnen ausgetheilt. Ihre hinterlaßene Waysen werden in das hiesige Waysenhaus zum Unterricht und Verpflegung aufgenommen und sie selbst, wenn sie invalide werden, werden deßwegen nicht außer Brodt gesetzet, sie genießen ihren Sold nach wie vor oder werden mit solchen Diensten versorget, welche sie vorstehen können und ihren Unterhalt damit verdienen.

Die Offiziers haben von den Beurlaubten, wachtfrei, Reparatur-Gelder, Mondirungs-Stücken ihr gutes accidens, vornämlich aber ihr freyes Quartier, Holz, Besoldung, Officier Mondur und die Hoffnung immer zu höheren Ehren Stellen bey dem militair und sonsten zu avanciren, wie denn diejenige, welche sich im Dienst vor andern hervor thuen, auch mit manchen einträglichen Präbenden, Canonicaten etc. von Sr. Majestät beschenkt werden.

Dafür, daß für den Soldaten, Officier und Gemeinen so wohl gesorget   wird, ist derselbe schuldig dem König und dem Vaterlande wieder alle deßen Feinde nach allem seinem Vermögen und sich durch allerley exercitia in den Stand setzen zu laßen, daß er es thuen könne. An allen Arten von Kriegsgewehr, das ihm in die Hände gegeben wird, fehlt es nicht, es ist vielmehr immer ein 3jähriger reserve Vorrath vorhanden. Er lernet damit umgehen und es muß ihm nicht verdrießlich fallen, wenn er wöchentlich an gewißen Tagen, zu gewißen Stunden, durch die commandirende Officier und Unter – Officier in allen Arten von Kriegs-Übungen vorgenommen und unterrichtet wird. Er muß was ihm nach den Kriegs-Artikeln und andere dahin einschlagende Verordnungen obliegt, auf das genaueste erfüllen, dem Regimente treu und denen über ihn gesetzten Offizierern ohne Unterschied gehorsam sein. Was sie außer dem exerciren in Friedenszeiten thuen, sind Wachen. Wir haben hier 2 Haubtwachen, eine auf dem Schloß, wo die Leibgarde, das Grenadier Bataillon und die Garde du Corps, Thorwachten, wo das zweyte und dritte Bataillon Garde, das Grenadier Bataillon und des Printzens von Preußen Regiment zur Wache aufziehen, und an den Thoren       und Mauern rings um die Stadt sind Wachthäuser 1 je 100 und 100 Schritt von einander, wohin die Mannschaften zum Wache halten und von den Thoren ab auf gewiße Stunden vertheilet werden, um sowohl das desertiren als contrebandieren verhüten zu können. Die Instantien des militair Gerichts sind der Audiiteur, der General Auditeur, das General Landes Justiz Departement, vor diese gehören sowohl civilia als criminalia. Vor ihre Person stehen sie nicht unter dem Magistrat, wohl aber ihre Grundstücke ungleichen ihre Erb- und Vormundschafts Sachen, wie sie denn überhaupt in Ansehung ihrer privat Angelegenheiten nach den Rechten des Landes beurtheilet werden, zu welchen sie ihrer Geburt nach gehören.

Alle Jahr wird hier 1) im Monath . . . Revue gehalten über folgende Regimenter: 1. 2. 3. 4. ?, 2)  im Monath . . . Maneuver gehalten. Der König giebt dazu 26 Hauffen Holz für die Truppen, welche 4 Tage campiren. Strohgeld an die Bürger, wo ihnen Quartier angewiesen wird. Es kommen 1) an Infanterie 1. v. Bornstädt, 12. v. Braun, 33 v. Printz Heinrich, 31 v. Zittwitz, das Grenadier Bataillon v. Scholtz ietzt …… 13, Fußjäger des Granges, ein commando Artillerie; 2) an Cavallerie 2., 3 Esquadrons Garde du Corps das Regiment erstens v. Weyher, 7. v. Marwitz, 10 Gendarmes, 11 Leib Carabiniers, 5 Esquadrons Husaren v. Zieten.

1.21. Von der Stadt-Obrigkeit und Stadtgerichten

Weil unsere Stadt nach der auf ihrem Felde im Jahr 1136 von Albrecht dem Bär wieder den Wendischen König Pribislaus erfochtenen siegreichen Schlacht sich dem Überwinder zu unterwerfen vermuthlich kein Bedenken getragen: so stehet zu glauben, daß ihnen auch Gesetze werden vorgeschrieben worden sein, nach welchen die Einwohner sich richten und nach welchen sie befindenden Umständen nach gerichtet werden sollten, auch das Albrecht gewiße Ämter angesetzet haben werde, die ihnen von seinetwegen das Recht sowohl in Criminalibus als civilibus sprechen sollten.

Von seinen Erben und Nachkommen stehet ein gleiches zu vermuthen und die ihnen folgende Bayrische und Lützelburgische Marggraffen haben es gewiß auch nicht unterlaßen.

Man nennete diese Befehlshaber Vögte, advocates, Hauptleute, Capitaneos, Praefectos und man setzte sie zum Theil über gantze Länder, zum Theil aber auch nur über einzelne vorzügliche Städte, worüber sie die Aufsicht führten. Ich finde Vögte über die Altmark (1), ingleichen über die Ukermark (2), ich finde aber auch Advocatos über verschiedene Städte ex. Treuenbrietzen (3), insonderheit aber auch einen Capitaneum über Potsdam. (4)

1) In Beckmanns Beschreibung der Chur- und Mark Brandenburg

2) In Grundmanns Versuch der Uckermärkischen Adels Historien

3) In den actis fidetriansibus   4) in Carls IV. Landbücher p.?

Sie übten die Gerichtsbarkeit in der ersten und zwoten Instanz, versahen aber auch die Polizey- und Finanzsachen, wovon man, wie der Minister v. Hertzberg in dem von ihm herausgegebenen Landbuch (1) versichert, sehr viele Spuren in den Märkischen Urkundensammlungen findet. Ich finde, daß ein und anderer Marggraff sein Oberrichterliches Recht den Städten entweder gantz oder doch etwas davon verkauffet hat, z. E. Ludewig der Römer verkaufte dem Magistrat zu Treuenbrietzen für ein gewißes Quantum sein gantzes oberrichterliches Amt, auch Prentzlau erhielt 1282 von dem Marggraffen Otto uud Conrad für 1461 Brandenburgischer Pfunde nebst anderen Freyheiten auch einen besonderen Erb- und Lehnrichter oder Schultzen. (2) Ich glaube, daß dies an mehreren Orten geschehen ist und daß auf diese Weise auch einen Erb- und Lehnrichter bekommen hat, denen die Untergerichte überlaßen wurden, vor welchen die gemeine Bürger in den also privilegirten Städten in der ersten Instantz das Recht nehmen mußten, dagegen die Cognition in Criminalibus die advocati h. Capitanei h. Obergerichte unverändert behielten.

Wir finden in Potsdam seit 1304 Rathmanne, deren Titel zu Ludovici seniores  Zeiten sich in consules oder Bürgermeister verwandelt hat. Diese Herren müßen doch auch etwas in der Stadt zu sagen gehabt haben, allein was werden sie zu sagen gehabt haben, da die Capitanei oder Amtshauptleute und die Schultzen oder die Erb- und Lehnrichter ihnen von ihren Rechten nichts abtreten wollten.

Der Herr v. Selchow sagt: Advocati jurisditionem criminalem potissimum exercibant et securitati urbis prospiciebant – Sculteti in discutiendis caussis ad jurisdictionem civilem s. inferiorem spectantibus versabantur et ipse adeo advocatus ejus jrusidictionem interdum agnoscere cogebatur ite tamen ut scultetus quoque coram advocato conveniri posset – Magistratui urbis vix quidquam praeter curam rerum politiam spectantium relinquebatur ut tamen et his in causis advocatus in consilium vocaretur. Enim vero quam par parens judicaret, es antiqua juris Germanici observantia, magistratos etiam cum scabinis es ordine civium electis sententiam pronunciabunt, etiamsi advocatus et scultetus judicio praesidiret.

Da nach der Aussage eben dieses Herrn v. Selchow die Könige und Fürsten im 12. und 13. seculo den Städten, die eine mehrere Freyheit zu erlangen sich alle Mühe gaben, nach dem Exempel der Italiänischen Fürsten Bürgermeister und Rathmänner sich zu erwählen erlaubeten: so verschwand nach gerade bey einigen der Nahme und das Amt der Advocaten und Schultzen, die also bloß unter dem Rath stunden und immediate Städte genennet zu werden verdieneten, weil ihre Appellation und immediate an den Hoffrichter ergieng, oder aber sie blieben in ihrer alten Verfaßung und konnten billig mediat Städte genennet werden, weil die Appellation erst an die Advocatos oder Capitaneos ergieng, ehe sie an den Hoffrichter zugelaßen wurde.

1) Grundman l.c.p. l29.

Potsdam gehörete bis 1722 zu der letzten Art von Städten und der Magistrat oder Rath hatte bis 1705, da ihm das Lehnrichter Amt verkauftet wurde, fast gar nichts, seit dem bis 1722 etwas von den Untergerichten, von da an aber, da die Gerichtsbarkeit des Amtes in der Stadt aufgehoben wurde ex concessione des Königes nebst den Untergerichten auch die Obergerichte und gehet die Appellation von denselben itzo immediate an das Cammergericht, wie vormals an den Hoffrichter. Ich finde hier in Potsdam schon in alten Zeiten Capitaneos und ich übersetze dieses Wort Amtshauptleute; ich finde ferner Schultzen, die auch Erb- und Lehnrichter genennet wurden; ich finde endlich Rathmanne und Bürgermeister, die mit ihren von der Bürgerschaft erwählten Schöppen insgesammt an dem Richteramt, doch nicht in gleichem Maaße und auf gleiche Weise Antheil nahmen. Der Nahme eines Capitanei kommt in Carls IV. Landbüchern, der Nahme eines Schultzen in des Kaysers Sigismunds Stadt Privilegis, der Nahme der Rathmanne in dem Kaufbrief wegen der Lehmgrube, der Nahme der Bürgermeister in einem Versicherungsbrieffe Ludwig des älteren, der Nahme der Schöppen in einem in dem Thurmknopf 1621 beygelegten Bericht zum ersten mahle vor. Schon der Nahme eines Capitanei oder Amtshaubt-mannes, wovon man zu Carls IV. Zeiten zu reden gewußt, giebt zu erkennen, daß hier zu seinen Zeiten ein Marggräfliches Amt gewesen ist, noch mehr aber bestätigen es die noch im Amte vorhandenen Acten, aus welchen deutlich erhellet, daß Potsdam von je her ein Marggräfliches Domainen Amt gewesen und daß der darüber bestellete Capitaneus, Hauptmann oder wie er zuletzt genennet worden Amtshauptmann die Marggräfflichen Rechte respiciret, die Marggräfflichen Intraden gehoben und berechnet zugleich aber auch das Judicum internum in dessen Nahmen verwaltet habe.

1. Von dem Marggräfflichen Amte zu Potsdam

Die Amtshauptleute waren ehedeß und biß auf die Zeiten da unsere Landesherren Könige in Preußen geworden sind, eigentlich Administratores und Intores der Marggräfflichen Rechte und Gerechtigkeiten, die sie im Nahmen des Landesherren handhabeten. Ihre Gerichtsbarkeit erstreckte sich in der ersten Zeit nicht gar weit und es gehörten noch 1579 außer der Stadt und dem Kietz mehr nicht als die 4 Dörffer Neuendorff, Stolpe, Schönau? und Gütergotz zu deßen Amte, es sind aber nach der Zeit weit mehr Dörffer und Vorwerke dazu gekaufft und das Amt sehr erweitert worden, so daß Herr Dr. und Consistorial Rath Büsching überhaupt 11 Vorwerke und 12 Dörffer rechnet, über welche es die Jusidiction erhalten hat, von welchen jedoch Bornstädt und Grube von dem hochseligen König wieder abgenommen und zur Erhaltung des von ihm gestiffteten großen Militair Waysenhause geschenkt, Gelto aber dem Waysenhause in Erbpacht ausgethan, aus Fahrland und Nedlitz aber ein besonderes Amt gemachet worden ist. Auch werden die Amtssachen ietzo nicht mehr in Potsdam sondern in Bornim besorget, nachdem 1722 die Stadt von dem Amte gantz abgesondert und 17 . . ein eigenes Amtshaus in Bornim erbaut, auch der Amtmann daselbst zu wohnen angewiesen worden, dem in Justiz Sachen ein eigener und besonderer Justiz Amtmann zugegeben worden. Die Marg-gräfflichen Gefälle, worüber zu Carls IV. Zeiten die Amtshauptleute zu wachen hatten, waren 1) die Orbeden Gelder. Diese sind die ersten und ältesten Einkommen der Marggraffen gewesen, die sie aus der Stadt gezogen haben. Was damit für eine eigentliche Beschaffenheit gehabt, darüber erkläret sich im Jahre 1712 der König Friedrich I. selbst, daß es eine alte Hoffrenthey Einnahme gewesen, die zu Sr. Majestät Hoffstaats und Tafel Intraden gehöret und allemahl als ein fixum in dero Hoff Renthey Rechnung abgeführet worden, daher sie aus derselben auch nicht gelaßen werden könnten. Es blieben aber in Absicht auf diese Gelder die Städte oftmals im Rest, deßwegen öftere Befehle dieser Gelder wegen an die Magisträte ergehen mußten. Der erste im Magistrat war in vorigen Zeiten der Amtshauptmann oder Amtmann wie er auch sonsten genennet wird oder auch kürtzer zu sagen, das Amt. Als deswegen nebst Cölln an der Spree, Beelitz, Treuenbrietzen, auch Potsdam es zu des großen Churfürsten Zeiten hierin versahe, daß der Magistrat nicht wie er schuldig war, die Orbeden Gelder zur rechten Zeit einschickte, erging unterm 9. Aug. 1622 ein Churfürstlicher Befehl an die Hoff Renthey dieselben beyzutreiben, da denn ein Offizier von der Leib Garde nebst zugegebenen Soldaten und versiegelten Extracten hieher geschickt wurde, sie zu exequiren. Sie betrug zu Carls lV. Zeiten 3 Mark, in den vorigen Zeiten hatte sie 8 Mark betragen. Die Stadt muß also zu Carls Zeiten in schlechten Umständen gewesen seyn. Anietze bezahlet die Cämmerey die Orbede mit 5 Thaler und 12 Groschen, wie im Landbuch p. 17 und von des Herrn Cabinets Ministers v. Hertzberg Excellenz in den dem Landbuch beygefügten Noten p. 361 angemerket worden ist. 2) Von der Mühle sollte zu Carls Zeiten haben der Marggraff 2 Winspel. 3) Von den Wäldern eine Tonne Honig oder 1 1/2 Schock Groschen. 4) Von den censu arearum 12 solidos denariorum. 5) Von dem censu lignorum 29 solidos denariorum und noch 4 denarios 6) Von dem Rafholtz sollten diejenigen, welche es hohleten von ieden Wagen für das Pferd 2 denarios und für das Geleite 1 Groschen geben. 7) Die Slaven aus dem vico Potsdam solten 24 solido denariorum und 60 agwll. (vermuthlich Kale) oder …. Groschen. 8) Das Dorfs Camerode, welches damals zu Potsdam gehöret habe, muß auf einmahl 2 Talent 15 modios und noch 3 modios soligensis oder Scheffel Roggen und noch in einem Quartal 13 modios avenae Scheffel Hafer, auch auf iegliches Haus ein Huhn geben. 9) Den Marggraffen gehöreten hier auch die obersten Gerichte und das Jus patronatus, ich finde aber beydes nicht in Anschlag gebracht, will also davon weiter nicht gedenken. Es hatte, wie hieraus zu erlernen der Marggraff zu Carls Zeiten von Potsdam gewiß ein mit den ietzigen Zeiten verglichenes sehr geringes Einkommen. Hatte aber der Marggraff von Potsdam wenig einzunehmen, wenn auch noch die 13 Schock dazu gerechnet werden, welche nach p. . . zum castro gehöreten: so kann man sich wohl vorstellen, daß auch das Gehalt des Ambtshaupt-manns nicht groß gewesen seyn kann. Diesem waren 8 Schock zum stehenden Gehalt ausgemachet, wie p. . . . gemerket worden, und wird noch hinzu gesetzet: intus aliud precipit nisi quantum de agro seminore celit et prata. Man wird jedoch hiervon besser urtheilen können, wenn man was der Etats-Minister v. Hertzberg von dem Müntzwesen der alten und neuen Zeiten in dem von ihm zum Druck beförderten Landbuche angeführet hat, nachlesen will. In den neueren Zeiten finden wir nebst den Amtshauptleuten auch die Amtsschreiber, welchen die Amts Rechnung in Ordnung zu erhalten insonderheit oblag. Sie erhielten zuletzt den Titul der Amtmänner, sie wurden aus Administratoren, Amtspächter, denen die gesammten Einkünfte von denen zum Amte gehörigen Gütern für ein gewisses stipulirtes Geld von 6 Jahr zu 6 Jahr in Pacht überlassen, nach deren Verfließung aber von neuem, und wenn es möglich, höher verpachtet wurden.

Die ehemaligen Amtshauptleute hatten in den älteren Zeiten ihren ordentlichen und beständigen Sitz in der Stadt und zwar so lange das in Carls Landbüchern benannte castrum vorhanden war, in castro, nachher aber auf dem Schloß, welches Joachim I. am Ende der Burgstraße aufgebauet hatte, die Amtsschreiber aber kurtz in dem vor diesem Schloße gelegenen Wohnhause, wo hernach auch die Amtspächter zu wohnen kamen, die aber bey dem Verfall des Hauses genöthiget waren in ihrem eigenen Hause zu wohnen, bis endlich das Amt nach Bornimb verleget und daselbst ein neues Amtshaus aus den Ruinen des daselbst vorhanden gewesenen Churfürst-lichen Lustschlosses aufgeführet wurde, sie aber wurden aus Amtsmännern Ober Amtsmänner, wurden aber von 6 Jahr zu 6 Jahr in der Pacht immer etwas höher angesetzet.

So lange von den Amtshauptleuten erfordert wurde, daß sie für die Rechte und Gefälle der hohen Landes Obrigkeit Sorge tragen sollten, war es nöthig, daß sie in loco gegenwärtig waren. Nachdem aber Mittel gefunden worden, dafür auf andere Weise zu sorgen und der Cammer die Verpachtung aufgetragen, ist dieses nicht mehr nöthig gewesen und sind mit dem Titul und Salario der Amtshauptleute mehrentheils als mit einem Gnadengeschenk diejenige bedacht worden, die sich vor andere um das Königliche Hauß vorzüglich verdienet gemacht und diese haben ihre Gna-dengelder so gut anderswo, als hier verzehren können, die Amtspächter aber, oder wie man sie auch sonst nennen mögte, Öconomie Beamte, wurden ihre Sorge los, wenn sie ihre versprochene Pacht von einem Quartal zum anderen bey der Cammer richtig abtrugen.

2. Von den Amtshauptleuten

Ich habe mir alle Mühe gegeben die Nahmen der zu Potsdam benannten Amtshauptleuten in der Ordnung, wie sie sich gefolget, ausfündig zu machen, es hat mir aber eben so wenig mit ihnen als den ihnen zur Hülffe gegebenen Amtsschreibern und Amtspächtern glücken wollen. Ich kann mit dem Amte Potsdam überhaupt weiter nicht als in die Zeiten des ersten Churfürsten Friedrich zurück kommen, der im Jahre 1426 mit der Stadt auch das Amt Potsdam an Clausen v. Lattorff verpfändete, aber von den dahmaligen und vielleicht schon vorher daselbst gestandenen Amtshauptleuten weiß ich keinen zu nennen.

Aus dem 15. secu1o ist mir weiter keiner bekannt geworden als Claus Schönau, ein Bruder dessen, der das hiesige Hospital gestifftet hatte. Er lebte circa 1486.

Aus dem 16. secu1o sind mir bekannt geworden: 1) Sigismund Weyer, der in I. B. Delschmanns Beschreibung von Spandau p. 81 und 154 Amts Castner genannt wird. Benannter Autor meldet von ihm, daß ihn Joach. II. über die Stadtgerichte zu Spandau A. 1537 einen Lehnbrief ertheilet, den er und sein Bruder 1539 mit Bewilligung des Churfürsten an den Rath versetzen durfte, und daß sie solchen 1548 an denselben völlig abgetreten und verkauft hätten. 2) Nicolaus v. Mellrode, welcher 1538 in den Treuenbriet-zischen Acten vorkommt. 3) Caspar Köckeritz, von welchem ich anderweitig gemeldet habe, daß ihm 1544 das hiesige Amt geräumet worden ist. 4) Abraham v. Rochau hat 1559 hier als Amtshauptmann gestanden. 5) Bernhardt Spiegel besaß diese Stelle 1562 da der abgebrannte Kirchthurm erbauet wurde, wie der Notarius oder Stadtschreiber in der in dem Thurm-knopf beygelegten Schrifft angemerket hat. Nach ihm muß 6) Joachim v. Rochau auf Gollwitz als Amtshauptmann hier eingetreten seyn, von welchem Eilers (1) meldet, daß er auch Chur Brandenburgischer Rath gewesen und eine Tochter an Hans Friedrich v. Thümen verheyrathet gehabt. Eben dieser Eilers nennet uns drei Herren v. Hacke, Vater, Sohn und Enkel, welche hier Amtshauptleute gewesen und sich einander gefolget seyn sollen. 7) Adam v. Hacke, der Vater war Chur Brandenburgischer Geheimer Rath und Hauptmann zu Potsdam und Lehnin, es folgte ihm aber nicht sein Sohn, sondern 8) Hoyer v. Brösicke, der 1598 hier und in Lehnin die Amtshauptmannschaft bekleidete. An dessen Stelle kam und ist zu nennen: Aus dem 17. secu1o 1) Wolff Dietrich v. Hacke, der dieses Amt gleich mit dem Anfang des seculi angefangen und demselben die gantze erste Hälfte des secu1i vorgestanden hat. Er starb erst im Jahre 1653. Der Chur-fürstliche Hoffprediger Herr Bergius hielt ihm die Leichenpredigt. Er war zugleich Amtshauptmann zu Saarmund, nach der Anzeige Eilers auch Domherr des hohen Stifftes zu Magdeburg und nach des Herrn Küsters Berlinischer Chronik Präsident des Consistorii.

Großen-Creutz, wohin sein entselter Cörper nach seinem Tode 1653 hingebracht und beygesetzt wurde, hatte er von dem Herrn v. Streithorst im Jahr 1604 an seine Familie gebracht.

Nach Eilers Bericht soll ihm sein Sohn Botho Gottfried v. Hacke gefolget und in Potsdam und Ziesar Amtshauptmann gewesen, auch in Sächsischen Diensten als Obrister und Commandant der Festung Wittenberg gestanden haben. Er soll auch Barbara Sabina, eine Tochter des Hans v. Rochau auf Ploßen zur Gemahlin gehabt haben. Weil er aber erst 1668 seinem Vorgeben nach gestorben seyn soll, bis dahin ich von anderen finde, daß sie diesem Amte vorgestanden: so will ich lieber glauben daß Herr Eilers nicht

1) Angelus führet ihn p. 360 in eben dem Jahre mit auf in dem Gefolge des Churfürsten zur Römischen Königswahl, und aus ihm Pauli 111. 155.

recht berichtet gewesen. Denn im Jahr 1654 kommt uns 2) ein Herr Graff v. Wartensleben vor und nach ihm wird im Kirchenbuche sub anno 1657 3) Georg Adolph v. Calenberg genennet und gemeldet, daß er Inhaber des Amtes Potsdam gewesen. Diesem folgte 4) Johann George v. Ribbeck, von welchem in der Leichenpredigt, die ihm M. Christoph Revend, Archidia-conus in Spandau, gehalten hat, stehet, daß er Churfürstlicher Cammerherr und zugleich Obrister und Oberhauptmann in Spandau, auch seit 1660, da das Amt Potsdam erweitert worden, Amtshauptmann zu Potsdam und Saarmund gewesen. Sein Nachfolger war vermuthlich 5) Hans Friederich v. Oppen, der die Amtshauptmannschaft in Saarmund mit verwaltete und anbey Churfürstlicher Ober-Jägermeister war. Herr Küster meldet in seinem A. und N. Berlin, daß zu seiner Zeit der Cammergerichts Advocat und Stadtrichter in Cölln, Nicolaus Peuker gelebt, der ein Mann von lustigem Humor gewesen, und sich einstens, da der Churfürst 1671 auf dem Grune-wald eine wilde Schweins Jagd angestellt, die Lust habe ankommen lassen dieselbe mit anzusehen, er habe aber bey der Gelegenheit auch Appetit bekommen einen wilden Schweins-Braten zu eßen, und darum bey dem Churfürsten in Versen angehalten, der Churfürst habe das Supplicat nicht nur gnädig angenommen sondern auch befohlen die Resolution ebenfalls reimweise aufzusetzen. Diese lautete denn also:

Der große Nimrod gieb Befehl

Actüen, das ist der v. Oppen,

Soll Niclas Peuckern seine Kehl

Mit einem wilden Schweine stopfen,

Er wird dafür, wenn Dorothee,

Die Churfürstin, nach Kindesweh

Sich wohl und glücklich wird befinden,

Ein Wiegenlied zusammen binden.

Er starb 1678 und nach ihm kommt 1680 vor 6) Joachim Ernst v. Lüderitz, 7) Christian v. Pannewitz, der 1703 gestorben ist.

Aus dem 18. secu1o sind mir bekannt geworden 1) Samuel Freyherr v. Hertefeld, Ritter des Preuß. Adler-Ordens, war zugleich Geheimer Finanz, Kriegs- und Domainen-Rath, auch Ober-Jäger-Meister, er starb 1729; 2) George Friederich Graff v. Schlieben, der die Ämter Wusterhausen, Teupitz, Potsdam und Saarmund unter sich hatte, und zugleich Ober-Jägermeister war. Starb 1748.

3. Von den Amtschreibern

Im 16. secu1o kommt im Jahr 1559 vor 1) Briccius Schmidt, den Herr E. H. Plümicke vorgefunden hat; 2) Alexander Goslar, der zu Johanns II. Zeiten lebte und zugleich Zöllner war. Es ist seiner unter den adelichen Herrschaften gedacht; 3) Peter Schmidt um das Jahr 1594; 4) Johann Himpolt um das Jahr 1598.

Im 17. secu1o ist der erste der den Nahmen eines Amtsschreibers auch eines Amtsmanns geführet hat: 1) Matthias Reiher. Er kommt schon 1605 vor, ist zugleich Zollverwalter und Ziesemeister gewesen und gestorben 1652. Er war es der A. 1641 ins Haus kam und ihn schon bey dem Schlaffrock gefaßet hatte so daß er kaum errettet wurde; 2) Christoph Schmidt, der Vater des unter den Gelehrten mit angemerkten Christian Friedrich Schmidt. Er war zugleich Zöllner Notarius publicus Caesareus und Saltzfactor. Starb 1678. Der Pastor Plümicke hielt ihm über 2. Cor. XII. 9. die Leichen-Predigt und Herr Magister J. C. Berchelmann die Parentation, welche beyde zu Frankfurt gedruckt worden. Moritz Palm gieng 1662 nach Saarmund. Johann Wartenberg kommt vor A. 1678, starb 1692.

Im 18. seculo war der erste: Johann Heinrich Schmidt, der 1707 Unpästlichkeit wegen resignirte. Starb den 9. Octob. 1714. Lücke, der sich       1714      durch seinen Hochmuth um seinen Dienst brachte, nach Berlin gieng und daselbst 1728 sein Lebensende fand. Gleiche fata hatte: N. N. Schone-berg, der auf Königliche Order 1716 ebenfalls abgesetzt wurde. In seine Stelle kam: Herr Martin Plümicke, ein Sohn des Pastors Plümicke, der hinterher das Amt in Zeitpacht übernahm und demselben bis an seinen Todt den 25. Aug. 1734 vorgestanden hat. Ihm folgte sein Herr Sohn Herr Friedrich Wilhelm Plümicke, der es ebenfalls wie auch die folgenden in Pacht nahm und 17 . . die Welt verließ. In seine Stelle trat wieder ein: Herr . . . . Lentz, nach dessen erfolgten Tode Herr Joh. Fr. Wilh. Hardt das Potsdamsche Amt pachtete, seinen Amtssitz aber auf Königl. Ordre in Bor-nim bekam und einen Justiz-Amtmann zur Seite kriegte.

Nachdem von 1711 die Ämter angefangen haben verpachtet zu werden, ist von 6 zu 6 Jahren immer davon ein neuer Anschlag gemachet, und die Pacht höher getrieben worden. Vorher hat man        die Ämter bald administrieren laßen bald in Erbpacht, bald in Zeitpacht, bald wieder in Erbpacht, bald wieder in Zeitpacht ausgethan, bis man endlich darüber eins geworden, daß die Zeitpacht für den Landesherren die Vortheilhafteste ist.

Die Pacht, die von dem Amte Potsdam itzo gegeben wird, beträgt nach des Herrn Büschings Angabe itzo 14 757 Thlr. 10 Gr. 3 Pf., etwa eben so viel die Mühlen und die beyde Forstämter ohngefehr 1 500 Thlr.

Joachim II. setzte dem Amte seine Grentzen, Johann Sigismund publicirte unter dem 8. Jun. 1617 eine vorzügliche Amts-Ordnung für die Amtshauptleute, Amts- und Kornschreiber, der Churfürst Friedrich Wilhelm 1642 die Amts-Articel.

Seit …. ist dem Öconomie-Beamten im Potsdamschen, Fahrländischen und Lehninschen Amte noch ein Justiz-Amtmann Herr Johann Dietrich Schartow nebst einem Actuario Herrn Johann Carl Hendel zugegeben worden, welche die Justiz verwalten müßen. In des letztern Stelle stehet itzo Herr Pappelbaum.

Instruktion, nach welcher Sr. Königl. Majestät von Preußen das Justiz-, Stadt-, Cämmererey- und Polizei-Wesen über die Alt- und Neustadt Potsdam verwaltet und eingerichtet wißen wollen.

  1. So haben dieselben ein ordentlich Stadtgericht daselbst gesetzet, der Stadtrichter soll seyn Sr. Königl. Majestäst in Preußen, Hofrath Nicolaus Dietrich Klinte, der Actuarius, der zweyte Burgemeifter Plümke. Drey Schöppen sollen seyn, die drey anzusetzende Raths-Herren, welche allerseits respective den ordentlichen Richter-Actuarium und Schöppen-Eyd, bey ihrer Introducirung abschwören müßen.
  2. So sollen die Stadtgerichte im Nahmen des Magistrats auf dem Rathhause in den Rathstuben, sowohl die Criminal- als Civilgerichte von dem Richter in Beysein des Actuarii und der Gerichts-Schöppen geführet und administriret werden.
  3. Der Stadtrichter führet alle inquisitiones, dirigiret den Processum in criminalibus nach der ihm vorgeschriebenen Criminal-Ordnung, schickt die Acten zum Criminal-Collegium ein und nach wieder eingelauffenem Urtheil und erfolgter allergnädigster Confirmation, laßt er dieselbe exe-quiren, alles im Beysein des Actuarii und der Gerichtsschöppen und sorget davor, daß die Gefangene wohl verwahret und nothdürftig verpfleget werden.
  4. In Civilibus hält er die Woche zu zweyenmalen Gerichtstag, als Montags und Donnerstages, dagegen er partes nach Gelegenheit der Sachen mündlich oder Schriftlich citiren läßet, hält ordentlich die Verhöre, läßt dem Actuarium fleißig das Protokoll halten, faßt darüber die Abscheide ab und publicirt dieselben, betreibt alle actus judiciales, zum Proßese gehörig, und läßet die angeklagten Sachen gebührend zur Execution bringen, wie er diesem wegen auf die Cammergerichts-Ordnung und andern emanirten Constitutionen gewiesen wird.
  5. Die Actis voduntario jurisdictiones, als Aufnahme der Testamente, und andere dispositions, codicille, donationes, inter vivos mortis caussa etc., nimmt er cum actuario et scabinis auf und gehören auch vor ihn die Constitiones der Vormünder und Curatorum und was sonst zu den Vormundschaftssachen gehöret, als welche er alle nach der vorgeschriebenen Vormundschaftsordnung einrichten und administriren läßet, auch davon jährlich die Rechnung den Vormündern abnimmt, wie er sich denn in allen Stücken nach derselben accomodiren muß.
  6. Die Inventaria und Erbverträge stehen ebenfalls dem Richter zu, ungleichen die Constitution der Hypotheken und die Ausfertigung der Kauf-contracte und muß er deshalb ein absonderlich Hypothekenbuch hatlten, darin derselbe von den Häusern, deren Pertinentien, auch deren Gerechtig-keiten, was für gerichtliche Schulden vor ietzo darauf haften, und an Hypotheken darauf gerichtlich bestätiget, gerichtlich conscrilieren läßet, welches er auch von den Äckern, Wiesen und Gärten in der Feldmark belegen, und wer solche itzo possediret, und was darauf an Schulden hafftet, absonderlich verzeichnen läßet, worinnen er durch den actuarium solche verzeichnen, auch von den Inventarius, Contracten und Erbverträgen ein absonderlich Protokoll halten läßet, wie er denn auch die gerichtlichen Taxen aufnimmt und in der Gerichte Nahmen ausfertigen läßet.
  7. Unter seiner Civil-Jurisdiction gehören alle Bürger und Einwohner der Stadt, auch fremde so sie sich da aufhalten, wenn sie nicht von der Soldatesque oder sonsten Königl. Bedienten und Exempti sind, auch erstrecket sich seine Juisdiction über beyde Städte und deren Feldfluren und Ströhme, so weit selbe durch die Feldfluren gehen.
  8. Die Jurisdiction administriret er ohne einiges Ansehen der Personen, unparteiisch, prompt und geschwind, hält niemand im Proceß oder mit den Executionen auf und schickt gleich andern Richtern seine Specifi-cationen von den hangenden Proceßen, wan sie angefangen, wie weit sie gekommen und wie viel das Jahr über abgethan, dagegen, wie viel neuerlich ensproßen und was sie betreffen; gehörigen Orts alljährlich zu rechter Zeit ein.
  9. Der Gerichts -Sportuln halber richtet er sich nach den herausgegebenen und noch itzo unter der Feder seyenden Sportulordnungen und übersetzet niemanden, wer er auch sey, bey solchen Gerichtsgebühren, verstattet auch solches nicht dem Actuario oder den Gerichtsschöppen, und läßt alle Abschiede wie auch Gerichtssachen unter dem Nahmen eines Stadtrichters und Assessoris der Stadt Potsdam, seiner und des actuarii Unterschrift, wie auch der Stadtgemeinen Raths und Gerichtssiegel, so er in Verwahrung hat, ausfertigen.
  10. Officium actuarii. Der Actuarius führet die Protokolle in allen Sachen und fertiget die Proceßsachen und Abschiede, Citationes, Aposteln Relationes, Contracte,Adjudicationes, Edictal Citationes, Subhastationes, Taxen, inventaria, Tutoria., Curatoria und alle gerichtlichen Expeditiones allemahl prompt und zu rechter Zeit aus, schicket selbige zu des Richters Revision, Unterschrift und Besiegelung , giebt ohne des Richters Wißen und Bewilligung keine Expeditiones oder Nachrichten den Partheyen heraus, hält die acta in guter Ordnung und hefftet dieselbigen fleißig, findet sich allemahl zu dem Gerichts Tag und so oft ihn der Richter fordern läßet, zu rechter Zeit ein, reiset auch ohne deßen Vorbewust und Erlaubniß nicht aus und folget demselben in allen Stücken, so ihm vom Richter commitiret und aufgegeben werden.
  11. Amt der Assessoren und Schöppen. Diese müßen sich ebenfalls bey den Gerichtstagen und wenn sie sonst zu Inquisitionen, Aufnahmen der Testamenter, Taxationen und andern gerichtlichen Verrichtungen gefordert werden, zu rechter Zeit ohne weigerlich einzustellen, den Gerichten beysitzen und alles thun und verrichten, was das Amt eines Gerichtsschöppen den Rechten nach erfordert und vom Richter ihnen aufgetragen wird, ingleichen darauf acht haben, daß überall gerecht und treulich verfahren werde.
  12. Eintheilung der Gerichtssportuln zwischen dem Richter, Actuarius und den Schöppen. Von den fallenden Gerichtssportulen bekommt den dritten Theil der Richter, ein dritteil der Actuarius und das übrige dritteil die Gerichtsschöppen, selbiges unter sich zu vertheilen, außer den Abschieden, da der Richter die Hälffte und die aetuarius die andere Hälffte bekömmt, davon er den Stembelbogen bezahlen muß, die Schöppen aber bekommen nichts, die Copialien bleiben aber den actuarien allein.
  13. Was der Magistrats und eines ieden Membri Officium insonderheit sey und wie der Magistrat besetzet werden soll. Dem Magistrat tragen Sr. Königl. Majestät allergnädigst auf, alle und iede Polizey-Cämmerey- und Stadtsachen, wie denn derselbe über die Stadt und ganzer Bürgerschaft ein wachsames Auge haben und vor allen Dingen dahin sehen soll, daß zu Erhaltung sämmtlicher Einwohner in der Stadt die Bürgerliche Nahrung nicht allein erhalten, sondern auch immer mehr darin angerichtet, die Bürgerschaft mit guten und tüchtigen Einwohnern, Handelsleuten, Handwerksleuten, Brauern und anderen tüchtigen Bürgern vermehret und mit einem Wort immer mehr und mehr in Aufnahme gebracht, erhalten, die Bürgerschaft bey ihren Privilegien geschützet, Gottesfurcht, Zucht und Ehrbarkeit darinnen im Schwange gehen, dagegen alle Sünden, Laster und Bosheit daselbst ausgerottet und dadurch Gottes Segen auf die Stadt gebracht werde, dahero vor allen Dingen die Gerichts- und Magistrats-Personen den Bürgern mit gutem Exempel vorgehen und sich eines guten und unsträflichen Wandels vor Gott, Sr. Königl. Majestät und aller Welt befleißigen müssen.
  14. Es wollen aber Sr. Majestät, daß der Magistrat bestehen solle aus einem Consul dirigente, wozu sie den Richter, Eingangs ermelten Hoffrath Nicolaus Dietrich Klinten vor diesesmahl bestellen:

Einen Burgemeister, wozu Sie Plümken denominiret haben wollen, welcher zugleich Gerichts-Actuarius sein soll; Einen Cämmerer, zu welchen Sie den bisherigen Burgemeister Moisen hiermit benennen; Drey Raths-herren, als David Knapp, Christian Kestnern, Jacob Gerlach, welche zugleich den Gerichten als Schöppen beysitzen und das Gerichts-Assossorat über sich nehmen müßen und endlich einen Stadt-Secretario, welches der bisherige Secretarius Martin Güldenhaupt bleiben soll.

  1. Ob nun zwar Sr. Königl. Majestät zu diesen verordneten Raths- Personen das allergnädigste Vertrauen haben, daß ein ieder von ihnen seine Pflichten beobachten, wie vorangeführet aller Bürger und Einwohner auch der gantzen Stadt; ingleichen Kirchen und Schulen Bestes suchen und das seinige mit Rath und That aufrichtig beyzutragen trachten und dabey aus keinerley Absicht etwas verabsäumet werde. So haben dennoch Sr. Königl. Majestät für nöthig erachtet einem iedem unter der Anordnung des dirigi-renden Bürgermeisters gewiße Verrichtungen und Aufsicht absonderlich aufgetragen, wenn darin ein Mangel befunden werden sollte, oder darin etwas zu verbeßern oder zu verrichten vorfallen mögte, dem Collegio solches in Zeiten vorzutragen und nach gemachtem Schluße die Sache ins Werk zu richten und wollen demnach, daß
  2. Des dirigirenden und ersten Bürgermeisters hauptsächliche Verrichtung darin bestehe, daß derselbe Alles was er zum Besten und Aufnehmen der Stadt und Bürgerschaft, Kirchen und Schulen und des gantzen gemeinen Wesens, nach seinem besten Wissen und Gewißen vor dienlich erachtet oder auch was vor Beschwerden im Polizey-Cämmerey und Öcono-mie Sachen ihm zu Ohren kommen und remediret werden müßen, auch von Sr. Königl. Majestät, deren dem Magistrat vorgesetzten Collegiis, dem Steuerrath und anderen Vorgesetzten, in geistlich und weltlichen Sachen außer Justizsachen, als welche den Gerichten allein zustehen, dem Magistrat anbefohlen werden, in den Rathstagen bey öffentlicher Rathsseßion, welche des Dienstags und Freitags vormittags um Uhr anheben und zu Rathhause in der Rathsstube gehalten werden sollen, vortragender Raths-glieder Meynung und Vota darüber hören, wie solches zum commodesten und nützlichsten zum Effect gebracht, oder aber redressirt werden könne, aufs genaueste überlege, die Vota darüber und zwar ein jedes absonderlich ad Protocollum bringen laße, darüber mit den übrigen Raths-Personen einen Schluß faße, die genommene resolutiones niederschreiben laße und von wem solche resolutiones zum Effect gebracht werden solle, anweisen. Wie er denn auch die Aussicht auf Kirchen und Schulen etc. in so weit des Magistrats Juro sich erstrecken, hat, und dahin zu sorgen, daß solche officia vor allen Dingen mit Gottesfürchtigen exemplarischen, gelehrten, frommen und tüchtigen Männern ohne einige neben Absichten besetzet, die Ju-gend wohl erzogen und vor allen Dingen die Armen nach Anweisung der Königlichen so heilsamen Edicte und Ordnungen versorget, hingegen gesunde, starke und faule Bettler als der Armuth Brotdiebe in der Stadt nicht geduldet, sondern entweder ausgetrieben oder aber zur Arbeit angehalten und auf nicht erfolgter Besserung nach den Arbeits- und Zuchthäusern ge-bracht werden mögen. Nicht weniger hat er auf der Stadt Juro Acht zu geben, daß selbe ungekränkt erhalten und zum Nachtheil der Bürgerschaft nicht etwas veranlaßet oder auch nur versäumet werde. Wie denn zu dem Ende alles, was nur im gemeinen Stadtwesen vorgehet und zu bäßern, zu ändern oder zu veranstalten ist, von den Raths membris, den Stadtverordneten, Bürgern, auch Raths- und Stadtbedienten und wer es nur sey, bey erwähnten Bürgermeister angebracht und gesucht werden muß.

Nebst dem hat er die Verwahrung des gemeinen Gerichts- und Stadtsiegels und werden von demselben alle Instrumente publica revidiret, besiegelt und unterschrieben und generalites von ihm dahin gesehen, daß überall dieser Instruktion in Polizei-, Cämmerey-, Oconomie- und Stadtsachen nach geleitet, und wenn dawieder gehandelt wird, die Contravenienten ihres Unfuges und Schuldigkeit erinnert, und wenn solches nicht helffen will, mit Nachdruck zur Straffe gezogen werden mögen.

  1. Des zweyten und Neben-Burgemeisters Vorrichtung soll darin bestehen,daß er bey Abwesenheit oder Krankheit des Consulis dirigenties deßen rices vertrete, in specie aber die Aufsicht über das Polizey-Wesen, daß die Stadt mit nöthigen Victualien versorget, richtige Markttage gehalten, und auf denselben alle Vor- und Aufkaufferey gehindert werde, bey solchen und in der gantzen Stadt richtig Maaß, Elle und Gewicht gebraucht, Fleisch-, Brod- und Bier-Taxen mit gehöriger Zeit und mit Zuziehung der von der Soldatesque nach den Markttaxen des Getreides gemacht, darüber auch gehalten und die Leute nicht bevortheilet werden mögen, im übrigen verwaltet derselbe das ihm bei den Gerichten anvertraute Actuariat, wie auch bey dem officio des Actuarii gemeldet.
  2. Was des Cämmerers specielle Vorrichtung. Der Cämmerer respici-ret die Cämmerey führet Rechnung über Einnahmen und Ausgaben, nachdem ihm von dem Commissario loci vorgeschriebenen Modell und Titul, weshalben er denn dahin zu sehen hat, daß die rathhäußlichen angewiesenen und noch anzuweisenden Einkünffte, zu rechter Zeit beygetrieben, dasselbe wohl administrirt, gut öconomisch verwaltet, und von Zeit zu Zeit gebeßert werde, auch alles fein und ordentlich zur Einnahme gebracht, die Ausgabe aber mit des Magistrats Assignation und Quittungen wohl belegen und justificiret werden, zu welchem Ende er ohne des Consulis dirigentis Vorwißen und Einwilligung nichts auszuzahlen, wie er denn die Cämmerey Rechnung iedesmahl mit Ausgang des Jahres zu schließen und wenigstens nach Ablaufs eines Monaths deßelben Jahres solche bey dem Collegio des Magistrats zur Revision vorzulegen auch dahin sich zu bemühen, daß solche a Commissario loci in pleno abgenommen und quittiret werde.
  3. Was ein ieder Rathsherr zu verrichten. Der erste Rathsherr giebt Achtung auf das Brauwesen und auf die Brau- und Darrhäuser, daß tüchtige Brauer dazu bestellet, von den Brauern gutes Maltz gemacht, genugsam Vorrath, damit die Stadt nicht leidet, angeschaffet, gesund und wohlschmeckendes Bier gebrauet, auch die Brauhäuser und Darren vor Feuersgefahr wohl verwahret, mit der Feurung behutsam und Vorsichtig umbgegangen werde. Wonach er die Brauereyen und Darren fleißig visitiren und da er sonst etwas gefährliches oder sonst einige Mängel bey dieser seiner Verrichtung bemerket muß er solches dem Raths Collegio oder Consilio dirigenti sofort ohne Verweilung anmelden auch wie der Sache abzuhelffen in Vorschlag bringen.
  4. Der zweyte Rathsherr hat die Aufsicht auf den vorkommenden Bau sowohl bey den publiquem Gebäuden, wenn daran etwas zu bessern ist, oder auch neu zu bauen, meldet dasselbe dem Raths Collegio zu rechter Zeit an, sorget daß dazu die Materialien zu rechter Zeit angeschaffet, die Arbeit wohl und genau von dem gantzen Magistrat verdungen, und wenn auf Tagelohn gearbeitet wird, giebt er Achtung daß die Arbeitsleute zu rechter Zeit auf die Arbeit kommen, fleißig ihre Arbeit verrichten und nicht vor der Zeit abgehen, auch überall die Arbeit wohl und tüchtig verrichtet werde, als auch bey den Bürgerhäusern, dabey er die Zimmer- und Maurermeister dahin anhält, daß von ihnen nach dem vorgeschriebenen Modell, alles tüchtig und gut, auch sicher für Feuer gebauet und angeleget werde. So hat er auch dahin zu sehen, daß von ihm und den Stadtverordneten die Feuerstellen wenigstens zweymahl genau visitirt, von dem Schornsteinfeger tüchtig und ordentlich und zwar alle Jahr zweymahl, in den Brau- und Darrhäusern aber viermahl und so oft es nöthig gefeget werde, die Feuer Instrumente, an Handspritzen und Eimer von den Bürgern und Hauswir-then angeschaffet, und sowohl diese als die publique Spritze und Feuer Instrumente an Leitern, Feuerhacken und Eimern, ingleichen die publique Brunnen und Wassertienen in guten und brauchbarem Stande erhalten und unterhalten werden, damit es bey Feuersgefahr an nichts fehle, auch überall der Königlichen Feuerordnung nachgelebet und darüber gehalten werde, wie er denn, wenn er den geringsten Mangel, an diesem ihm zur Aufsicht anbefohlenen verspüret, solches dem Magistrat und dem Consilio dirigenti bey öffentlicher Seßion sofort anzumelden, damit solches remediret und die Widersetzlichen und Nachlässigen bestraffet werden.
  5. Der dritte Rathsherr hat mit Zuziehung zweyer Verordneter der Stadt, welche deshalb alle halbe Jahr abwechseln sollen, an den Markttagen auf dem Markt acht zu geben, daß Alles was zum Verkauf zur Stadt gebracht wird auf dem Markt und anderen mitten in der Stadt anzuordnenden gewißen Ortten geführet, alda verkauffet und nicht vor den Thoren oder ehe die Victualien nach dem Markte kommen können, auf den abgelegenen Gaßen aufgekauffet oder in Häusern getragen und dadurch ver-theuert, sondern daß Alles biß um 10 Uhr auf öffentlichem Markte feil gebothen und alle Aufkäufferey gäntzlich verhütet werde. Wie denn vor 10 Uhr kein Aufkäufer, Höcker oder ein anderer so mit Victualien und zu Markte kommenden Sachen handelt, das allergeringste, geschweige denn gantzer Fuhren oder Scheffel kauffen muß, insonderheit auch wohl acht zu geben daß niemand dem andern in Kauff falle, überbiete und die Waaren vertheuern, insonderheit überall sich nach der Königlichen Markt-, Auf-käufferey- und Hausir-Edicten zu richten, die Contravenienten dem Magistrat, in specie zweyten Bürgermeister anzuzeigen, den Aufkäufferern und Hausirern die Waaren abzunehmen, auch da es die Noth erfortert und zu besorgen, daß sie sich an die Seite machen mögten, gar arretiren zu laßen, damit sie dem Magistrat dargestellet, und von demselben nach Befinden, den Edicten gemäß bestraffet werden können. Es hat auch dieser Rathsherr fleißig und unverhofft mit den Verordneten und Dienern die Fleischbänke, Brodscharren und Schenken auch Wirthshäuser zu besuchen, und dahin zu sehen, daß nicht falsches Maaß und Gewicht gebraucht, nach der Taxe und rechtem Gewicht und Maaß verkauft, das Bier und Getränke unverfälscht, Brod und Semmel wohl ausgebacken und das Fleisch ohne den Käuffern Beylage aufzudringen, Aufrichtig und ohne Ansehen der Personen verkauffet und auch lauter gute und tüchtige Waare insonderheit reines und gesundes Fleisch verkauffet werde, die Contravenienten aber sofort ohne Unterschied und einige Nebenabsichten dem dirigirenden Bürgermeister und dem Magistrat zur gebührenden Bestraffung anzeigen. Und damit es keine weitläufftige Untersuchung braucht, soll er das falsch befundene Gewicht und Maaß, verfälschte Bier, zu leicht und nicht ausgebackenes Brodt und Semmeln, unreines Fleisch und sonst dasjenige woraus die Contravention sofort erhellet, von den bei sich habenden Dienern wegnehmen und zu Rathhause, biß die Sache daselbst abgethan, bringen laßen.
  6. Jedoch hat es bey dieser besonderen Anweisung der Rathhäußlichen Verrichtung, die Meynung garnicht, als wenn die dem einen Rathsgliede in specie aufgetragene Verrichtung, von den übrigen nicht dürfte verrichtet werden, sondern es wollen vielmehr Sr. K. M. alle und jede Raths membra vom höchsten biß zum niedrigsten auf ihre Pflicht und abgelegten Eydt hiermit verweisen und anbey nochmaln alles Ernstes verwarnet haben, hierunter nichts zu versäumen oder zu negligiren sondern vielmehr, was einer und der ander wahrnimmt, ob es gleich in seine special Instruktion nicht läufft in Zeiten ohne alle faßion zu erinnern und das Aufnehmen und Beste der Stadt allemahl zu befördern.
  7. Was nun endlich das Stadtsecretarien Amt betrifft, so führet derselbe bey den Raths Collegien sowohl in den ordentlichen publiquen als extraordinairen Tagen das Polizei- und Rathhäuslichen Protocollum und Verzeichniß, darinnen alle deliberationes was dieses oder jenes membram senatus vorgetragen, was dabey jedes membri Meynung gewesen und was endlich geschloßen, expediret, anbey was ihm a Consilibus oder dem Collegio in missionem an abzustattenden Relationen aufgegeben wird, item die Bürgerbrieffe und deren Eyde, die ihnen zu ertheilenden Raths Attestate und Päße, Geburtsbrieffe, Anweisungs-Scheine und was sonst in Polizei-, Cämmerey- und Stadtsachen ausgefertigt werden muß. Die Sportuln bekommt derselbe vor seine Expedition alleine, außer daß er dem Consuli dirigenti insonderheit von den Geburtsbrieffen das gewöhnliche Siegelgeld abträget. Es soll auch der Stadtsecretarius ein Inventarium über die Cäm-merey Güter und die übrigen Rathsrevenüen, den dazu gehörigen Docu-menten und publiquen auch zur Polizey gehörigen Acten verfertigen und solch Inventarium und Documenta in gute und ordentliche Registratur bringen und verwahren, auch ein Inventarium über die Kirchen- und Schul-Güter und deren Einkommen auch Documenta und andere Acten conscri-biren und solche zur Nachricht zu Rathhause bey der Stadt und Rathhäuß-lichen Registratur beylegen.
  8. Von den Gewerks Assessoren. Und weil denn auch zur Aufnahme einer Stadt hauptsächlich erfordert wird, daß bey den Gewerken, Zünften und Innungen, so darin anzutreffen alles ordentlich zugehe, die Lehrlinge bey den Aufdingen und die neu angehende Meister bey Erwerbung des Meisterrechts, nicht übersetzet und durch übermäßige Kosten solches zu gewinnen nicht abgeschreckt, bey den Auflagen und Zusammenkünften der Gewerke, Zünffte und Innungen, die zum Ruin dienenden Freßereien und Schmausen abgestellet, hingegen was durch die Auflage aufgebracht wird, richtig in die Gewerks- und Innungsladen gelegt, wohl administriret, menagiret, und den Gewerken und Innungen auch Zünfften nur zum Besten angewendet, durch übermässige Handwerksstraffen die Meister und Gesellen nicht ruiniret werden sondern den Edicten und Privilegien genau nach gelebet werde, und daher von Sr. Königl. Majestät allergnädigst verordnet worden, daß kein Gewerck, Zunfft oder Innung zusammen komme oder ihre Lade öffnen solle, es sey denn ein deputatus aus dem Magistrat als Assessor des Gewerks zugegen; so muß der consul dirigens die Assessorate bey den Gewerken unter die sämmtlichen Rathsglieder vertheilen und einem ieden membro seine Gewerke, Zunfft und Innungen, so derselbe beyzuwohnen hat, anweisen soll, und zuschreiben, welcher Assessor denn allen die ihm zugeschriebenen Gewerks Zusammenkünften beywohnen und dahin sehen muß, daß keyner, es sey bei dem Einschreiben, Meisterwerden, Gewerksstraffen und dergleichen übersetzt, und vorgebliche und unnütze Schwierigkeiten gemacht werden, ingleichen daß die Auflagen der Meister und Gesellen allemahl richtig von dem Altmeistern und Gesellen Beysitzern aufgeschrieben und in die Lade gelegt, wohl verwahret, nicht verfreßen und verschmauset, sondern zum Besten der Gewerke und Zünsfte sowohl Innungen, wozu sie nützlich gewidmet, angewendet und richtig verwendet, accurata Rechnung davon geführet, solche dem Rathsdeputirten vorgelegt werden, welche er allemahl bey Abgang der Altmeister und Gesellen Beysitzern von denselben abnehmen den Bestand wieder in die Lade legen, die abgehende Altmeister und Gesellen Beysitzer darüber vor öffentlicher Lade quittiren und den neuerwühlten den Bestand mit der Lade und darin befindlichen Documenten und Schrifften auch andern zur Lade gehörigen Stücken über welche ein richtiges Inventarium zu verfertigen, übergeben muß, zu welchem Ende der Raths deputatus und Beysitzer, den einen Schlüffel von der Lade zu sich zur Verwahrung nehmen soll, damit das Gewerk ehe ihm zur Lade nicht kommen und dieselbe öffnen können. Von diesem allem aber muß der Deputatus in nächster Session in pleno referiren und, wenn er etwas in einem Gewerk, Zunfft oder Innung findet, so Verbesserung oder Remedirung brauchet, Anzeige und Vorschläge, wie solche Verbeßerung und Remedirung am besten und füglichsten geschehen könne, thun, welche der Magistrat zu erwegen und nach gefaßtem, endlichen Entschluß, solche zur Execution zu bringen gehalten.
  9. Von Abnahme der Kirchen- und Schulrechnungen, der Schulvisitation und anzusetzenden Schulexamina. Und da auch zum Aufnehmen einer Stadt hauptsächlich erfordert wird, daß die Kirchen- und Schulintraden wohl administriret, die Jugend in den Schulen wohl erzogen, absonderlich aber auf die Information der Jugend wohl acht gegeben und die Informatores sowohl als die Lernenden zum möglichsten Fleiß angehalten werden: so wird dem Magistrat aufgegeben vor allen Dingen dahin zu sorgen, daß die Kirche und Schule mit tüchtigen, frommen und exemplarischen Priestern und Schul Collegen besetzet, der Kirche so wohl als der Schule tüchtige Vorsteher gesetzet, und aus dem Collegio Magistratus der Kirche und Schule jedem Corpori ein Obervorsteher gegeben werde, welche über Einnahme und Ausgabe, bey jedem Corporo besonders, eine richtige Rechnung formiren müßen, welche Magistratus zu Rathhause in praesentia resp. der Prediger und Schul Collegen abnehmen und den Vorstehern quittiren muß, wie denn auch Magistratus mit Zuziehung der Prediger die Schulen öfters zu besuchen und wie mit der Information und Erziehung der Jugend umgegangen werde zu erforschen, auch wenn darin Mangel verspüret werden, solche abzustellen, allenfalls solche zu remediren, daß Consistorium zu ersuchen, und alle halbe Jahr ein Schulexamen, damit derselbe die Profectus der Jugend desto besser wahrnehmen kann, anzustellen hat.
  10. Von zukünfftiger Wahl der abgegangenen Raths- Personen. Und weil denn Sr. Königl. Majestät dem Raths Collegio bey künfftiger ereignender Vacantz die Wahl der Rathsglieder allergnedigst anvertrauen, so hat solches dahin zu sehen, daß die erledigte Stelle allemahl mit recht geschickten Leuten sonderlich aus der Bürgerschaft besetzet, dabey aber sonderlich in Acht genommen werde, daß nach Anleitung der vielfältig ergangenen Königlichen Verordnungen, der Magistrat von den verschwägerten und Verwandten Personen nicht angefüllet sondern so viel möglich Leute, die den andern membris gar nicht verwandt, erwählt, oder da dergleichen tüchtige Leute nicht vorhanden, die Sache mit dem Commissario loci überlegt, und ehe zur Wahl geschritten wird, davon an Sr. Königl. Majestät berichtet werde. Im übrigen soll es mit der Wahl eines membri also gehalten werden, daß die sechs membra senatus jeder eine seinem Wissen und Gewissen nach zu der vacanten Stelle tüchtige Person vorschlage und ad Protocollum in öffentlicher Session benenne, dieses Protokollum soll dem Ptokolum soll dem Commissario loci communiciret werden, welcher aus diesen benannten Personen 3 Personen so er vor die tüchtigsten und geschicktesten hält aussuche, und diese 3 dem Magistrat als subjecta eligibilia denominire. Sobald solches geschehen, soll Magistratus sich zusammen setzen und ein iedes Membrum von unten auf sein votum einem von diesen dreyen geben, da dann der, welcher die meisten vota hat, den vacanten Platz bekommen und von dem Magistrat Sr. Königl. Majestät zur allergnädigsten Con-firmation praesentiret, und wenn sothane Confirmation erfolgt, introduciert werden soll.
  11. Von dem Salario der Raths Glieder und des Secretarii. Da nun auch billig ist, daß die Rathspersonen und der Secretarius, wegen ihrer Arbeit auch einiger maßen seleriret werden, die Cämmerey Einkünffte aber nicht so einträglich daß denselben eine hinreichende Belohnung gemacht worden könne; so erklärt sich inmittelst Sr. Königl. Majestät dahin, daß sie aller und ieder Rathsglieder bey ihrem Amte zu beweisende Treue und Fleiß mit Gnade zu erkennen, auch wenn etwas zur Verbeßerung der Cäm-mereyen in Vorschlag gebracht werden könnte, denselben damit allergnädigst damit zu helffen. Indeßen haben Sie sich allergnädigst dahin erkläret, die Salarirung des Richters und ersten Bürgermeisters über sich zu nehmen und demselbigen aus dero Carten Kammer alljährlich an Besoldung zahlen zu lassen 200 Thlr.; der zweyte Bürgermeister Plümke soll als Bürgermeister und Gerichts-Actuarius aus der Cämmerey haben 40 Thlr.; der Camerarius Mois jährlich 30 Thlr.; jeder Rathsherr jährlich 10 Thlr. thut 30 Thlr.; und der Secretarius jährlich 36 Thlr. Thut die Summe der aus der Cämmerey jährlich zu bezahlenden Rathsbesoldung 136 Thlr.
  12. Damit aber auch die Gerichte und der Magistrat ihre Session zu Rathhause desto ordentlicher haben, und die acta in ordentlicher guter Verwahrung behalten können, soll auf dem Rathhause ein großes Logiament aptirot werden, worin das Gericht und öffentliche Raths Sessiones, andere Zusammenkünfte gehalten werden können, und denn noch eine Stube worin der Actuarius und Secretarius, jeder ein absonderlich verschloßen Spinde haben, ihre Acta verwahrlich behalten und die Expeditiones verrichten, auch der Cämmerer seine Cämmereyeinnahmen abwarten könne, und dann ein absonderlich Appartement zur Rathswaage.
  13. Zur Bestraffung der ungehorsamen Bürger und deliquenten Verwahrung auch Bestraffung der Bösen, muß der Magistrat zu Rathhause einen Bürgerlichen Gehorsam und tüchtig wohl verschloßenes Gefängnuß anrichten laßen, welches wie es am besten und förderlichsten zu bewerkstelligen, Commissarius loci mit dem Magistrat überlegen und ohne Verzug veranstalten muß.
  14. Schließlich wollen Sr. Königl. Majestät allen und jeden Raths Gliede die getreue Administration und Beförderung des gemeinen Besten, wie auch der Stadt Aufnahme, auf ihre Pflicht und Gewissen nochmaln anbefehlen, dahingegen aber auch einem jeden bey seinem Amt und Verrichtung dero Königlichen Schutzes allergnädigst versichert haben. Berlin, den 26. October 1722.

(L. S.)

Fr. Wilhelm.                                                                      Grumbkow.

Instruction wonach das Justiz-, Stadt-, Cammerei- und Polizeiwesen der Alt- und Neustadt Potsdam verwaltet und eingerichtet werden soll.

Sie errichteten vermöge dieser Instruction ein ordentliches Stadtgericht, wozu sie den Stadtrichter, den Actuarium als zweyten Bürgermeister und 3 anzusetzende Rathsherren als Schöppen selbst ernannten, übergaben ihnen die Administration sowohl der Criminal- als Civilgerichte, schrieben einem jeden vor was zu seinem officio gehören und er beobachten solle, unterwarfen ihrer Civil Juridiction alle Bürger und Einwohner der Stadt, auch Fremde und jeden die sich darinnen aufhalten, die Soldatesque, Königliche Bediente und Exemplos ausgenommen, schrieb vor, in welcher Maaß die Gerichts Sporteln unter sie getheilt werden sollten und was sie fürs erste, da die Cämmerey Einnahme nicht so einträglich daß ihnen eine zureichende Belohnung gemacht werden pro salario zu genießen haben sollten, versprachen aber anbey, wenn etwas zur Verbeßerung der Cämme-ey in Vorschlag gebracht werden könnte, derselbe damit allergnädigst zu helffen.

Zum Interims salarium. 1) Der Richters und ersten Bürgermeisters erklärten sich Sr. Majestät demselben aus der Carten Kammer alljährlich an Besoldung auszahlen zu lasten 200 Thlr. 2) Der zweyte Bürgemeister und Gerichts Actuarius sollte aus der Cämmerey haben 40 Thlr. 3) Der Cammerarius Moi jährlich 30 Thlr. 4) Jeder Rathsherr jährlich 10 Thlr. thut 30 Thlr. 5) Der Secretarius jährlich 36 Thlr. Thut die Summa der aus der Cämmerey jährlich zu bezahlenden Raths Besoldungen 136 Thlr. Das war nun freilich wenig genug für den schweren Dienst, den sie das gantze Jahr hindurch der Stadt leisten sollten, es sind aber nach gerade Mittel ausfündig gemacht worden, die Cämmerey und auch der Rathsverwandten salaria ungemein zu verbeßern.

4. Von der Potsdamschen Cämmerey

Ehe der König Friedrich Wilhelm sich der Verbeßerung unserer Stadt annahm, war die Cämmerey derselben in sehr schlechten Umständen, sie hatte weiter keine Revenüen alß: 1) Von der Rathswaage           50 Thlr. 2) Scharrenzins der Schlächter 9 Thlr. 3) Scharrenzins der Bäcker 10 Thlr. 4) Ackerzins 9 Thlr. 5) Arrende für die Rathsmeyerey 60 Thlr. 6) Arrende für die Ziegelscheune 20 Thlr. 7) Überschuß der Bürgerzinsen 120 Thlr. Zusammen 278 Thlr. (Stadt Heide, Raths Kellerwaage, Stättegeld, auch hatten sie seit 1590 nach der Verordnung der Churfl. Räthe ein Wehr im Stadtgraben.) Ob sie in gantz alten Zeiten nicht mehr Einkünfte gehabt haben, stunde zu untersuchen. Zu Carls IV. Zeiten gehörete nach dessen Landbuch zum Castro Potsstamp auch Cammerode, damals ein DorfF, jetzo große Schäferey den Herren von Rochau zugehörig, ich bin aber ungewiß ob ich diesen Ort als ein Pertinenz Stück von der Stadt oder dem Castro ansehen solle, dessen Hauptmann die Marggräfflichen Gefällen in Cammerode mit berechnen müßen. So viel glaube indeßen doch behaupten zu können, weil für Orbeden Gelder vor Carls IV. Zeiten mehr nemlich 8 Mark, zu seinen Zeiten aber weniger, nemlich nur 3 Mark für Potsdam von dem Magistrat bezahlet wurden, daß er mit der Cämmerey vor seiner Zeit beßer, als da er Besitzer von der Mark geworden war, gestanden haben müße.

Nachdem der hochselige König unsere Stadt, so weit es ihm gut dünckete, ausgebauet hatte, fand er nun für nötig auch die Cämmerey in Ordnung zu bringen und einen Fond ausfündig zu machen um die Adificia publica, Kirchen, Rathhaus, Canäle und Brücken zu unterhalten, und tüchtige Rathspersonen welche alles im Stande halten und dafür repondiren könnten zu setzen und mit gehörigem Salario zu versehen. Sie ließen also unterm 16. September 1731 an die Churmärksche Kriegs und Domainen Kammer Befehle ergehen, solide Vorschläge zu thuen, wie ein fond zur Potzdamschen Cämmerey aufzufinden, wodurch die adificia publica Kirchen, Schulen, Brücken und Canäle unterhalten auch tüchtige Magistrats -Personen saleriret werden könnten auch zugleich einen förmlichen von den hierzu erforderlichen Kosten gefertigten Anschlag mit einzureichen. Es kam endlich dahin, daß Sr. Königliche Majestät resolvirte durch eine Ordre an das General Ober-Kriegs- und Domainen-Directorium anzubefehlen, das die alle namentlich specificirte Cämmereyen der Preussischen, Pommerischen, Lauenburg und Bütowschen, Neumürkschen, Churmärkschen, und Magdeburgischen, Halberstädtschen, Mindischen Städte zusammen ein Quantum von 78 050 Reichsthaler aufbringen und das General-Ober-Kriegs- und Domainen-Directorium die Verfügung machen sollte, daß von benannten Cämmereyen dieses Geld gegen den 1. September 1733 zusammen ge-bracht und alß dann an die General-Kriegs-Kasse abgeliefert werden sollte, bis sie weiter darüber disponiren würden, allermaßen sie dieses Geld vor die Cämmerey an liegende Gründe anlegen lassen und dadurch einen sicheren Fond machen wolten, es sollten aber auch diejenige Cämmereyen, so das Geld aufbringen sollten, menagiren, daß das Quantum so sie abliefern müßten, dadurch wieder ersetzet würde, wie denn auch an den publiquen Gebäuden, so aus der Cämmerey erhalten würden, in diesem Jahr nichts neues gebauet und nichts daran verwendet werden sollte, als was die höchste Nothdurft erfordere, ingleichen sollen auch die anderen Ausgaben bey den Cämmereyen ein Quartal später hinaus gesetzet werden, dergestallt, das dasjenige, so reguläriter Trinitatio bezahlet werden müßen, allererst auf Crucis bezahlet werden sollte, ferner könne auch die Verfügung gemachet werden, daß die Bürgermeister und andere Rath-häußliche Bediente, so gute Besoldungen hätten, von einem Quartal etwas gewißes mit beytragen. Diese Ordre ergieng am 1. Januar 1733. Es wurde auf diese Weise zusammen gebracht: 1) Von Königsberg in Preußen 10 000 Thlr.; 2) von den Pommerischen Städten 10 400 Thlr.; 3) von den Lauenburg und Bütowschen Städten 210 Thlr.; 4) von der Neumark 5 880 Thlr.; 5) aus der Churmark 21 672 Thlr.: 6) aus Magdeburg 12 415 Thlr.; 7) aus Halberstadt 12 850 Thlr.; 8) aus Minden 4 600 Thlr.; Summa 78051 Thlr. Diese Gelder mußten zu der gesetzten Zeit an den Kriegs Zahlmeister, den Kriegsrath Richter in Berlin eingeschickt werden. Da es nun mit Etablirung der hiesigen Cämmerey und des dazu benöthigten Fonds so weit reussiret, daß auß derselben die jährlichen Revenüen sich schon auf etliche tausend Thaler betrugen so fanden es Sr. Königl. Majestät für gut über die jährliche Einnahme und Ausgabe einen Etat zu formiren, welchen sie den 25. Januar 1736 der Churmärkischen Cammer in Copia zufertigten und zugleich befahlen, den Kriegs Rath Heidenreich zu instruiren, daß solcher vom 1. Januar desselben Jahres seinen Anfang nehmen sollte; auch sollte: 1) für diese Cämmerey wegen des dazu gelegten Fonds eine ordentliche Fundation entworffen und solche zur Approbation eingereichet werden. 2) Weil die Schälung des Canals in der Stadt nebst den Brücken über denselben, in-gleichen die Brunnen, Schul- und Prediger-Häuser, auch andere publiquen Gebäude von der Cämmerey mit unterhalten merden müßten; so sollte dem Magistrat das dazu benöthigte Holz ohnentgeltlich jederzeit verabfolget werden, es müße aber davon alljährlich ein förmlicher Anschlag, was unumgänglich nöthig sey, gemachet und zur Assignation eingereichet werden. 3) Sollten die bey der General Kriegs-Casse von den Potsdamschen Cämmerey Geldern noch vorräthige 11 817 Thlr. 22 Sgr. 10 Pf. an liegende Gründe angewendet und deshalb Vorschläge gethan werden inzwischen aber und bis solches geschehe, die Churmärkische Landschaft solche Gelder annehmen und gewöhnlicher maßen verzinsen, damit die Ausgabe, welche die Einnahme mit 181 Thlr. 5 Sgr. 1 Pf. übersteiget, daraus erhalten werden möge.

Der über Einnahme und Ausgabe der Potsdamschen Cämmerey angefertigte Etat war nunmehr folgender: Einnahme: 1) Interesse von 5 000 Thlr. Capital bey der Landschaft a 5 pro Cent 250 Thlr. 2. Pacht von der Windmühle 50 Thlr. 3. Bierzinse von 1 Schffl. Maltz 238 Thlr. 20 Sgr. 1 Pf. 4. Pacht von der Waage 100 Thlr. 5. Scharren Zins von den Schlächtern 9 Thlr. 6. Desgleichen von den Bäckern 10 Thlr. 7. Acker Zinß 9 Thlr. 8. Pacht von der Raths Meyerey 80 Thlr. 9. Wiesen Zinß 1 Thlr. 10. Garten Zinß 1 Thlr. 11 Sgr. 11. Pacht von der Zielgescheune, an Markt- und Stätte-Geld, an Nähmen und Rücken Zins nach einem sechs jährigen Durchschnitt 43 Thlr. 22 Sgr. 10 Pf. 12.      Pacht von dem halben Antheil des Gutes Falkenrehde 1 500 Thlr.; Noch von dem Krautschen Anthei 1 500 Thlr. 13. Von dem Rathskeller 50 Thlr. 14. Von dem Bierschank vor den Thoren 66 Thlr. 15. An Strassen 10 Thlr. 16 Von Ruppiner Bier Niederlage (pro Tonne 1 Sgr.) 100 Thlr. Summa der Einnahme 4 019 Thlr. 5 Sgr. 11 Pf. — Ausgabe: 1. Besoldung der Magistrats Personen: a) Hoffrath Klinte bekommt jährlich aus der Carten Kammer zu Berlin 200 Thlr.; d) der Bürgermeister Moys 46 Thlr.; e) der Bürgermeister Götze 36 Thlr.; d) der Cämmerer Wendel incl. billettiren 36 Thlr.; e) Rathmann Semmler 18 Thlr.; f) Rathmann Fincke 18 Thlr.; g) Rathmann ………….18 Thlr.; h) Stadtschreiber Güldenhaupt 40 Thlr. 2. Besoldung der Prediger und Schulbedienten: a) Inspector Schultze 3 Thlr. 19 Sgr.; b) Diaconus Kretschmann 33 Thlr.; c) Rector …. 18 Thlr. 18 Sgr.; d) Conrector …. 6 Thlr.; e) Recordations Gelder 1 Thlr. 16 Sgr.  3. Besoldung der Gerichts Diener: a)            drey Gerichts Diener a 24 Thlr., 72 Thlr.; d) an Holtzgeld 11 Thlr.; e) Kleider und Schuhgeld 18 Thlr.  4. Lehns Pferde Gelder vor Falkenrehde 30 Thlr.  5. Urbede Gelder für die Churmärksche Kriegs und Domainen Cammer 5 Thlr 12 Sgr.  6. Frankfurter Universitäts Gelder 3 Thlr. 12 Sgr. 7.            Grundzinß vom Erdeberg 3 Thlr. 8. Vor das Intelligenz Blatt 2 Thlr.  9. Noch an Besoldung: a) Kriegs Rath Heydenreich 6 Thlr.; d) dem Postmeister für Einbringung der Mahlzinse Gelder 5 Thlr. 6 Sgr.; c) dem Schornsteinfeger für Reinigung der publiquen Gebäude 4 Thlr.; d) Für Schreibe Materialien 5 Thlr.; zusammen 20 Thlr. 6 Sgr.  10. Zur Erbauung und Erhaltung der 6 Brücken über den Kanal 350 Thlr. 11. Desgleichen über die Rennsteine 150 Thlr.  12. Zur Unterhaltung der Schalung am Kanal und noch etwa jährlich 500 Fuß neu zu machen 2 150 Thlr.  13. Vor Unterhaltung der Feuerinstrumente, Sprühen, Leitern, Eymer, Hacken, Wasserthienen und übrigem Zubehör 250 Thlr. 14.     Zur Erbauung neuer Brunnen und alte zu erhalten 300 Thlr.  15. Zur Unterhaltung der Stadt-Kirche 200 Thlr.  16. Desgleichen der Heiligen-Geist Kirche 120 Thlr. 17. Zur Unterhaltung des Rathhauses, Prediger-, Schul- und Organisten Gebäudes 100 Thlr.  18. Zur Unterhaltung des Guts Falkenrehde an Baukosten 100 Thlr. 19. Zur Unterhaltung des Raths Meyerey und Ziegelscheune 40 Thlr. Summa der Ausgabe 4200 Thlr. 11 Sgr.

(L. S.)    Fr. Wilhelm.

Balance

Die Ausgabe ist                                4200      Thlr.       11           Sgr.        —           Pf.

Die Einnahme ist                              4019        „              5           „              11           „

Ist also mehr Ausgabe   als Einnahme     181         Thlr.         5           Sgr.          1           Pf.

Dagegen aber sind bey dem Kriegs Rath Richter noch in Cassa 12 084 Thaler. Und nun folgete unterm 11. August 1736 der große weitläuftige Gnaden- und Fundations Brieff für die hiesige Cämmerey, wovon das dem hiesigen Magistrat allergnädigst zugestellte Original in rothem Sammet eingebunden und mit dem größesten Königlichen Gnaden Siegel in einer silbernen Kapsel versehen ist.

4.1. Fundation der Cämmerey zu Potsdam

Von Gottes Gnaden, Wir Friedrich Wilhelm König etc. thun kund und bekennen, hiermit vor Unß und Unsere Nachkommen Könige in Preußen und Churfürsten zu Brandenburg etc. nach dem Wir mit Antritt Unserer, von Gott dem allerhöchsten Unß verliehenen glücklichen Regierung gleich Unsern Vorfahren höchst seligen und glorwürdigen Andenkens, ein besonderes allergnädigstes Wohlgefallen an Unserer Stadt Potsdam und der herum liegenden Gegend gefunden und dahero mit Unserer Königlichen Familie und Hoffstadt daselbst öfters Unß nicht allein aufgehalten, sondern auch Unser Königlich Leib-Grenadier-Regiment allda einzuquartieren bewogen worden, wobey denn Unsere dasige Bürger und Einwohner mit Treue und sonst bey allen Gelegenheiten mit solchem Eyfer und Gehorsam sich allerunterthänigst dergestalt gegen Unß bezeiget, wie es Christlichen und Ehrlichen Bürgern und Unterthanen eignet und gebühret, Wir auch das allergnädigste Vertrauen zu Ihnen haben daß sie damit beständig gegen Unß und Unser Königl. Hauß fortfahren und solcher Gestalt betragen werden, Wir hierdurch bewogen worden sind und bereits vor etlichen Jahren Sinnes geworden, ermelte Unsere Stadt Potsdam vor allen anderen Amts-Städten zu destinguiren, selbige zu einer Immediat Stadt zu erklären, Sie jemehr und mehr zu erweitern, mit mehrern Einwohnern zu besetzen, auch alles was zur Auszierung einer wohl angelegten Stadt nöthig und nützlich seyn kann, mit Aufwendung großer Mühe und Kosten vor zu Eheren, zu dem Ende, in sonderheit den Stadt Magistrat in beste Ordnung zu bringen und denselben in Stand zu setzen, Recht und Gerechtigkeit zu üben, das Polizey Wesen wohl einzurichten, zugleich auch Zucht und Ehrbarkeit benebenß aller handt gute Künste und Wissenschaften zu cultiviren, wie Wir denn zur Beförderung dessen auch mehrere Kirchen und Schulen angeleget und Unß von jeher vorbehalten der gantzen Stadt und Bürgerschaft Unsere Königliche Gnade und Landesväterliche Vorsorge durch besondere ausnehmende Privilegio und Freyheiten allergnädigst angedeihen zu lassen, thun auch solches hiermit dergestalt und also:

  1. Daß Wir Unsere ehemalige Amts Stadt Potsdam vor Unß und Unsere Königl. und Churfürstl. Nachkommen an der Regierung hiemit und Kraft dieses aus Königl. Churfürstl, und Landesherrlicher Macht und Authorität nochmahls und auf ewig zu einer Immediat-Stadt erklären selbige von der Amtsmäßigkeit, Contribution, Cavallerie Geldern und anderen Creyssoneribus gäntzlich eximiren auch allergnädigst ordnen und wollen daß diese Unsere Stadt Potsdam allen übrigen Städten Unseres Chur und Fürstenthums Brandenburg gäntzlich gleich geachtet, derer denenselben zustehenden und anklebenden Immunitaten, Prärogativen und Gerechtsamen, ins besondere aber der Schriftsäßigkeit und Exemption sowohl in peinlichen als Bürgerlichen Sachen ohne die geringste Ausnahme und Ristriction zu erfreuen haben und genießen, dannenhero auch vor keinen andern Collegii als Unserer Kriegs und Domainen Cammer und Cammer-Gerichte von nun an und zu ewigen Zeiten dependiren und releviren solle.
  2. Und da Wir in dieser Absicht bereits im Jahre 1722 in dieser Unserer Stadt Potsdam ein ordentlich Magistrats Collegium bestellet haben, so confirmiren und bestätigen wir auch solches hiermit nochmahls allergnädigst dahin, daß die bereits ietzo angesetzte und noch künfftig zu bestellende Membra dieses Collegii nach der Ihnen zu der Zeit ertheilten Instruction, die Ober- und Untergerichte, und was dazu gehöret, besitzen und exerciren und solche nach ihren theuren Pflichten und Gewißen, insbesondere aber nach der Cammergerichts und Criminal auch anderer publicirten Ordnungen und Edicten ohne Ansehen der Personen die Justiz dabey administriren und diese ihre Jurisdiction sowohl in Civilibus alß Criminalibus und über alle Einwohner und Fremde, so sich dar aufhalten, außer über Unsere Soldatesque und andere immediat Civil-Bediente, oder solche Personen, welche nach der Cammergerichts-Ordnung sonsten von denen Untergerichten eximiret seyn, sich erstrecken soll; Jedoch aber die Französische Colonie ihre eigentliche Obrigkeit behält, sonsten aber erwehnte Stadt Potsdamsche Jurisdiction  sich auf dortige Feldfluren und Ströhme, so weit solche durch die Stadt-Grentzen gehen, sich extendiren, dabey aber Unserm Amte Potsdamm in dessen Bezirk an der Jurisdiction sowohl in civilibus alß Criminalibus, wie solche exclusive dieser Stadt vor Alters gewesen, nichts benommen seyn solle, zu welchem Ende denn und zu Verhütung als künftigen Streits und Collusion, jedem seine gewiße Grenzen ausgemachet und angewiesen werden sollen. Gleich wie denn auch:
  3. Dem besagten Magistrats Collegio die Aufsicht aller und jeder Polizey-Cämmerey- und Stadtsachen hiemit insbesondere allergnädigst verleihen und auftragen, wobey dersebe wohl achthaben und dahin sehen muß, daß zu Erhaltung der sämtlichen Einwohner die bürgerliche Nahrung vermehret, allerhandt Manufacturen angeleget, die Stadt mit guten tüchtigen Einwohnern, Handelsleuten, Handwerkern, Brauern etc. und sonst Gewerbe treibenden Leuten vermehret und immer mehr und mehr in Flor und Aufnehmen gebracht, die Bürgerschaft bey ihren Privilegien geschützet, und alles was zum gemeinen Besten dienen und abzwecken kann, vorgekehret werden möge.
  4. Ferner erklären Wir auch Krafft dieses Unseres Patents und Begnadigungs-Brieffs den Magistrat Unserer Stadt Potsdam pro Patrono der bereits erbaueten oder noch zu erbauenden sowohl Evangelischen Reformirten als Lutherischen Kirchen, Schulen und Hospitälern, und befehlen hiemit allergnädigst, darauf ein wachsames Auge zu haben, daß alles ordentlich nach der heiligen Schrifft, Consistorial – und anderen heilsamen Verordnungen zugehe, der Gottesdienst erbaulich und ordentlich gehalten, das Wort Gottes lauter und rein geprediget, die Jugend im Christenthum wohl unterrichtet, die Kirchen und Schulen mit gottesfürchtigen, exemplarischen, gelehrten und vernüfftigen Subjecten besetzet und bey Abgang eines oder des andern Predigers auch Schul-Collegen dieselben ordentlich erneuert, zur allergnädigsten Confirmation bey Unß in Vorschlag gebracht, so dann Kirchen und Schulen iederzeit wohl besetzet und versehen seyn mögen. Überhaupt befehlen wir hierbey Unsern Etats Ministerio, General-Ober-Finanz-, Kriegs- und Domainen Directorio, Kriegs- und Domainen Cammer, Cammer-Gerichte, Consistorio und Commissario loci dahin zu sehen, daß dem Magistrat hierunter nicht die geringste Beeinträchtigung geschehe, damit derselbe in den von Unß allergnädigst ihm anvertrauten Justiz-Polizei-Sachen auch Ecclesiasticis nebst andern sein Amt angehenden Sachen nicht gehindert noch gestöret, sondern solche seine Pflichten und Gewißen nach besorgen und bestellen könne und möge. Wie Wir denn auch dafern der Magistrat einiger äußerlicher Assistenz benöthiget seyn mögte, allen Commandeurs und denen Wachen habenden Officiers hiermit befehlen, auf deßen Verlangen demselben überall hülfreiche Hand und Beystand zu leisten.
  5. Weilen Unß aber wohl bewußt, daß obiges alles nicht von selbst bestehen, noch von Dauer seyn würde, wofern auch nicht die erforderliche Mittel zu Salarirung des Magistrats, Prediger und Schulbedienten, Unterhaltung publiquer Gebäude, alß: Kirchen, Rathhauß, Prediger, Schul und anderer Kirchen Bedienten Wohnung und Bestreitung vieler andern publi-quen Ausgaben ein gewißer Fond vorhanden und dazu ausgemachet sey, alß ordnen, wollen und setzen Wir hiermit allergnädigst, daß nicht allein die alte radicirte nachstehend specificirte Gefälle bey der bisherigen Cäm-merey nun und in zukünftigen Zeiten beständig verbleiben sollen, alß: 1) der sogenannte Überschuß von denen Bierziesen so alljährlich aus selbige fallen; 2) die jährlichen Revenuen von der Raths Waage, so gut solche durch Administration oder Verpachtung kann ausgebracht werden; 3) der Schar-renzins von den Schlächtern; 4) desgl. von den Bäckern; 5) die jährliche Pension von der Raths Meyerey wegen Ackern und Wiesen; 6) die jährliche Pacht von der Ziegelscheune; 7) der Grundzinß oder Canon von einigen Gärten und sämmtlichen vor den Thoren gelegenen Meyereyen, so weit solche auf gemeine Stadt-Huth und Weyde angelegt seynd; 8) das Markt-und Stätte-, wie auch Bürger-Rechts-Geld, Tuchrähmen und Rocken Zinß auch Gerichts-Straffen; 9) die jährliche Pächt von dem Rathskeller, welchen wir zugleich mit dem Privilegio des sämmtlichen fremden Bier und Weinschanks hiermit begnadigen. Sondern wir verordnen auch, stifften und schenken, vermehren und begeben vor Unß Unsere Erben und Nachkommen, Könige in Preußen und Churfürsten zu Brandenburg, Unseren Magistrat und Cämmerey vollkommen Erb und Eigenthümlich auf ewige Zeiten; 10) die jährliche Pacht von der einen vor dem Brandenburgischen Thore auf dem sogenannten Kiewit neu erbauten Windmühle à 50 Thlr.; 11) das Capital à 5 000 Thlr. so besagte Obligation vom 27. October und 30. December 1733, bey der Churmärkischen Landschaft ausgethan nebst den jährlichen davon fallenden Zinsen 3 250 Thlr.; 12) das Capital der 12 000 Thlr., so gleichfalls daselbst besagte Quitung vom 1. September 1736 ausgethan, nebst denen jährlich davon fallenden Zinsen a 600 Thlr.; 13) den jährlichen Canonem von dem Bierschank vor den Thoren, wie hoch solche kann jährlich ausgebracht werden; 44) das Einlage Geld von allen fremden Bieren, so nicht in Potsdam gebrauet sind p. Tonne 1 Thlr. ; 15) das Lehn und Rittergut Falkenrede, wie solches in Unsern allerhöchsten Nahmen von denen Weilerischen Erben den v. Kraut und Witbe Manckin erkaufft mit allen Gnaden und Gerechtigkeiten, Ober- und Unter-Gerichten, Jure Patronatus, sämmtliche Bauern, Gebäuden, Jagden, Vieh und Feld Invontario und übrigen nach dem Kauff-Contract beschriebenen Zubehör, wie auch der bisher jährlich davon fallenden Arrende à 3 000 Thlr. oder wieviel solches nach angewandten Meliorationen künftig ausgebracht werden mögte.
  6. Das freye Bauholz aus Unsern Heyden und Forsten, so wohl an Eichen als Kiehnen nebst übrigen Bau-Materialien an Steinen, Kalck, Brettern und Latten, was davon zu dem Canal-Bau, Unterhaltung der sieben über den Canal in der Stadt vorhandenenen Brücken, wie auch über die Rinnsteine, der Feuer Instrumenten, an Brunnen, Leitern, Hacken, Wasser-thienen, derer sämmtlichen Kirchen, Rathhauses, Prediger, Schule und übrigen publiquen Gebäuden ohnentgeltlich, desgleichen waß zu der Meyerey Ziegelscheune und sämmtlichen Gebäuden des Ritterguts Falkenrede erfordert werden könnte und ein solches der alljährlich zu formirende Anschlag und darauf zu extrahirende Assignation nach Inhalt Unserer Verordnung vom 9. Februar e. n. mit sich bringet, und wovon bereits der Etat mit Anfang dieses Jahres von Unß allerhöchst Eigenhändig unterschrieben und dem Magistrats-Collegio publiciret worden.
  7. Damit auch die Administration der Stadt und Cämmerey in gehöriger Richtigkeit erhalten werden möge, so soll nicht allein über alle diese Einnahmen und Ausgaben ordentlich Rechnung geführet, was bey dem einen oder andern zu veranlassen, in pleno Magistratus decretiret, sondern auch selbige nach Ablauf jeden Jahres von dem Commissario im Beysein des Magistrats abgenommen und von denen sämmtlichen Membris deßelben darüber quittirt werden.
  8. Gleich wie nun diese Stadt- und Cämmerei – Güter unter Direction des Commissarii loci von dem Magistrat administriret werden sollen, so haben beide Theile dahin angelegentlichst sich zu bemühen, daß sothane Güter nicht allein öconomisch verwaltet, sondern von Zeit zu Zeit gebeßert und dadurch das Aufnehmen der gantzen Stadt und Cämmerey befördert werden möge, weshalb sie bey erheischenden Fällen bey Unserer Kriegs- und Domainen-Cammer dieserhalb Vorschläge und Vorstellungen zu thun haben.
  9. Werden Unsere liebe, getreue, der Magistrat zu Potsdam auf die bereits de dato Berlinden 27. October 1722 gegebene Rathhäußliche Instruktion und dem Etat der Einnahme und Ausgabe vom 20. Januar 1736 hiermit allergnädigst noch mahls verwiesen und haben diesen bey allen vorfallenden Begebenheiten durchgehend und in allen Stücken allergehor-samst nach zu Leben, so lieb Ihnen Unsere Königliche Huld und Gnade, auch Ihre eigene Ehre und Gewißen seyn kann und muß, dahingegen sie sich auch Unsers mächtigen Schutzes und vollkommenen Würkung dieses Ihnen ertheilten Königlichen Gnaden Brieffes, jederzeit zu erfreuen auch Unserer besondern Gnaden und Königlichen Hulden nach Befinden ferner zu gewärtigen haben sollen.
  10. Alldieweilen wir nun gegenwärtige Stifft- und Begnadigung zu Ehren Gottes und Aufnahme des gemeinen Wesens aus höchst eigenen Trieb und Bewegung angeordnet und glücklich zu Stande gebracht haben, so ist auch Unser fernerer allergndst. Wille und Befehl, daß alles und jedes, was dieserhalb in gegenwärtigen Gnadenbrief sanctionirt, confirmiret und festge-setzet worden, von nun an und zu ewigen Zeiten fest und unwiderruflich bestehe, unter keinerlei Vorwand von jemand beeinträchtiget noch verkürzet sondern vielmehr die Stadt und Rathhaus dabey beständig gehandt-habet und geschützet werden solle. Thun auch solches nachmahlen aus Königlicher Churfürstlicher und Landesherrlicher Macht und Gewalt hiemit dergestalt und also, daß ermeldte Unsere getreue Stadt Potsdam, Rath und Bürgerschafft sich nicht nur so lange Unß Gott Unßer Leben und Regierung fristet, aller und jeder Ihnen hieraus zu gewartenden Gnaden und Wohlthaten ungekränket und unverändert zu getrösten haben sollen, sondern Wir gesinnen und geleben auch der Zuversichtlichen Hoffnung an Unsern Nachfolgern an der Cron und Chur, daß sie diese Unsere wohl-bedächtig und unwiderrufliche fundation und Stiftung auf aller Art und Weise erhalten, handhaben kräftig beschützen, auch auf alle Weise zu Verehrung Unsers Nahmens und deßelben ewigen Gedächtniß, vermehren, weiter begnadigen und alles dasjenige vollführen mögen, so Wir darunter bey Unsern Lebzeiten ferner zu besorgen etwa solten abgehalten und verhindert werden. Wie Wir denn zum Beschluß allergnädigst und Landes-väterl. wünschen, daß Gott der Wächter Israel diese Unsere liebe Stadt Potsdam forthin vor allem Unfall kräftig schützen und bewahren, sie mit seinem väterlichen Segen fernerhin überschütten und im beständigen Flor und Aufnahme biß an das an Ende der Welt erhalten möge. Urkundlich haben wir diese Unsere Stifftung und Fundation eingenhändig unterschrieben und mit Unseren Königlichen großen Gnaden-Siegel bedrucken laßen.

So geschehen Berlin, den 11. August 1736.                          Friederich Wilhelm.

1.22. Frantzösische Gerichte

Die Frantzosen haben in Justiz Sachen ihre eigene Richter die die benachbarten Colonien unter sich haben. Einen solchen Richter haben sie auch hier in Potsdam an den Herrn………………..der zugleich die Colonien in Brandenburg mit respiciret. Sie berichten alles in der 2. Instanz an das Ober-Justiz-Collegium in Berlin und von da geht es zuletzt an das frantzösische Revisions Collegium. Ein Staats-Minister ist Protector und Chef der Colonien und besorget zugleich das Departement der geistlichen Af-fairen. Ihr Richter und noch ein anders Mitglied ihrer Gemeinde sitzet ihret wegen mit in dem Magistrat.

1.23. Von dem Schultzen-, Erb- und Lehnrichter-Amt zu Potsdam

Nachdem ich von dem Domainen Amte Potsdam so viel als mir möglich gewesen, zusammen gebracht; so komme ich nun auch auf das Schultzen Amt zu reden, das an den Stadtgerichten einigen Antheil hatte.

Der Kayser Sigismund gedenket desselben zum ersten in dem unserer Stadt ertheilten Privilegio. Wir wollen, heißet es darin, Rittern und Knappen, Burgern und Geburen und allen Leuten gemeiniglichen beyde geistlichen und weltlichen halden Ihre Briue vnd wollen Sy laßen bey aller irer Freyheit, bey allem Rechte und Gnaden auch sollen und wollen Wir und unsere Nachkomelinge dies mit nichte gestaten oder gevolworken noch gunnen, daß Sy oder ire Nachkomelinge auß der vorgenan Stadt Potstamp NB. geladen werden an unb handhefftige Tate, sondern sy sollen zu rechte stan vor Irem Schulten. So weit ich den Sinn dieser Worte einsehe, sollten alle Civil Sachen vor den Schultzen gerichtet werden. Wir haben aber hier ein zwiefaches Schultzenamt gehabt, eines in der Stadt, das andere auf dem Kietz. Sie waren beyde erblich, giengen aber von dem Churfürsten zu Lehen. Die Schultzen in der Stadt schrieben sich auch Erb- und Lehnrichter. Ob die Schultzische Familie oder noch vorher eine andere damit zuerst beliehen gewesen und wie sie dazu gekommen, kann ich mit Gewißheit nicht sagen. Doch hat die Schultzische Familie es schon 1462 gewiß gehabt. Denn es findet sich hiervon noch die Confirmation Jacob Schultzens, welche sub dato Cölln an der Spree bemelten Jahres ausgefertiget ist. Im Anfang des 16. seculi wurden die Schultzischen Lehngüter den Hans Gevert vor sich und in Vormundschaft seiner unmündigen Brüder auf Wiederkauf verschrieben, und da die Schultzen sie nicht ablösen konnten, von denen Geverten dem Pfarrer zu Beelitz, Andreas Simonis mit Genehmhaltung des Churfürsten Joachims I. auf einen Vertrag zu einem Leibkauff sie wieder zu lösen und frey zu bringen, überlaßen, also, daß er sein Lebelang dieselbe genießen, gebrauchen und besitzen mögte, auch 8 Jahr nach seinem Tode noch seine Erben oder Testamentarii nach ihrem Gefallen sie inne haben und genießen mögten. Wann aber die 8 Jahre nach seinem Tode um währen, solten dieselbe Güter unverändert und unverringert, frey und ledig an gemeldete Geverts und ihre Erben fallen und sie nicht schuldig seyn, die Hauptsumme so der Pfarrer darauf gegeben als nemlich 140 Schock und 10 Groschen zu wiederlegen noch zu bezahlen. Der Pfarrer sollte auch die Zeit seines Lebens schuldig seyn, zu jeder Zeit, so offt es noth wäre, die Lehnwehre dem Churfürsten und seinen Erben zu geben. Die Güter müßen durch die Schultzen von den Geverts nach einiger Zeit wieder eingelöset seyn. Denn im Jahre 1547 finde ich die Schultzen nemlich den Lorentz, Pfarrern zu Dürotz, Andream und Simon Gebrüdern und Gevettern die Schultzen genannt, wieder im Besitz desselben. Sie hatten das Unglück gehabt, daß ihnen ihre Brieffe und Urkunden im Feuer vergangen. Sie ließen sich deßwegen von dem Rath ein Attest geben, was ihrem Lehngerichte bißhero ungehörig gewesen, und legten solches dem Churfürsten mit der Bitte vor ihnen die von dem Rath benannten Stücken von neuem zu bestätigen und zu confirmiren, wozu sich denn auch der Churfürst Joachim II. willig finden ließ.

Da ich in allen vorhergehenden und noch vorhandenen Lehnbrieffen die Lehnstücke nicht benennet finde, so muß solches ohne Zweiffel in einem von den älteren aber verlorenen Brieffen schon vor 1462 geschehen sein und mögen also diese Schultzen schon zu des Kaysers Sigismunds Zeiten in dem Besitz derselben gewesen sein. Ich hoffe aber auch die Wißbegierigen einen Gefallen zu thun, wenn ich ihm das Schreiben des Raths, welches er auf der Schultzen Ansuchen an den Churfürsten hat ergehen lassen, hierdurch mittheile, es lautet also:

»Wir Bürgermeister und gantzer Rath zu Potstamb thun kund und bekennen für Ew. Durchlauchtigsten hochgebornen Fürsten und Herrn Joachim Marggrafen zu Brandenburg, des heiligen Römischen Reichs Erzkammerer und Churfürsten unsern gnädigsten Herrn, das für uns erschienen und kommen seyn die achtbaren und fürsichtigen Er Laurentz pfarr zu Dürotz und auch Andreas und Simon die Schultzen genannt, unser Stadt belehnte Richter und Schultzen, haben sich bekläget, welcher Gestallt ihr ältester Bruder Thomas Schultz, Pfarr zu Bredow der in Gott in fast wenigen Tagen seliglich verschieden und keine Leibeserben hinter sich verlaßen darum sie als diejenigen, so die gesambte Handt in solchem Gerichte gehabt und haben verursachet solches Gerichte sambt deßelben an und zugehörunge von Eurer Churfürstl. Gnaden wieder um in Unter-thänigkeit zu empfangen, dieweil aber im nächsten Brandt zu Potstamp fast alle ihre Lehnbrieffe und andere Notturfft verbrandt und umkommen hat bemelter Er Laurentz und Andreas vor sich und seinen unmündigen Bruder Simon diejenige so zum Gerichte Potstamp gehören für Uns bescheiden und fordern lassen, welche alle bey ihrem Eide erhobenem Daum geschworen zu Potstamp jerlich schuldig zu sein, nemlich Andreas Zimmermann und Lorentz Rappolt von Hauswehren anderthalb Schock, Hans Rappolt von Hünerwehre zwey Hüner, Hewerer acht Groschen Garten Zinß, Jürge Bathe 15 Groschen Garten Zinß, auf Sanct Gertrudis Garten sieben Groschen, Ebel achthalb Groschen Garten Zinß, Fincke acht Groschen Garten Zinß, desgleichen den Ruthen Zinß im ganzen Städtlein, ein Wiesen bey dem Mühlenwall, der Windmüller von dem Mühlendamm neun Groschen, Also auch, wo sich in der Stadt oder auf dem Waßer neben unser Stadt jemandt schlagen, hauen oder stechen, zuförderst gehöret die Gewehr als Meßer, Kamten oder Lerchen Spieß dem gemelten Gerichte dem dritten Pfennig Straff auch zu Waßer und zu Lande, zwölff Groschen Blutgelt, dreyzehn Groschen von iedem Erbe, so in des verstorbenen Gut gewesen, solches alles nach der bemelten Zeugen Aussage hat, muß Er Lorentz Schultz gebeten davon an Ew. Churfürstlichen Gnaden Kuntschafft zu geben, welches wir Jme zu Bekräftigung der Wahrheit nicht haben wußt zu weigern. Darum wir hiervon in Krafft dis Briefs certificiren und Bitten gantz unterthäniglich Ew. Churfürstlichen Gnaden wollen diesen Dingen allen gnediglichen Glauben und Macht geben, Als wir Unß denn das und sonst aller Gnaden zu Ew. Churfürstlichen Gnaden unterthäniglich versehen und seind solches gehorsamlich zu verdienen schuldig. Datum unter Unsern Stadt Secret zu Potstamp am Tage Bartholomaei Anno am sieben und vierzigsten Jahr.«

Die Schultzische Familie scheinet von Zeit zu Zeit weiter herunter gekommen zu sein. Sie kamen endlich auf den Gedanken ihr Schultzen Gericht zu verkaufen, wozu sie auch Erlaubniß erhielten. Eine hiesige wohlhabende Familie die Gerikens auf lateinisch die Geritii genannt, wovon auch einer Jacob Gericke hier Prediger gewesen, bekam Lust es an sich zu kauften. Die beyde Brüder Andreas und Jacob die Schultzen genannt trugen nicht lange Bedenken ihnen daßelbe für eine Summe von dreyhundert Gulden Märkischer Währung, jeden zu 17 Groschen gerechnet, zu zuschlagen. Der Kaufbrief ward zwischen ihnen und den Gebrüdern Martin und Berthold Gericken mit Bewilligung des Churfürstens Johann Sigismund sub dato Berlin Montags nach Martini Espiscopi 1612 ausgefertiget, das Schultzische Antheil der Gerichte zu Potsdam mit allen deren Pertinentien und Zubehörungen auf die Gerickens transferiret und was ihnen also abgetreten war sub dato Cölln an der Spree am 14. September 1614 confirmiret und bestätiget. Seit der Zeit war die Gerickische Familie in dem Besitz des Erb- und Lehnschultzen Amts von Potsdam. Von Berthold Gericken erbte es dessen Sohn Martin, von Martin sein Sohn Bartholomäus, von Bartho-lomäus erbten es dessen Söhne Johann und Bartholomäus, Johannis Sohn Ernst Christian erbte von beiden und kriegte also das gantze Schultzengericht wieder zusammen, verkaufte es aber mit genehmhaltung des Cammergerichts 1705 dem hiesigen Magistrat für 350 Thlr. dem es unterm 27. November a. ejusd. von Sr. Königlichen Majestät Friedrich I. mit allen Gnaden Freyheiten, Zugehörungen und Gerechtigkeiten nichts ausgenommen, was von alters her dazu gehöret und so viel die Schultzen viele Jahre daran gehabt, beseßen und im Brauch gehabt, zu rechtem Mannlohn allergnädigst gereichet und geliehen wurde, daß sie es hinführo von ihm seinen Erben und Nachkommen Königen in Preußen als Marggrafen und Chürfür-sten von Brandenburg zu rechtem Mannlohn haben und tragen, so oft das noth thut, nemlich so offte sich mit dem Landesherrn, wie auch mit dem zeitlichen Richter als Lehnträger eine Veränderung begiebt, nehmen und empfahen, ihnen auch davon thuen und pflegen sollen, als solcher Lehne Recht und Gewohnheit ist, doch dem Königlichen Hause und sonsten männiglichen an seinen Rechten ohne Schaden. Der erste Lehnträger war von der Zeit an als Richter der Bürgermeister Jacob Fröhling, nach dessen A. 1711 erfolgten Tode der Bürgermeister George Wilhelm Mikisch und nach dessen Absterben seit 1716 der Bürgermeister George Friedrich Moyß den Lehns Gesuch thun mußte. Wie es nachdem der Magistrat dem Cammer-gericht immediate unterworffen worden, damit ietzo gehalten wird, kann ich so genau nicht sagen.

1. Von dem Lehnschultzen Gericht auf dem Kiez.

Habe ich seit 1630 folgende Nachricht

Besitzer davon war bis dahin Andreas Belitz. Im benannten Jahre verkaufte er es mit Consens des Churfürsten an Andreas Schlunken. Der Erbverkauffbrieff welchen der Amtshauptmann Wolfs Dietrich von Hacke darüber ausgestellt, lautet folgender Maaßen: »Es verkaufft Andreas Belitz vermöge von Ihro Churfl. Durchl. zu Brandenburg gnedigst erlangten und in Handen habenden Lehnbrieff, sein Schultzen Gericht allhier vfm Kietz vor Postamb sambt allen dazu gehörigen pertinentii, alß Haus, Hoff, eine Scheune hinter dem Hause mit allem was darin Erdt, Niedt und Nagelfest ist, benebenß dem freyem Bierschank, sowohl auch zweyen Gärten, als einen hinter der Scheune, den andern hinter dem Kietz belegen, Item ein Lehn Wiese, ein Torne Wiese, eine Kagel Wiese, hinter dem Hospital, ein Bruchwehr im Kiefith, ein Stromwehr, Andreas Schlunken als das Gut um und vor Einhundert ein und dreißig Thaler 18 Gr. und das Lehn Einhundert sieben und zwantzig Thaler 6 Sgr. Erb und eigenthümlich allermaßen er dasjenige alles beseßen, genützt, gebraucht, und innegehabt und deßen vermuege der vorigen Verträge vor der Zeit erkaufft. Und giebt Käuffer alsofort Einhundert und siebenzicht Thaler zum Angelde, die übrigen 89 Thaler 6 Gr. aber soll und will er jährlich mit zehn Thaler Erbgelder ablegen undt vf Bartholomei des 1631 Jahres anzurechnen, den Anfangk machen, auch damit so lange vortfahren bis die gantze Kauffsumme der 259 Thaler 6 Gr. erfüllet seyn, wo von die auf selbigen Gerichte noch hafftende 89 Thlr. 6 Gr. Erbgelder folgender Massen bezahlet werden sollen, alß: der Wittben 30 Thlr., den Nauenschen Erben 4 Thlr. 11 Gr. 6 Pf., Ertmann Belitzen 17 Thlr. 13 Gr., Schlunkern Kinder 1 Thlr. 10 Gr. 6 Pf., Andreas Belißen 35 Thlr. 19 Gr., Summa 89 Thlr. 6 Gr. Dagegen hat Verkäufer Andreas Belitz Käusfern Andreaß Schlunken zugesagt und versprochen, selbiges ihm verkaufftes Schultzen Gericht mit alldem, wie vorberürt nichts überall davon ausgeschlossen für Allermänniglich An- und Zuspruch eine vollständige Gewehr zu seyn auch allenthalben noet und schadtlos zu halten. Anlangende die Bierschänke so diesem Gerichte vor alters zugeleget, weil es kein Braukrug, sondern das Bier von andern erhohlet werden muß, soll Käuffer Macht haben entweder Potsdamsch oder Spandausch Bier, wie und bey wem er dasselbe am besten und negesten erhandeln können wird, einzulegen und zu schenken, jedoch zu der Gnädigsten Herrschaft Consens untertänigst vorstellende. Zur Urkund stet und fester auch unverbrüchlicher Haltung ist dieser Kauff Recess dehren zwey gleiches Lautes einer Hand gefertiget auseinander geschnitten und jedem Theil ein Exemplar zu gesandt durch mich ob: und zu End beregten Hauptmann mit meinem angebornen adlichen Pittschaft und eigenhändiger Subscription vollnzogen. Gegeben vfm Churfürstlichem Hause zu Potstamb am Tage Bartholomai des Eintausendt sechshundert vnd dreyßigsten Jaares.

(L.S.)                                                     Wutff Diettrich von Hacke.          Mpp.

Von dem Andreas Schlunke kaufte es im Jahre Martin Güldenhaupt und verkaufte es wieder mit Consens des Churfürsten 1684 an Jacob Frölingen, hiesigen Rathsverwandten. Ein gewißer Müller, Nahmens Adam Casin, wollte von dem Bierschank auf dem Kietz, womit das Schulzengericht belehnet war, auch profitiren, kam deßwegen supplicando ein, daß ihm erlaubet seyn mögte, daß er bey dem Hause, welches er mit seiner Braut, der Witbe Bernickels nechst dem Armenhause zu erheyrathen gedachte, ein Brauhaus errichten dürfe, und erbat sich, weil einmahlen einiges Brauhaus daselbst gestanden, daß er 5 Freibrauen, so künftig dem Armenhause mögten zugeleget werden, allemahl ohne Entgeld und wenn es nöthig seyn würde zu brauen. Diesem seiner uralten Gerechtigkeit praejudi-cirlichen Ansuchen wiedersetzte sich Jacob Fröling und er bot sich auf benöthigten Malzes und dazu behörigen Lieferung dem Armenhause zum Besten, die fünf frey Brauen, auf was Weise es immer thunlich und disponiret werden könnte, jedesmahl, wenn es beliebet würde, ebenfalls frey und ohne Entgeld zu brauen. Worauf nach eingezogenem Bericht von dem Amte unter dem 11. October 1684 die Resolution erfolgte: »Weil Jacob Fröling die Braugerechtigkeit im Kruge auf dem Kietz zu Lehn trüge, auch dem Amte deßwegen jährlich gewieß onera abstatte, derselbe bey seiner Possession gelaßen, der obbenannten Annen Barnikels aber das Brauen und Bierschank auf dem Kietz nicht vergönnet werden sollte; wornach denn die Churfürst-lichen Beamten zu Potstam es einzurichten und zu verabschieden hätten. Signatum Potstam, den 11. October1684.«

Der dem Jacob Fröling ertheilte Lehnbrief erfolgte den 3. November 1685. Weil daraus noch ein anderes merkwürdiges von dem Schulzen-Gerichte aus dem Kietz vorkommt: so will ich ihn auch mittheilen:

»Wir Friederich Wilhelm von Gottes Gnaden Marggraff zu Brandenburg, des heil. Römischen Reiches Ertz-Cämmerer und Churfürst rc. bekennen hiermit für uns, unser Erben und Nachkommen Marggraffen und Churfürsten zu Brandenburg, auch sonst gegen iedermenniglich. Nachdem unser lieber getreuer Jacob Fröling, Rathsverwandter in Potstam, das von unsern auch lieben getreuen Martin Güldenhaupt Accise-Einnehmern daselbst mit unserm Consens sud dato den 31. December Anno 1684 Erblich erkauffte Schultzen-Gericht auf dem Kietz alldar vor Potstam samt allen Zugehörungen und Stücken von Uns unterthänigst zu Lehn genommen und sich deshalb Pflichtbar gemacht, daß wir darauf Ihme Jacob Fröling en und seinen männlichen Leibes-Erben daßelbige Schultzen-Gericht auf dem Kietz vor unserer Stadt Potstamp mit dem Bruchwaßer am Kiefite und zwey Körffgarten nechst dem Strohm gelegen und die Wische nechst der Windmühle, die da lieget zwischen dem Schultzen-Gerichte zu Neuen-dorf, und daß ihm jeglicher Erbe auf dem Kietz Sechs Pfennige geben muß, zu rechtem Mannlehn gnädiglich gereichet und geliehen haben. Und muß er Unß von solchem Gerichte ein Lehen-Schiff halten vor Uns und Unsere Amtleute alle zu gebrauchen und zu genießen, wie denn der Verkäuffer und seine Vorfahren auch gethan haben. Und Wir leihen genannten Jacob Frölingen und seinen männlichen Leibes-Lehns-Erben solch Schulzen-Gerichte auf dem Kietz mit vorberührten Zubehörungen und Nutzungen, die vor Alters dazu gehöret, zu rechtem Mannlehen in Krafft und Macht dieses Brieffes; Also daß Er und seine männliche Leibes-Lehns-Erben dasselbe Gerichte hinfürder mehr von Unß, Unsern Erben und Nachkommen, Marg-graffen und Churfürsten zu Brandenburg rc. zu rechtem Mannlehn haben so lange noht, thun, suchen, nehmen und empfangen, Unß auch davon thun und pflegen sollen, als solcher Lehn Recht und Gewohnheit ist. Und Wir verleihen Ihme hieran auch, was wir Ihme von Gnaden und Rechtswegen davon verleyhen sollen und mögen; Doch Uns an Unsern und sonst jedermänniglich an seinen Rechten ohne Schaden. Urkundlich mit Unserm anhängenden Insiegel besiegelt und geben Cölln an der Spree am dritten November nach Christi unsers lieben Herrn und Seeligmachers Geburth im Ein Tausendt Sechshundert und fünff und achtzigsten Jahre.«

(L.S.)                    Paul von Fuchs. Daniel Stephani, Lehns-Secretarius. Mpp.

An wen das Schultzen-Gericht nach Frölings Tode auf dem Kietz gekommen ist, kann ich so wenig sagen als wie weit sich dessen Gerichtsbarkeit erstreckt habe, mir deucht aber, daß es von dem Amte völlig dependent gewesen und ohne daßelbe nichts thun mögen.

2. Lehnrichter

»Wir Johannes vonn Gottes Gnaden Marggrave zw Brandenburg, Kurfürst zw Stettin, pommern Hertzog, Burggraue zw Nurmberg und Fürst zw Rügen. Bekennen offentlich mit deßem Unsern Brieue für uns, unser Erben und nachkommen unnd sunst für iedermenniglich, das wir unsern lieben getreuen Peter unnd Hansen Schult unnd ihren menlichen leibs lehnserben das schultzen gericht zw potstamp mit allen gnaden, freyheiten unnd gerechtigkeiten nichts ausgenommen, wie von alter darzw gehört unnd ir vater Jacob schult das besessen und auff sie geerbt hat zw rechtem manlehen und gesampter Handt genedigtlichen gelihen haben unnd teilen Inen sollich gericht mit aller seiner Gerechtigkeit, wie vorstet in Crafft unnd macht ditz Bries also, das sie unnd yre menliche leibs lehns erben unnd sullich Gericht von uns unnd unsern erben zu rechtem manlehen unnd gesampter Handt haben unnd so offt das not thut nemen unnd entfahen, uns auch davon thun unnd pflegen sollen, als sollicher Lehn unnd gesampter Handt recht unnd gewohnheit ist, wir leihen Im hier an alles, was wir In von rechtswegen verleihen sollen unnd mögen doch uns, unsern erben und sunst menniglich an seinen rechten on schaden. Zu urkundt mit Unserm anhangenden Insiegel vorsiegelt unnd geben zw Colln an der Sprew am Dinstag nach den heilligen Weynachten Im XVII.«

  1. »Von Gottes Gnaden Wir Johann Sigismundt, Marggrave zu Brandenburgk, des heilige. Römischen Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst, in Preußen, zu Gülich, Cleve, Berge, Stettin, in Pommern, der Caßuben und Wenden, auch in Schlesien, zur Croßen und Jägerndorff Hertzogk, Burggraffe zu Nurnbergk, Fürst zu Rügen, Grave zu der Mark und Ravensperg, Herr zu Ravenstein. Bekennen hiemit vor Unß; Unsere Nachkommen, Marggraffen vnd Churfürsten zu Brandenburgk, auch sonsten kegen iedermeniglich, daß wir auf an Unß gelangtes unterthenigstes Suchen Und bitten, Unsern lieben getreuven Andreaßen und Jacoben gebrüdere den Schultzen gnediglich und zuegelaßen haben, ihren Antheil der Gerichte zu Potstamb mit allen dessen pertinentien und Zubehörungen einhalts der Lehnbrieffe und so weit ihre Vatter und Vorfahren dasselbe geruhiglich gehabt, genossen und gebraucht haben, unsern auch lieben getreuwen Martin und Bartholten gebrüdern den Gericken für und umb dreyhundert Gulden Merkischer Währung, jeden zu siebenzehn Groschen gerechnet, in einen beständigen Erbkauff, zueschlagen vlld abtretten mügen, Jemaßen solches der hierüber auffgerichtete Kauffbrieff unter acto Berlin Montags vor Martini Episcopi Anno Eintausendt Sechshundert und zwölff vermag, Und wir der Churfürst und Lehnherr, consentiren, Bestättigen und confirmiren solchen Erbkauff aus zustehender Macht von Obrigkeitswegen krafft dieses Unsers Will- und Confirmations-Brieffs allermaßen wie obste-het, Wir und Unsere Nachkommen, Marggraffen und Churfürsten zu Brandenburg, wollen und sollen auch die vorgenannte Käuffern und Ihre Lehensfolgern dabey iederzeit gnediglich schützen und erhalten. Getreulich sonder gefährde, jedoch Unß an Unsern und sonsten Jedermänniglich an seinen rechten ohne Schaden. Urkundlich mit Unseren anhangenden Insiegel besiegelt und geben zu Cölln an der Sprew am viertzehenden September nach Christi, unsers lieben Herrn und Seligmachers Geburtt im Eintausendt Sechshundert und viertzehenden Jahre.«

Frid.       Pruckmann. Sebastian   Striepe, Lehn-Secretarius. Mpp.

  1. »Von Gottes gnaden Wir Johann Sigismundt, Marggraue zu Brandenburgk, des heyl. Rom. Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst zu Preussen, zu Gulich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien zu Crossen vnd Jägerndorff Hertzogk, Burggraff zu Nürnberg, Fürst zu Rügen, Graff zu der Mark, und Ravensberg, Herr zu Ravenstein rc. Bekennen vor Uns, Unsere Erben Und Nachkommen, Marg-graffen und Churfürsten zu Brandenburg, und thun kundt öffendtlich kegen iedermänniglichen, das Wir nach todtlichem Abgangk weiland des hochge-bornen Fürsten Herrn Joachim Friedrichs, Marggraffens vnd Churfurstens zu Brandenburg, unsers in Gott ruhenden Herrn und Vaters hochlöblichen Christmilder gedächtnus, und auf absterben Thomas Schultzens, dessen hinterlaßenen unmündigen Söhnen Andreas und Jacoben bis zu ihrer Mündigkeit, und daß einer unter ihnen zum Schultzen-Ambt tüchtig erkläret, auff und angenommen wirdt, ihren Stiefvater, unsern lieben getreuen Hans Schultzen das Schultzengerichte zu Pottstamb mit allen Gnaden, Freyheitten, Zugehörungen und Gerechtigkeiten nichts außgenohmen, wie von Alters darzu gehöret und der Unmündigen Vater und die vorige Besitzern daßelbe bißhero besessen und im Brauche herbracht, zu rechten Manlehen gnädigli-chen geliehen haben, Und Wir leihen ihnen solche Gerichte mit aller seiner Zubehörunge, einkommen und Gerechtigkeit, wie obstehet, in Krafft und Macht dies Brieffs also, das er bis zu der Unmündigen erreichten Mündigkeit daßelbe nun hinführo von Uns, Unsern Erben und Nachkommen, Marggraffen zu Brandenburgk, zu rechtem Manlehen haben und tragen, So offte das nodtthut nehmen und empfahen Uns auch daran thun und pflegen sollen, als solcher Lehn Recht und Gewohnheit ist. Und Wir leihen Ihme hieran alleß, was Wir Ihme von Rechtswegen daran verleihen sollen undt mügen, doch Uns, an Unsern und sonsten menniglichen an seinen Rechten ohne Schaden. Uhrkundtlich mit Unsern anhangenden Sigill be-siegeldt und geben zu Cölln an der Spreew den dritten May nach Christi, Unsers lieben Herrn, einigen Erlösers und Seligmachers geburdt im Eintausendt Sechshundert und zehndten Jahre.«

Frid. Pruckmann. Mpp

  1. »Von Gottes Gnaden Wir Johann Sigismund, Marggraff zu Brandenburgk rc. Bekennen hiemit für Unß, Unsere Erben und Nachkommen, Marggraffen und Churfürsten zu Brandenburgk, auch sonsten kegen Jedermänniglichen, Nachdem Unsere liebe getrewe Martin und Bartholt Gebrüdere die Gericken verrückter Zeit mit Unsern Consens von Andreaßen vnd Jacoben Gebrüdere, den Schultzen ihren Antheil des Gerichts zu Pottstamb, so von Uns zu Lehn rühret, erblich erkaufft, daß wir demnach auf Ihr beschehen unterthenigstes suchen und bitten bemelten beiden Gebrüderen Martin und Bartholden den Gericken und ihren männlichen Leibes Lehns-Erben daß Schultzengericht zu Pottstamb mit allen gnaden, freyheiten, Zugehörungen und Gerechtigkeiten nichts außgenommen, wie von Alters dazu gehöret und so viell die Schultzen viell Jahr hero daran gehabt, beseßen und im Brauche herbracht zu rechtem Manlehen und gesambter Hand gnädiglichen geliehen haben. Und Wir leihen Ihnen und Ihren männlichen Leibes Lehns-Erben daßelbe Gerichte zu Pottstamb mit aller solcher Zubehörung, einkommen und gerechtigkeit, alß die Schul-tzen es gehabt, in Krafft und macht dieß brieffs, also daß sie daßelbe nun hinführo von Unß und Unsern Erben und Nachkommen, Marggraffen zu Brandenburgk, zu rechtem Manlehn und gesambter Handt haben und tragen, So offte das noht thut, nehmen und empfahen uns auch davon thun und pflegen sollen, alß solcher Lehn Recht und Gewohnheit ist. Und Wir leihen ihnen hieran alles, was wir ihnen von rechtswegen daran verleihen sollen und mügen, doch Uns an Unsern und sonsten menniglichen an seinen rechten ohne schaden. Urkundlich mit Unsern anhangenden Insiegel besiegelt und geben zu Cölln an der Sprew am dreyundzwantzigsten Novembris nach Christi unsers allein Seligmachers geburtt im Eintausendt Sechßhundert und funffzehenden Jahre.«

Fridr. Pruckmann. Mpp. Sebastian Striepe, Lehn-Secretarius.

  1. »Von Gottes Gnaden Wir George Wilhelm, Marggraff zue Brandenburgk, des Heyl Röm. Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst, in Preußen, zu Jülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern, der Caßuben, Wenden, auch in Schlesien zu Croßen unndt Jägerndorff Hertzogk, Burggraff zu Nürnbergk, Fürst zw Rügen, Graff zu der Mark und Radensperg, Herr zu Ravenstein. Bekennen hiemit vor Uns, Unsere Erben und Nachkommen, Marggraffen und Churfürsten zu Brandenburgk rc., auch sonst kegen iedermenniglich, daß Wir nach todtlichem Abgang weyland des hochge-bornen Fürsten, Herrn Johann Sigismund, Marggraffens und Churfürstens zu Brandenburgk rc., Unsers in Gott ruhenden freundlichen lieben Herrn und Vaters, hochloblicher Christmilder gedechtnus, Unsern lieben getreuwen Martin und Bartholden den Gericken und ihren menlichen Leibes Lehn-Erben das Schultzengerichte zu Potstamb mit allen gnaden, freyheiten, Zugehörungen und Gerechtigkeiten nichtes außgenommen, wie von alters dazu gehöret und so viel die Schultzen viel lang Jahr hero daran gehabt, beseßen und im Brauch herbracht, zu rechtem Manlehen und gesambter Handt, gnädiglich geliehen haben, Und Wir leihen Ihnen und Ihren männlichen Leibes Lehns-Erben daßelbe Gerichte zu Potstamb mit aller solcher Zubehörunge, einkommen und Gerechtigkeiten, als die Schultzen es gehabt in Krafft vnd Macht dieses Brieffes, also daß sie daßelbe nun hinführo von Uns und Unsern Erben und Nachkommen, Marggraffen zu Branden-burgk rc., zu rechtem Mannlehen und gesambter Handt haben und tragen, so offte das not thut nehmen und empfangen, uns auch davon thun und pflegen sollen, als solcher Lehen recht und gewohnheit ist. Und Wir leihen Ihnen hieran alles, was Wir Ihnen von rechtswegen daran verleyhen soen und mügen, doch Uns, an Unsern und sonsten iedermänniglichen an seinen rechten ohne schaden. Uhrkundlich mit Unsern anhangenden Insiegel besiegelt und geben zue Cölln an der Sprew am Eilfften Aprilis nach Christi Unsers lieben Herrn und Seligmachers geburt Im Eintausendt sechshundert Einvndzwantzigsten Jahre.«

Frid. Pruckwann. Mpp. Sebastian Striepe, Lehn- Secretarius.

  1. »Wir von Gottes Gnaden Joachim Friderich, Marggraff zu Brandb., des heyligen Römischen Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst in Preußen, zu Stettin, Pommern, der Caßuben und Wenden, in Schlesien zue Crossen Hertzogk, Burggraff zu Nürnbergk und Fürst zu Rügen rc. Bekennen und thun kundt offendtlich vor Unß, Unsere Erben und Nachkommen, Marggraffen zu Brandenburg, auch sonsten kegen iedermennig-lich, daß wir nach todtlichem Abgang weyland des hochgebornen Fürsten, Herrn Johanns George, Marggraffen und Churfürsten zu Brandenburgk, Unsers in Gott ruhenden geliebten Herrn Vaters hochmilden gedencken, Unsern lieben getrewen Thomas Schultzen und seinen männlichen Leibes Lehns-Erben das Schultzengericht zu Pottstamb mit allen Gnaden, Freyheiten, Zugehörungen und Gerechtigkeiten, nichts ausgenommen, wie von alters dazu gehöret und sein Vater und vorige Besitzer dasselbe bishero besessen und im Brauche herbracht, zu rechtem Mannlehen gnediglich geliehen haben. Und Wir leihen Ihme solch Gerichte mit aller seiner Zubehörung, Einkommen und Gerechtigkeit wie vorstehet In Krafft und Macht dieß Brieffes also, daß er und seine männliche Leibes Lehns-Erben solch Gerichte nun hinführo von Unß, Unsern Erben und Nachkommen, den Marggraffen zue Brandenburgk, zu rechtem Mannlehen haben, so offte das nott thut, nehmen und empfahen, uns auch davon thun und pflegen, als solcher Lehen recht und gewohnheit ist, Und Wir leihen Ihnen hieran alles, was Wir Ihnen von rechtswegen daran verleihen sollen und mögen, doch Uns an Unsern und sonsten menniglichen an seinen rechten ohne schaden. Zu Urkundt mit unserm anhangenden Insiegell besiegelt und geben zu Cölln an der Spreew den zwey und zwantzigsten Juny nach Christi Geburt im Funffzehenhunderten und acht und neuntzigsten Jahre.«

Nickel von Ketterizsch, Lehn – Secretarius. Mpp.

  1. »Von Gottes Gnaden Wir Johans George, Marggraff zu Brandend., des heyligen Römischen Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst in Preußen, zu Stettin, Pommern, der Cassuben, Wenden und in Schlesien zu Croßen Hertzogk, Burggraffe zu Nürnbergk und Fürst zu Rügen. Bekennen und thun kundt öffentlich vor Uns, Unser Erben und Nachkommen, Marggraffen zu Brand., auch sonsten kegen Jedermeniglichen, das wir nach Absterben Andreas Schultzen seligenn, Seinen Sohn unsern lieben ge-trewenn Thomas Schultzen und seinen menlichen Leibes Lehns-Erbenn, das Schultenn-Gericht zu Potstamp mit allen Gnaden, Freyheiten, Zuge-hörungen und Gerechtigkeiten nichts außgenommen, wie von Alters dazu gehörett und sein Vater und vorige Besitzer daßelbe bißhero beseßen und im Brauche herbracht zu rechtem Mannlehenn gnediglich geliehen haben. Und wir leihen Ihnen solch Gericht mit aller seiner Zubehörung, Einkommen und Gerechtigkeitt, wie vorstehett, in Krafft und Macht dis Brieffes, also das er und seine Menliche Leibes Lehns-Erben solch Gericht nun hinfüro vonn Uns, Unsern Erben und Nachkommenden Marggraffen zu Branden-burgk zu rechtem Manlehen haben, so offte das not thut, nehmen und empfahen, uns auch daran thun und pflegen sollen als solcher Lehn Recht und Gewonheit ist, Und Wir leihen Inen hieran Alles, was wir Inen von Rechtswegen darahn verleihen sollen und mögen, doch Uns, Unsere Erbenn und sonsten männiglich an seinen Rechte ohne Schade, Zu Urkundt mit Unsere anhangenden Insiegel besiegelt und geben In Cölln an der Spreew, Am freytage Bartholomai Christi unsers lieben Hern, Einigen Erlösers und Seligmachers geburt Taufet fünfhundert unnd darnach im drei unnd neuntzigsten Jahre.«

  2. »Wir Joachim von Gots Gnaden Marggrave zu Brandenburgk, des heyligen Römischen Reichs Ertz-Cämmerer unnd Churfürst zu Stettin, Pommern, der Cassuben und Wende Hertzog, Burggraff zu Nürnberg und fürst zu Rügen. Bekennen und thun kundth öffentlich mit diesem Brieffe vor Uns, Unsere Erben und Nachkommen und sonst vor allermeniglich Aldann Unser lieber getrewer Hans Geuert vor sich und in Vormundschaft seiner Unmündige Brüdere als Bartholomeus, Hansen, Georgen, Egydien, Andresen und Mathias Geferten, Ihre veterliche Lehngüter itzt von Uns zu Lehn rührende, so ir Vater fast hoch auf wiederkauff vorschrieben, und sie Unvermüglichkeit halb nicht ablaßen mögen dem würdigen Unsern lieben Andechtigen Andres Symonis, Pfarrer zu Beelitz, uf einen Vertrag zw einem Leibkauf desselben ire väterliche Lehn zu laßen und zu frey zu bringen gestat und vergönnt haben, also daß er sein lebelang daßelbe genießen und gebrauchen und besitzen mag, auch acht Jar nach seinem Tode den Gebrauch derselben Gütter seine Erben oder Testamentarien nach seinem gefallen Inne haben und genießen mögen, wann aber die acht Jar nach seinem Tode umb sein, sollen dieselben Lehngütter unverändert und unver-ringert frey und ledig an gemelte gewert oder ire erben gefallen und nicht schuldig seyn, die Hauptsumme, so der Pfarrer aufgeben hat, Als nemblich hundert vierzig Schock und zehn Groschen zu wiederlegen noch zu bezahlen. Der Pfarrer soll auch die Zeit seines Lebens schuldig seyn, zu iglicher Zeit, so offt es not thut, die Lehnwahr Uns und Unsern Erben zu geben nach Laut des Briefs darüber ausgangen demüttig bittende solchen Kauff und Verwandt gnediglich zu bewilligen, daß wir sollich der Geuerte fleißig demütig Bete und ire Unvermuglichkeit angesehen und solichen Leibkauff und Contract bewilliget und dartzu Unser vollbort gegeben haben, bewilligen und vollborten solichs alles und mit der maaß wie obstet in craft und macht dits Briefs, doch Uns und Unsern erben zu iglicherzeitt, wenn es not ist an Unser Lehnwahr unschedlich, alles getrewlich und ungeuerlich. Zu Urkundt mit Unseren anhangenden Ingesigl versigelt und geben Coln an der Sprew am Donnerstag nach dem Sunntag Reminiscere Christi Geburt tausent funffhundert und danach im achtzehenden Jare.«

Sebastian            Stessrueyer, Doctor und Cancellarius. Mpp.

  1. »Wir Joachim von Gots gnaden Marggraf zu Brandenburg, des heyligen Römischen Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürst, zu Stettin, Pommern, der Caßuben, Wenden und in Schlesien zu Crossen Hertzog, Burggraf zu Nürnberg und Fürst zu Rügen. Bekennen und thun kundt öffentlich mit diesem Brief vor Uns, Unser Erben und Nachkommen und sonst jedermenniglich, daß vor Unß erschienen der würdig und andechtig unsere Liebe getreue Er Lorentz, Pfarr zu Düratz, Andres und Simon Gebrüdere und Vettere die Schultzen genant mit Anzeig, das sie mit dem Gerichte in Unser Stadt Potstamp wie auch die Eltern beließen sein, wie sie auch solchem Lehn folge gethan und darüber von Uns brieflichen Schein empfangen. Nachdem aber in solchem Lehnbrieff, weil vorige Urkunden und Brieff im Feuer vergangen, die Zugehörige Stücke und Einkommen deßelben Gerichts nicht außdrücklichen vorleibt, haben sie deshalber was demselben Gerichte angehörig von unser lieben getrewen Burgermeyster und Rathmann unser Stadt Potstamp unter Iren Stadtsiegel für brieflichen Schein genommen und Uns auch dieselben vorgelegt und weiter zu bescheinen unter-theniglich gebeten, wie von Wort zu Wort hernach folgt also lautende. Wir Burgemeister und gantzer Rath zu Potstamb thun kundt und bekennen für Ew. Durchleuchteter, hochgebornen fursten und Hern, Hern Joachim Marggraffen zu Brandenburg, des heyligen Römischen Reichs Ertz-Cämmerer und Churfürsten unserem gnedigsten Herrn, das für uns erschienen und kommen sein die achtbarn und fürsichtigen Ern Laurentz, pfarr zu Düratz, und auch Andreas und Simon die Schultzen genannt unser Stadt belehent Richter und Schultzen, haben sich beklaget, welcher Gestalt ihr alter Bruder Thomas Schultze, Pfarr zu Bredow, dem Gott in fast wenig Tagen seliglichen verschieden und keine leibes Lehns-Erben hinder sich gelaßen, darumb sie als diejenige so die gesambte Handt an solchem Gerichte gehabt und haben, verursacht, solche Gericht sampt desselben ein und Zugehörunge von Eurer Churfürstlichen Gnaden wiederum in Unterthenigkeit zu empfangen, dieweil aber im nechsten Brand zu Potstamp fast alle Ire Lehnbrieffe und andere Nottdurfft verbrandt und umbkommen, hat bemelter Er Laurentz und Andreas vor sich und seinen unmundigen Bruder Siemon diejenigen so zum Gerichte Potstamp . . . . für uns beschieden und fordern laßen, welche alle bey irem Eyde erhobenem Daum geschworen zu Potstamp jerlich schuldig zu seyn, nemlich Andreas Zimmermann und Lorentz Nappolt von Hauswehren anderthalb Schock, Hans Rappolt von Hunerwehre zwey Huner, Hewerer acht Groschen Garten-Zins, Jurge Bäthe 15 Groschen Garten-Zins, auf Sanct Gertrudis Garten sieben Groschen, Ebel anderthalb Groschen Garten-Zinß, Fincke acht Groschen Garten-Zins, desgleichen den Ruthenzins im gantzen Stedtlein, an Wiesen bey dem Mühlenwall, der Windmüller von dem Mühlenwal neun Groschen, Also auch, wo sich in der Stadt oder auf dem Waßer neben unser Stadt Jemands schlahen, hauen oder stechen zuforderst gehöret die Gewehr als messer, kannten, Spies oder Barchem dem gemelten gerichte den dritten Penning straff, auch zu Waßer und zu Lande zwölff Groschen Blutgeld, dreyzehen Groschen von jedem Erbe, so in des verstorbenen gut gewesen. Solchs alles nach der bemelten Zeugenansage hat uns Er Lorentz Schultz gebeten, davon an Ew. Churf. Gnaden Kundtschafft zu geben, welches wir Ime zur Bekräftigung der Warheit nicht haben wust zu weigern, darumb wir hiervon in Krafft des Briefs certificiren und bitten gantz un-tertheniglich Ew. Churf. Gnaden wollen diesen Dingen allen gnediglich glauben und Macht geben, als wir uns denn das und sonst aller Gnaden zu Ew. Churf. Gnaden untertheniglich versehen und seind solches gehorsamblich zu verdienen schuldig. Datum unter unserm Stadt secret zu Potstamp am Tage Bartholomei Anno im Sieben und viertzigsten Jare. Weil dan Wir des Raths Bekenntnuß als obstehet gesehen, wollen Wir Ihnen und Ihren Erben dieselbe Stück alle, wie sie darinnen benennet und begrieffen, hiemit auch bestetigen und confirmirt haben, in Krafft dies Brieffs, jedoch Uns und jedermann an seiner Gerechtigkeit ohne schaden treulich und sonder geuerdt. Zu urkundt mit Unserm anhangenden Zugesiegelt besiegelt und geben zu Cölln an der Sprew Sontags nach Bartholomei nach Christi unsers Herrn geburt taußent funffhundert und Im Sieben und Vierzigsten Jare.« Johann Beinleb.

  2. »Wir Friderich Wilhelm von Gottes Gnaden Marggraff zue Brand., des H. R. R. Ertzkammerer und Churfürst zu Magdeburg, in Preußen, zue Gülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern, der Caßuben, Wenden, auch in Schlesien zu Croßen und Jägerndorff Hertzogk, Burggraff zu Nürnbergk, Fürst zu Halberstadt und Minden, Graff zue der Marck und Ravenspergk, Herr zu Ravenstein; Bekennen hiemit für Uns, Unser Erben und Nachkommen, Marggraffen und Churfürsten zue Brandenburgk, auch sonsten kegen iedermänniglichen, daß wir auf Absterben ihres Vaters Barthold Gerickens Seel. Unsern lieben getreven Martin, Johann und Bartholo-mäus Gebrüderen den Gericken und ihren männlichen leibes Lehns-Erben das Schulzengericht zu Potstamb mit allen Gnaden, Freyheiten, Zuge-hörungen und Gerechtigkeiten, nichts außgenommen, wie vor Alters dazu gehöret und so viel die Schultzen viel lange Jahre her daran gehabt, besetzen, und im Brauch herbracht zu rechtem Mannlehn und gesambter Hand gnädiglichen geliehen haben. Und wir leihen Ihnen und ihren mennlichen Leibes Lehns-Erben daßelbe Gericht zu Potstamb mit aller solcher Zube-hörung, Einkommen und Gerechtigkeit, alß die Schultzen es gehabt in Crafft und Macht dieses Briefes also, daß sie daßelbe nun hinführo von Uns, Unsern Erben und Nachkommen, Marggraffen und Churfürsten zu Brand., zu rechtem Mannlehen und gesammter Hand haben und tragen, so offte das noth thut, nehmen und empfangen, Uns auch davon thun und pflegen sollen, als solcher Lehn Recht und Gewohnheit ist. Undt Wir verleihen ihnen hieran alles, waß wir Ihnen von Gnaden und Rechtswegen daran verleihen sollen und mögen, doch Uns an Unsern auch sonsten iedermün-niglichen an seinen Rechten ohne Schaden. Urkundtlich mit Unserm anhangenden Insiegel besiegelt und geben Colln an der Spree am Ein undt zwantzigsten Augusti Nach Christi Unsers lieben Herrn und Sehligmachers gebuhrt des Eintaußend Sechshundert sieben undt funffzigsten Jahres.«

(gez ) Thomas von dem Knesebeck. Johann Tornau, Lehns – Secretarius.

 

  1. »Wir Friederich von Gottes gnaden König in Preußen, Marggraff zu Brandenburg des H. R. R. Ertzkämmerer und Churfürst, Souverainer Printz von Oranien, zu Magdeburg, Cleve, Jülich, Berge, Stettin, Pommern, der Cassuben, Wenden auch in Schlesien zu Crossen Hertzog, Burggraf zu Nürnberg, Fürst zu Halberstadt, Minden und Camin, Graff zu Hohenzollern, Ruppin, der Mark, Ravensberg, Hohenstein, Lingen, Mörs, Bühren und Lehrdam, Marquis zu der Vehre und Vließungen, Herr zu Ravenstein, der Lande Lauenburg und Bütow, auch Arlay und Brede etc. Bekennen hiermit für Uns, Unsere Erben und Nachkommen Könige in Preußen als Marggraffen und Churfürsten zu Brandenburg , auch sonsten gegen jedermänniglichen daß wir nach todtlichem hintritt Unsers in Gott ruhenden Herrn Vaters Churfürst Friedrich Wilhelm zu Brandenburg Gnaden und auf Absterben Johann Gericken Lehnschulzen zu Potstam dessen Sohn Unsern lieben getreuen Ernst Christian Gericken das halbe Theil des Schulzen Gerichts am 22. Januar 1696 und am 17. Januar jüngsthin erfolgten Ableben seines Vaters Bruders Bartholomai Gericken die Im zugefallene Halbschiedt davon und also am heutigen Tage das gantze Schultzen Gericht zu Potstamb Ihm und seinen männlichen Leibes-Lehns-Erben mit allen Gnaden Freyheiten, Zugehörungen und Gerechtigkeiten nichts ausgenommen, wie vor Alters dazu gehöret und so viel die Schultzen viele lange Jahre daran gehabt beseßen und im Brauch herbracht, zu rechtem Mannlehen und gesambter Hand gnädiglich geliehen haben. Und wir leihen Ihnen und seinen Männlichen Leibes-Lehns-Erben daßelbe Gericht zu Potstamb mit aller solcher Zubehörung, einkommen und Gerechtigkeit als die Schultzen es gehabt, in Krafft und Macht dieses Briefes also, daß sie daßelbe nun hinführo von Uns Unsern Erben und Nachkommen Königen in Preußen Marggraffen und Churfürsten zu Brandenburg rc. zu rechtem Mannlehen und gesambter Handt haben und tragen, so ofte das notht thut, nehmen und empfangen, Uns auch davon thun und pflegen sollen, als solcher Lehn Recht und Gewohnheit ist. Und wir verleihen ihnen hieran alles was wir Ihnen von Gnaden und Rechtswegen daran verleihen sollen und mögen. Doch Uns und Unsern auch sonsten jedermänniglichen an seinen Rechten ohne Schaden, Urkundlich unter Unserer Eigenhändigen Unterschrift und anhangendem Lehnsiegel. Gegeben Cölln an der Spree am fünfzehenden Marty nach Christi Unsers lieben Herrn und Seligmachers Ge-burth im Eintausendt Siebenhundert und Viertzigsten Jahre.«

(gez.)    Friederich. (gez.) Fr. v. Fuchs.

 

  1. »Wir Friederich von Gottes Gnaden König in Preußen, Marggraf zu Brand, des hl. R. R. Ertzkämmerer und Churfürst, Souverainer Printz von Oranien, Neuchatel, Valengin, zu Magdeburg, Cleve, Jülich, Berge, Stettin, Pommern, der Cassuben und Wenden, zu Meklenburg, in Schlesien und zu Crossen Hertzog, Burggraf zu Nürnberg, Fürst zu Halberstadt, Minden, Camin, Schwerin, Ratzeburg, und Moers, Graff zu Hohenzollern, Ruppin, der Mark, Ravensperg, Hohenstein, Teklenburg, Lingen, Schwerin, Büren und Lehrdam, Marquis zu der Vehre und Vließingen, Herr zu Raven-stein, der Lande Rostock, Stargard, Lauenburg und Bütow, Arlay und Breda rc. Bekennen hiermit für Uns, Unsere Erben und Nachkommen, Könige in Preußen, alß Marggraffen und Churfürsten zu Brandenburg, auch sonsten gegen jedermänniglichen daß Wir nach Absterben des bisherigen Richters und Lehntragers des Schulzen Gerichts zu Potsdam Bürgermeister Jacob Frölings dem Magistrat daselbst zu Potsdam auf an Uns gelangtes allerun-terthänigstes Suchen und Bitten das vormahlige Gericksche Antheil an solchem Schulzen Gerichte daselbst Inhalts des letzteren Lehnbriefes vom 24. Jan. 1705 mit allen Gnaden, Freyheiten, Zugehörungen und Gerechtigkeiten nichts ausgenommen, wie vor alters dazu gehöret und so viel die Schultzen viele lange Jahre daran gehabt, besaßen und im Brauch herbracht am 27. November h. a. zu rechtem Mannlehen allergnädigst gereichet und geliehen haben, und Wir leihen ihnen daßelbe Gericht zu Potstam mit aller solcher Zugehörung, Einkommen und Gerechtigkeit als die Schultzen es gehabt in Kraft und Macht dieses Brieffes, also daß sie daßelbe nun hinführo von Uns unsern Erben und Nachkommen Königen in Preußen als Marg-graffen und Churfürsten zu Brandenb. rc. zu rechtem Mannlehn haben und tragen, so offte das Noth thut nemlich so offte sich mit dem Landes und Lehnsherrn, wie auch mit dem zeitlichen Richter als Lehnstrager eine Veränderung begiebet, nehmen und empfahen, Uns auch davon thuen und Pflegen sollen als solcher Lehn Recht und Gewohnheit ist. Und wir verleihen ihnen dem Rath in Potsdam hier an alles, was wir Ihnen von Gnaden und Rechtswegen daran verleihen sollen und mögen, doch Uns an Unsern und sonst männiglichen an seinen Rechten ohne Schaden. Urkundlich mit Unserm anhangenden Lehnsiegel besiegelt und gegeben zu Cölln an der Spree den dritten Decembris nach Christi Geburth im Ein Thausendt Sechshundert und Elfften Jahre.

gez v. W.L.von Printz     Johann Bergius, Lehns Secretarius.

 

  1. »Wir Friederich Wilhelm von Gottes Gnaden König in Preussen, Marggraff zu Brandenburg des heil. R. R. Ertzkämmerer und Churfürst, Souverainer Printz von Oranien, Neuchatel und Valengin, zu Magdeburg, Jülich, Cleve, Berge, Stettin und Pommern, der Cassuben und Wenden, zu Mecklenburg wie auch in Schlesien und zu Crossen Hertzog, Burgraff zu Nürnberg, Fürst zu Halberstadt, Minden, Cammin, Wend, Schwerin, Ratzeburg und Mörs, Graff zu Hohenzollern, Ruppin, der Mark, Ravensberg, Hohenstein, Tecklenburg, Lingen, Schwerin, Bühren und Lehrdam, Marquis zu der Wehre und Vliessingen, Herr zu Ravenstein der Lande Rostock, Stargard, Lüneburg, Bütow, Arlay und Breda rc. Bekennen hiermit für Uns Unser Erben und Nachkommen, Könige in Preussen, als Marggraffen und Churfürsten zu Brandenburg, auch sonsten gegen jedermänniglichen, daß Wir nach todtlichem Abgang des Weyland Allerdurchlauchtigsten, Großmächtigsten Fürsten, Herrn Friederichs Königs in Preussen, Marggraffen und Churfürsten zu Brandenburg rc. Unsers nunmehr in Gott ruhenden Herrn Vaters Mayest. Christseligsten Andenkens, Unsern lieben getreuen den Magistrat zu Potsdam auf an Uns gelangtes allerunterthänigstes Suchen und Bitten ihres jetzigen Lehntragers, Bürgermeisters George Wilhelm Mikisch das vormahlige Gericksche Antheil am Schultzen Gerichte daselbst, Inhalts des letzteren Lehnbriefs vom 3. Decbr. 1711 mit allen Gnaden, Freyheiten, Zugehörungen und Gerechtigkeiten nichts ausgenommen, wie vor alters dazu gehöret und so viel die Schultzen viele und lange Jahre her daran gehabt, besehen und im Brauch herbracht am 4. Nov. a. h. zu rechtem Mannlehen allergnädigst gereichet und geliehen haben. Und Wir der König als Churfürst und Lehnherrn reichen und leihen Ihnen dasselbe Gericht zu Potsdam mit aller solcher Zugehörung, Einkommen und Gerechtigkeit als die Schultzen es gehabt in Krafft und Macht dieses Brieffes, also daß sie dasselbe nun hinführo von Uns Unsern Erben und Nachkommen Königen in Preußen als Marggraffen und Churfürsten zu Brandenb, zu rechtem Mannlehen haben und tragen, so offt das noth thut, nemlich so offte sich mit dem Landes und Lehnsherrn, wie auch mit dem zeitl. Richter und Lehntrager eine Veränderung begiebt, suchen, nehmen und empfangen. Uns auch davon thun und pflegen sollen als solcher Lehen Recht und Gewohnheit ist. Und wir verleihen Ihnen den Rath in Potsdam hieran was wir Ihnen von Gnaden und Rechtswegen daran verleihen mögen und sollen. Doch Uns an Unsern und sonst jedermänniglichen an seinen Rechten ohne Schaden. Urkundlich mit Unserm anhangenden Lehnsiegel besiegelt und geben zu Berlin, den 8. Novemdris nach Christi Geburth Eintausend Siebenhundert und dreyzehenden Jahre.«
  2. L. v. Printz. Johann Bergius, Lehn Secretarius.

 

  1. »Wir Friedrich Wilhelm rc. rc. Bekennen hiermit für Uns, unsere Erben und Nachkommen Könige in Preußen als Marggraffen und Churfürsten zu Brandenburg auch sonsten gegen jedermänniglichen, daß wir nach Absterben des bisherigen Richters und Lehnträgers des Schulzen Gerichts zu Potsdam Bürgermeister George Wilhelm Mikisch, dem Magistrat zu Potsdam auf an Uns allerunterthänigstes Suchen und Bitten Ihres hinwieder allerunterthänigst praesentirten Lehnträgers, Bürgermeisters George Friederich Moysens vormahlige Gericksche Antheil am Schulzen Gericht daselbst Inhalts des letzten Lehnbrieffes vom achten Novb. des Eintausend Siebenhundert und dreyzehnten Jahres mit allen Gnaden, Freiheiten, Zugehörungen und Gerechtigkeiten, nichts ausgenommen, wie vor Alters dazu gehöret, und so viel die Schultzen viele lange Jahre her daran gehabt, beseßen und im Brauch herbracht am dreyzigsten May hig. anni, zu rechtem Manlehen allergnädigst gereichet und geliehen haben, Und wir als Churfürst und Lehnherr reichen und leihen Ihnen daßelbe Gericht zu Potsdam mit aller solcher Zubehörung, Einkommen und Gerechtigkeit als die Schultzen es gehabt in Krafft und Macht dieses Brieffes dergestalt und also, daß sie dasselbe nun hinfüro von Uns, unsern Erben und Nachkommen, Königen in Preußen als Marggraffen und Churfürsten zu Brandb. zu rechtem Manlehen haben und tragen, so offte das Noth thut, nemlich so offte sich mit dem Landes und Lehnsherrn, wir auch mit dem zeitl. Richter als Lehnträger eine Veränderung begiebet, suchen, nehmen und empfangen, Uns auch davon thuen und pflegen sollen, als solcher Lehen Recht und Gewohnheit ist. Wir verleyhen Ihnen, dem Rath in Potsdam hieran alles, was wir Ihnen von Gnaden und Rechtswegen verleihen sollen und mögen, Getreulich sonder Gefährde, Jedoch Uns an Unsern und sonsten Jedermänniglichen seinen Rechten ohne Schaden. Urkundlich mit Unserm anhangenden Königlichen Lehnsiegel besiegelt und geben zu Berlin den 6. Juny Nach Christi Unsers eigenen Erlösers und Seligmachers Geburth im Eintausend Siebenhundert und Sechszehenden Jahre.«
  2. L. v. Printz. Johann Bergius, Lehn Secretarius.

1.24. Von den Königlichen Kassen und Kassen-Bedienten

In den gantz alten Zeiten hat man wohl von Landesherrlichen Cassen und Cassenbedienten wohl nicht viel gewußt. Die Orbede, exactis orginalis, der Zoll, theloneum, der Grundschoß, census arearum, die Einkünfte von den Mühlen, Waßern, Wäldern waren wohl die ursprünglich ordentliche Einkünfte der alten Marggrafen. Sie wurden von den Advocatis, Vögten oder Hauptleuten der Marggrafen eingehoben und berechnet und betrugen in den Marken dißeits und jenseits der Oder, wie man mit des Herrn Cabinets-Ministers v. Hertzberg Excellenz annehmen kann, ohngefähr 6500 Mark, nach heutigen Gelde (die Mark zu 9 Rthlr. 8 Gr. gerechnet) 61 000 Rthlr. Was noch zu Zeiten des 14. seculi, zur Zeit des Kaysers Carls IV., der die Märkische Länder dem letzten Bayerschen Churfürsten Ottoen abzuschwatzen gewußt, unsere Stadt Potsdam nebst dem Kietze und dem zu dem Castro Potsdam damals gehörigen Dorffe Camerode für den Landesherrn aufbringen mußten, solches ist in gedachten Kaysers Landbüchern (1) mit Fleiß angemerckt worden. An Orbeden-Geldern: fielen nach p. 8 drey Mark, sonsten waren achte gegeben worden. Vom Zoll ohne den Kietz 16 sexagena oder Schock Groschen. Von den Mühlen: zwey Winspel Rocken. Von den Wäldern zwey Schock Groschen und mit Begleichung von p. 20 eine Tonne Honig oder 1 1/2 Schock Groschen, wozu nach p. 24 coll. p. 361 noch kam der Holtz-Zinß, census lignorum von 29 Schilling Groschen, solides denariorum oder den Schilling Groschen nach p. 5 zu 4 Gr. 6 Pf. gerechnet, 5 Rthlr. 10 Gr. 6 Pf., imgleichen für die ligna sicca jacentia oder Raapholtz für iedes vor den Wagen gespannte Pferd zwey Groschen. — Was die herrschaftlichen Seen und Fischereyen, welche die Potsdamsche Fischer unter sich gehabt, für sich allein eingetragen, kan ich so genau nicht sagen. Nach p. 16 zahleten die in der Mark befindlichen Wasser an den Marggraffen überhaupt 61 Schock. Denen von Werbelyn, Bysdal, Postamp, Oderberg, Wreßen, Grymnitz waren ihre Waßer nebst 52 Seen für 21 Talent Berlinischer Groschen ausgethan. Wenn ich damit vergleiche, was p. 135 von den Fischereyen der Potsdamschen Garnmeister insonderheit gesaget wird: so muß ich aufrichtig gestehen, daß ich den einen mit dem andern Bericht von den Fischereyen zu vergleichen und zu vereinigen mich nicht im Stande befinde. Denn nach dem letzten Bericht hat Potsdam zween Garne wovon jedes 22 Talente, zusammen also 44 Talente, folglich noch mehr als noch mahl so viel als die vorhin benannte Städte mit Potsdam zusammen haben bezahlen müssen. — Was endlich anbelangt den Grundzins von den Häusern, der nach p. 99 in den Städten ebenfalls gebräuchlich war: so erhielt der Landesherr auch dafür nach p. 24 noch 14 Schillinggroschen. Es wird p. 24 auch noch von 12 Schock Groschen gedacht, welche von dem Zoll auf dem Kietz erhoben wurden, ingleichem p. 8 von 4 Talent und 7 Schillingen, die vom censu und Angwill, wiederum p. 24 von 24 Schillinggroschen, imgleichen von 60 Angwill oder wie es der Minister v. Hertzberg erkläret, Aale, die die Fischer haben geben müßen, gedacht, wovon das Schock 40 Groschen gegolten.

  1. 8 und 24 wird auch von Camerode noch hinzu gethan, daß davon 2 Talente und 15 Groschen, zwey und ein halber und ein viertel Scheffel Rocken, imgleichen drey und ein vierthel Scheffel Gersten, imgleichen 13 Scheffel Hafer und von jeglichem Hause ein Huhn gegeben werden müßen.

Doch genug von den Abgaben, die in alten Zeiten den Einwohnern unserer Stadt, dem Kietz und dem Dorfe Camerode abgefordert worden. Man wird ohne mein Erinnern gar leicht von selbst einsehen, daß man die viele Caßen und Caßen-Bediente, welche veränderter Umstünde werden itzo erfordert werden, in den ersten Zeiten nicht nöthig gehabt, und daß durch die Amtshauptleute alles hinlänglich besorget werden können. In den neueren Zeiten, da die nöthigen Ausgaben in Landes-Angelegenheiten sich von Jahr zu Jahr nur allzumerklich vermehret, hat es nicht anders seyn können, als daß den Unterthanen von Zeit zu Zeit auch immer mehr hat abgefordert werden müßen. Man behielt die alten Quellen bey, aus welchen man bisher geschöpfet, suchte neue und war darauf bedacht, die alten durch neue Einrichtungen und Verordnungen zu verbeßern und beyde, sowohl die alte als die neue, sicher und ergiebig zu erhalten. Ehe die Accise eingeführet wurde, meinete man durch die Ziese, Schöße, Contributiones und Kopfsteuer alle nöthige Landes-Ausgaben bestreiten zu können.

Die Ziese. Ist seit 1488 auf Verordnung des Churfürsten Johanns, denen die da Backen und Brauen, und zwar anfänglich nur auf 7 Jahr zu bezahlen anbefohlen worden. So sehr man sich auch anfänglich, sonderlich zu Stendal, wegen Einführung derselben wiedersetzte, drang der Chur-fürst dennoch damit durch, und sie ist bis ietzo beybehalten worden, immer weiter declariret und darüber verordnet worden. Wir finden in unserm Kirchenbuche verschiedene benennet, die darüber hier gesetzet worden sind.

Die Schoße. Sonst census arearum genennet, sind zwar schon lange vorher in der Mark bekannt gewesen, es ist aber damit immer ziemlich unordentlich hergegangen und erst A.o. 1571 die erste Schoß-Ordnung datiret worden, worüber Magistratus zu halten beordert              wurde.

Die Contributiones hießen anfangs Defensions-Steuern und fingen im Jahre 1626 an. Man forderte von den Städten nach Unterschied ihrer Größe und Beschaffenheit ein gewißes Geld, welches die Bürger unter einander aufbringen mußten, wozu aber Prediger und Schulbediente nichts beytrugen. Dies dauerte den gantzen 30jährigen Krieg hindurch und noch lange nachher. Herr v. Büsching schreibt, daß Potsdam vor 1661 gegeben habe 9 Rthlr. 12 Gr. 3 Pf., nachhero aber 15 Rthlr. 8 Gr.

Die Kopfsteuer trat endlich in die Stelle der Contribution, weil nicht so viel einkam als einkommen sollte, und bald hier, bald da vieles zurückblieb. Ich finde insonderheit die Jahre 1677, 91, 98, 97 und noch nach angetretener Königl. Regierung die Jahre 1701, 4, 7, 10 aufgezeichnet, bis sie endlich mit der Contribution A.o. 1713 ganz aufgehoben und weiter nicht eingefordert worden sind, wie denn auch seitdem von Kopfsteuer nichts weiter gehöret worden ist. Die Contributiones sowohl als die Kopfsteuer waren ein Volks collectandi extraordinarius, der nur in bedürffenden Fällen gebrauchet wurde, und auch mit denselben wieder aufhörete. Mit der Ziese war es anfangs auch nur auf gewiße Jahre angesehen, nachgehends aber zn einem beständigen Geselle gemachet worden, worüber Joachim I. im Jahre 1513, Joachim II…………….., Johann Georg 1571 — 72, Joachim Friederich 1602, Johann Sigismund 1618, Georg Wilhelm 1624, Friedrich Wilhelm der Große 1659, 65, 87, Friedrich der erste König , König Friedrich Wilhelm 1714, 18 und Sr. jetzt regierende Königl. Majestät wegen des Mühlstein-Handels, Scheffel-Steuer, Doppelte Metze, Kriegs- und Mahlmetze, alte und neue Biergeld, Mahlwaage, Braufreyheit rc., Brau-und Mühlenordnungen publiciret haben. Der Grund-und Fundschoß muß nach dem Edict des hochseligen Königes Friedrich Wilhelms vom 8. September 1713 nach wie vor abgetragen werden. Es ist aber dieses nur von den Königlichen Dörffern zu verstehen.

Accise. Alle vorbenannte ordentliche und Außerordentliche Beyträge waren nicht hinlänglich, die vom Jahr sich mehrende Landes-Ausgabe, wie man wohl sonsten gedacht hatte, bestreiten zu können, die Schöße, Contributiones und Kopfsteuer auch so beschaffen, daß dabey keine rechte proportionirte Gleichheit zwischen reichen und armen beobachtet werden konnte, man war also darauf bedacht, ein Mittel ausfindig zu machen, daß weder der Eine noch der Andere sich darüber zu beklagen Ursach finden sollte, und das war nun die Einführung der Accise, dabey es nun in den Städten blieb, dagegen die Dörfer den Giebel-, Fand- und Grundschoß ferner zu bezahlen verbunden blieben. Der Churfürst Friedrich Wilhelm kam zuerst auf die Gedanken, von allen Sachen und Waaren, die in den Städten verbraucht, consumirt oder verhandelt wurden, sich ein gewißes accident, so dem Landesherrn zufallen sollte, zahlen zu laßen. Wer nun viel verbrauchte, mußte viel, wer aber wenig verbrauchte, nur wenig bezahlen und selbst die aller Ärmste, die sich nichts, auch nicht ihr Brodt durch eigene Mittel anschaffen konnten, hatten den Trost, daß diejenige, die ihnen ein Stück Brodt rc. reichten, dafür die Accise bereits bezahlet hatten. Beßer und leichter konnte nun wohl den Unterthanen die Abgaben nicht gemachet werden. Es wollen einige behaupten, daß die Accise schon geraume Zeit vorher, ehe unser Churfürst daran gedacht, anderer Orten im Gebrauch gewesen. Genug, in unsern Landen haben wir vor seiner Zeit noch nichts davon gewußt und meines Wissens ist sie erst in der Mitte des vorigen seculi in der Mark eingeführet worden und die erste Accise- und Steuer-Ordnung den 30. Juli 1641 herausgekommen. Im Jahre 1657 und 67 ward dieselbe confirmiret, die völlige Einrichtung aber erfolgete Ao. 1680. Da sie den 2. May und wiederum den 2. Januar 1684 den gesammten Städten in der Churmark bekannt gemachet wurde, nachdem vorher im benannten Jahre im Junio und Julius die Landstände in Berlin zusammen gekommen waren und bewilliget hatten, daß von allem und jedem, großen und kleinen, was ein jeder verzehrete oder sonst zu seinem Nutzen gebrauchte, eine proportionirte Abgabe an den Landesherren bezahlet werden sollte. Es ist diese Accise 1701 erhöhet und weiter hin unter dem König Friedrich Wilhelm und Sr. jetzt regierenden Königl. Majestät nach befindenden Umständen immer höher getrieben und auf mehrere Sachen gezogen worden und zwar so, daß alles nach Gewicht, Maaß, Schock, Elle und Stücken versteuert werden. Es ist zwar nur ein weniges, was nach den Werth der Waaren davon bezahlet werden muß, es summiret sich aber wegen Menge derselben gewaltig und man hat mich versichert, daß schon im Jahre 1760 allein in Potsdam die Accise 70 323 Thaler eingebracht habe. Sie kan anietzo leicht auf 100 000 Thaler herangewachsen seyn. Man hat von dem Vorzuge der Accise vor anderen Auflagen gantze Tractate, insonderheit aber ist ihr Vorzug in die Augen fallend geworden, nachdem Herr Ernst Tretzet die in der Accise gefundene Goldgrube im Druck gegeben und die Accisanten selbst eingesehen haben, daß sie von der hohen Obrigkeit nicht leichter haben behandelt werden können. Die vorige Accise-Bedienten hiesigen Ortes sind folgende: 1) Aus den vorigen Zeilen…………………….. 2) die ietzigen der Accise- und Zoll-Inspector……………. Ober-Einnehmer-Meister, 2 Einnehmer………………………, Cassen-Controlleur Wilhelmi und Hoffmann, ein Cassirer Henschel, von welchem die Accise-Scheine und endlich die Thor-Einnehmer, von welchen die Thorscheine ertheilet werden. Es ist ihnen auf dem hiesigen Rathhause, wenn man hineinkommt, unterwärts zur linken Hand ein eigenes Zimmer eingeräumet, wo sie Morgens von . . Uhr an bis . . Uhr, Nachmittags aber von . . Uhr an bis . . Uhr die Accisanten abzufertigen pflegen, wie denn auch Magistratus die Accise mit unter seiner Aufsicht hat und die an die Accise-Defraudanten dictirte Straffen mit vollziehen hilfft. Die in der Accise einlaufenden Gelder kommen in die General-Accise- und Zoll-Casse, welche die erhaltene Gelder wieder nach der Königlichen Bestimmung auszahlet und über Einnahme und Ausgabe Rechnung führet.

Zoll. Zoll bedeutet nach der Beschreibung des Herrn J. G. Walchs in seinem philosophischen Lexico ein gewißes Geld, welches so wohl fremde als einheimische von den Waaren, die aus- und eingehen (ich halte dafür der Sicherhaltung, Verkürzung, Bequemmachung der Wege wegen) abtragen müßen. Er setzet hinzu: der Regent hat das Recht, Zölle anzusetzen, das haben die Churfürsten und Fürsten in Teutschland seit 1456, als bis dahin immer erst Kayserliche Consessiones gesucht werden mußten, die aber im besagten Jahr aufgehoben wurden, und nun hatten die Landesherren die Freyheit, Zölle, sowohl neue anzulegen, als die alten zu erhöhen. In Ansehung der Unterthanen sagt Herr Walch, geschieht dieses vermöge der höchsten Gewalt, die der Regent in seinem Lande hat; was aber fremde betrift, so leitet man solches stillschweigend aus einem Pacto her, daß, wie man ihnen die Freyheit verstatet, Handel und Wandel im Lande zu treiben und die Landstraßen (ich setze noch hinzu die Seen und Canäle) zu ihrer Sicherheit und Bequemlichkeit gebrauchen, es billig sey, daß sie auch zu den Kosten, die deßwegen aufgewendet werden müßen, etwas beytragen. Es gehöret immer Viel dazu, den Reisenden die Wege zu Waßer und zu Lande bequem zu machen und zu erhalten und die Brücken, Canäle, Schleusen, durch welche ihnen der Weg kurtzer gemacht wird, wodurch viel Zeit und Kosten ersparet werden, erfordern von dem Landesherrn einen großen Aufwand. Der Zoll ist eine der ersten Auflagen, die man schon in den ältesten Zeiten denen im Römischen Reiche reisenden, insonderheit mit allerhand Waaren reisenden Kaufleuten, bei dem Ein-, Aus- und Durchgänge abgefordert hat. Schon zu der alten Marggraffen Zeiten ist das Zollwesen in hiesigen Lande eingeführet gewesen, und es war alle Zeit ein vorzügliches privilegium, wenn der einen oder andern Stadt eine Consession der Zollfreiheit gegeben wurde oder der Zoll nur halb von ihr genommen werden sollte, wie z. E. eine solche Verordnung vielfältig insonderheit in neueren Zeiten wegen des Getreydes, so nach den Residenten Berlin und Potsdam geführet wurde 1699 den 25. October ergangen ist. Jn hiesigen Landen wird von den negotierenden Kauffleuten sowohl der Land- als Wasserzoll, sowohl der alte als neue Zoll abgefordert, die Zöllner und Zollverwalter haben ihre sowohl Land- als Waßer-Zollrotte, wonach sie sich richten, und es ist nichts, was Geld werth ist, das nicht in diese Rolle mit aufgeführet ist. Nach einem Patent von 1632 mußten auch die Juden, die nicht vergleitet sind und ihre Schutzbrieff weisen, für ihren Leib 2 Rthlr. Leib-Zoll zahlen, welches Patent. 1705 und 12 renoviret worden ist. Damit zollbahre Sachen nicht unverzollt durchgehen, sind alle Schleiffwege verbothen und wieder die Defraudanten scharffe Edicte publiciret worden, auch Zoll-Visitatores, Zoll-Bereuter rc. angestellet worden, die, damit kein Unterschleif geschehe, wachsame Augen haben müßen. — Auß Caroli IV. Landbuch erhellet, daß auch zu seinen Zeiten hier ein Zoll erhoben worden, der für 12 Schock Groschen verpachtet gewesen, itzo aber über 30000 Rthlr. eintrüget und von einem Zollverwalter und Controlleur respiriret wird.

Von Königl. Zollbedienten sind hiesigen Orts 1) aus den vorigen Zeilen bekannt geworden…………….. ………………………………  2) der ietzige Ober -Zollverwalter ist Herr Johann George Thiele und der Controlleur Herr Johann Heinrich Lembke. Die Zollsachen stehen mit der Accise-Casse in genauer Verbindung.

Packhoff. Ist in subsidium des Zolles und der Accise in der Burgstraße nahe bey der heil. Geist-Kirche an der Insel angeleget, wo die Waaren in Verwahrung gehalten werden.

1.25. Jahrmärkte

Vor des Churfürstens Friedrich Wilhelms Zeiten und noch vor 1661 hat unsere Stadt nicht mehr als 2 privilegirte Jahrmärkte gehabt. Sie fielen auf Johannis und Ursula. Unterm 5. August 1664 begnadigte er sie mit einem neuen Jahrmarkt jährlich auf Aegidii zu halten, vor welchen und den beyden andern Tags vorher auch ein Viehmarkt und Pferdemarkt statt haben sollte. Die Concession hierüber lautet folgendermaßen:

»Wir Friderich Wilhelm von Gottes Gnaden rc. Bekennen hiemit für uns, unsere Erben und Nachkommen, Marggraffen und Churfürsten zu Brandenburgk rc. auch sonsten gegen jedermänniglichen, Nachdem Unß Burgemeister und Rathmanne unser Stadt Pottstamb und liebe getreue un-terthänigst gebeten, zu desto beßere Aufnahme dieser unserer Stadt Ihnen über vorige Jahrmärkte noch einen Vieh- und Pferdemarkt gnädigst zu concediren und gedachte unsere Stadt damit zu privilegiren, daß wir derselben billig-mäßige Bitte und Ansuchen raum und statt gegeben, auch darauff unsere Lehns-Cantzeley durch ein von uns eigenhändig unterschriebenen Decrets de dato Cölln allhir den 12. Juli dieses unten geschriebenen Jahres in Gnaden anbefohlen, sothane Concession über die gebetene Vieh, Pferde- und Jahrmärkte anzufertigen. Und wir der Chur-und Landesfürst concediren und privilegiren und begnadigen nicht allein Krafft dieses gemel-tem Rath unserer Stadt Pottstamb noch zu den vorigen zweyen Jahrmärkten mit einem Vieh- und Pferdemarkt jährlich auf Ägidii und den folgenden Tag hernach einen öffentlichen Jahrmarkt, sondern wollen auch, daß Sie bey den andern Jahrmärkten als Johann und Ursulen auch des Tages vorhero zugleich einen Vieh- und Pferdemarkt halten mögen, dergestalt und also, daß einem jeden, er halte sich inner- oder außerhalb Unsers Churfürstenthums und Landen auf, der Kramb- und andere Wahren, wie auch Pferde und andere Viehe gekaufft hat, damit frey und offen gelassen seyn solle, solche Wahren und Viehe auf obbenannten öffentlichen Jahr- auch Vieh-und Pferdemarkt nacher unser Stadt Pottstamb gegen ablegung der gebührenden Zölle und eines leidelichen Platz-und Städte-Geldes zuefuren und zu treiben, auch männiglichen umb rechte gebührende Bezahlung zu Kauffe ausstellen aus habender Macht von Obrigkeit und Landesfürstlicher Hoheit wegen krafft dieses unsers offenen Brieffes. Allermaßen wie vorstehet. Wir und unsere Nachkommen, Marggraffen und Churfürsten zu Brandenburgk wollen und sollen auch eingangs genanntes Raths bey solcher Ihrer öffentlichen Jahr-, Vieh- und Pferdemärkten gnä-diglich schützen und erhalten getreulich sonder gefährde, Jedoch Uns an Unsern und sonsten jedermänniglichen an seinen Rechten ohne Schaden. Urkundlich mit unserm anhangenden Insiegel besiegelt und geben zu Cölln an der Spree am fünften Augusti nach Christi Unsers lieben Herrn und Seligmachers Gebuhrt des Eintausendt Sechßhundert vier und Sechzigsten Jahres.«

Ex specialia madato serenissimi.                              Klaus     Ernst von Platen.

 

Jetziger Zeit werden hieselbst 6 Jahrmärkte gehalten: 1) Donnerstag vor Lichtmeß, 2) Freitag vor Palmsonntag, 3) Donnerstag vor Johannis auch zugleich Wollmarkt, 4) Donnerstag vor Egidii, 5) Donnerstag vor Ursula, allezeit den Tag vorher Pferde-, Vieh-, Flachß- und Wollmarkt, 6) Donnerstags vor den 4ten Advent. Drey von diesen Märkten sind Freymärkte, für Schmiede, Posamentiere, Seiler und Töpfer. Hingegen haben die Bäcker, Bohr-, Säge- und Zeugschmiede, Buchbinder, Bürstenbinder, Feilenhauer, Handschuhmacher, Hutmacher, Kammacher, Kupferschmiede, Kürschner, Messerschmiede, Pantoffelmacher, Seifensieder, Schlosser, Strumpfstricker, Tuchmacher, Zinngießer alle sechs Märkte frey. Hingegen darf kein fremder Hutmacher und Weißgerber vermöge des Patents vom 9. Januar 1737 auf demselben feil halten. Vermöge Marktordnung kriegen die Verkäufer ihre Plätze angewiesen, dagegen sie aber auch an den Magistratus das Stette-Geld auf einigen Pfennigen bezahlen müßen. Der Platz, wo die Jahrmärkte gehalten werden sollen, ist zu des hochseligen Königs bald auf den alten, bald auf den neuen Markt an der breiten Straße, auf dem faulen See angewiesen, und itzo die Waisen- und Pflugstraße, und um alles auf den Märkten rein und in guter Ordnung zu erhalten und damit alles recht zugehen möge, hat Magistratus auch einen eigenen Marktmeister. — Wochenmärkte werden hier täglich gehalten, zu welchem Ende außer Brod- uud Fleisch-Scharren an und vor dem Rathhause und der Nicolai-Kirche viele Buden aufgeschlagen stehen, wo allerlei Höcker-Waaren, alte Kleidungsstücke, Bücher, Butter, Käse, Stock- und Klopfisch, allerlei Obst und Garten-Gewächse verkaufft werden.

1.26. Von dem Königlichen großen Militair-Waysenhause

Es bestehet dieses Waysenhaus eigentlich nicht aus einem, sondern aus zweyen gantz von einander abgesonderten Gebäuden, die beyderseits vornemlich zur Erhaltung und Erziehung armer Soldaten-Kinder beyderley Geschlechts aus der gantzen preussischen Armee von des hochseligen Königs Majestät hierselbst zuerst erbauet und mit reichen Einkommen versorget wurden, durch die Gnade des ietzigen Königes aber mit noch mehreren bedacht worden sind. Das, worin die Knaben erzogen werden, wurde sogleich da angelegt, wo es noch ietzo stehet, ist aber nachhero noch sehr erweitert worden und nimmt ietzo, doch mit Einschluß des Land-schaftshauses, welches auf der Ecke der Breiten und Linden-Straße stehet, ein gantzes Quarree ein, welches durch die Breite, Waysen-, Sporn- und Linden-Straße eingeschloßen wird. — Das zweyte, worin für die Waysen- Mädchens gesorget werden sollte, kam zuerst in der Keller-Straße bey der heyligen Geist-Kirche zu stehen, ist aber hernach ebenfalls viel weitleufftiger in der Lindenstraße, dem Knaben-Waysenhause gegenüber angelegt und aufgebauet worden. Beyde waren anfangs von Holtz, das erste von 4 Geschoß, das zweyte von 2 Geschoß hoch, sind aber zu des jetzigen Königs Zeiten in den Jahren 1772 bis 1778 nach des v. Gontards Angaben in eben so vielen Stockwerken gantz steinern aufgeführt worden. Ich kann nicht umhin, hier mit anzumerken, daß die bey dem ersten Bau des Knaben-Waysenhauses gebrauchte Steine großen Theils von dem abgebrochenen ehemaligen berühmten Marien-Tempel auf dem Harlunger Berge zu Brandenburg, den der König daselbst nicht länger wißen wollte, genommen worden, der darüber zum großen Leidwesen der Antiquarien gäntzlich zerstöhret worden. Einige Jahre vor dessen Hinrichtung trieben die Erinnerungen des Märkischen Geschichtschreibers Leuthingers den Director des Ritter-Collegiums zu Brandenburg Herrn Joachim Christoph Heinß an, diesen über 800 Jahr gestandenen Tempel durch eine genaue Ausmessung und Verzeich-niß der Vergessenheit zu entreißen und sich dadurch selbst ein rühmliches Andenken zu stifften. Der Abriß und die kurtze Beschreibung, die er 1752 in Druck gegeben, stellet uns denselben als ein nach alter Art prächtiges Gebäude vor, welches der Kayser Heinrich der Vogler da, wo schon vorhin eine heidnische Capelle gestanden, hingesetzt, das aber nach seiner Zeit bald in der Christen, bald wieder in der heidnischen Wenden Hände gewesen, welche darin ihren Abgott Triglaff (ein Götzenbild, das auf einem Körper 3 Köpfe und 3 Gesichter hatte, 1526 aber von dem abgesetzten König von Dänemark Christians mit Einwilligung des Churfürstens Joachim I. aus der Kirche, wo es noch bis dahin immer aufbewahret worden, hinweg und mit nach Dänemark genommen worden) verehret haben. Ich könnte aus vorangeführter Beschreibung noch mehreres merkwürdiges hinzu setzen, begnüge mich aber, das was zu meinem eigentlichen Zweck gehöret, angemerkt zu haben, nemlich das von den ausgebrochenen Steinen dieses Tempels unser hiesiges Knaben-Waysenhaus mit erbauet ist.

Der Zweck, den der König bey Erbauung beyder Häuser hatte, zeigte von der Liebe die er zu seinen Soldaten hatte und von der Vorsorge die er für deren Kinder tragen wollte, welche zu erhalten und gehörig zu erziehen, er für eine Sache ansähe, die für einen Soldaten bey wenigem Tracta-ment zu schwer falle. Er nahm sich also vor dieselbe in seine eigene Pflege zu nehmen, die sie hier unter guter Aufsicht, mit allem was sie nöthig hatten versorget, und in den ihnen nöthigen Kenntnißen wohl unterrichtet und zum Dienst des Vaterlandes, so gut als nur immer möglich erzogen werden sollten. Hierzu mußten wegen Menge der Kinder große und kostbare Anstalten gemachet werden. Nicht genug daß nur große Gebäude aufgeführet wurden, wo sie mit denen beysammen leben konnten, deren Aufsicht, Unterricht und Pflege sie anvertraut werden sollten, es mußte auch dafür gesorget werden, wo alles hergenommen werden sollte, was sowohl zur Erhaltung der Kinder als selbst derjenigen nöthig war, die der Kinder wegen in solchen Anstalten, entweder als Vorgesetzte oder als Bediente angestellt werden mußten. Die Anlegung der zum Behuf einer so wichtigen Anstalt nöthigen Zimmer war bey Erbauung des Hauses schon mit besorget worden. Die Wohn- und Schlafzimmer, die Küchen, Keller, Vorraths Cammern, Speisesääle, Kirche und Classen waren mit allem was darin nothwendig war mit Tischen, Banken, Schämeln rc. hinlänglich versorget. Und nunmehro war es nothwendig daß auch ein Fond angewiesen und ausgemachet wurde, wovon künftig das Waysenhaus sich selbst erhalten und die zum Waysenhause nöthige Personen ihre Subsistenz zur gesetzten Zeit allemahl gewiß erwarten konnten. Was mir davon bekannt geworden ist folgendes: 1) Der König schenkte dazu die Dörffer Bornstädt und Grube nebst den Vorwerken Gallin und Pirschheide, welche Dörffer und Vorwerke allesammt auf dem Potsdamschen Werder liegen. Der große Wirth Herr Draing wurde unter dem Titul eines Amtmanns darüber als Administrator gesetzt, der hieselbst in kurtzer Zeit solche Anstalt machte, daß man alles zum Vortheil des Waysenhauses unglaublich verbessert sahe. Er wußte sich den Straßen Moder unserer, diesen Orten so nah gelegenen Stadt so wohl zu nutze zu machen, daß der Acker, der vor seiner Zeit kaum das vierte Korn getragen hatte, sich viermahl so hoch und bis auf das 16te Korn interepirete. Es wurde ein großes Korn Magazin, eine große Brauerey und Brandtweinbrennerey, große Kraut-, Kohl-, Küchen-, Hopfen-, Obst- und Weingärten an den schicklichsten Orten angelegt und solche Leute dabey gebrauchet, die am besten damit umzugehen wußten; die Wiesen in Grube, auf dem Gallin rc. wurde zu den besten Grasungen auf die beste Art zubereitet, die Schäffereyen in den besten Stand gesetzet, Ochsen, Schweine und ander Vieh in Menge angeschaffet und fett gemachet und in Summa alles auf das beste besorget, was, das Waysenhaus im eßen und trinken zu erhalten, nur immer erfordert werden mogte. Hierzu kam noch der Vortheil, daß das Waysenhaus einen großen Theil deßen, was man an Bier und Brantwein mehr gezogen, als es brauchte, an die Bürger in der Stadt mit Vortheil verkauften zu laßen, die Freyheit erhielt. 2) Das Dorff Geltow wurde zwar nicht mit zum Fond des Waysenhauses geschlagen, sondern demselben nur in Erbpacht gegeben, die sehr leidlich wahr. Das Waysenhaus überließ es wiederum vorgedachten Herrn Draing als Unterpächter, der daselbst eben so gute Anstalten als in den vorgenannten anderen Orten zu machen wußte und durch seine Administration dem Hause auch hier einen guten Nutzen schaffete. Sein Herr Sohn, der erst im vorigen Jahre 1784 verstorbene Amtmann Draing setzte, da ihm nach des Vaters A… erfolgten Tode die Administation dieser Güter aufgetragen wurde, die etablirte gute Wirthschaft daselbst glücklich fort bis 17.., da man anfing zu glauben, daß dem Waysenhause durch deren Verpachtung beßer als durch die Administration gerathen seyn würde und der bisherige Potsdamsche Ober-Amtmann in Bornim erbot sich dieselbe gegen eine jährliche Pacht von …………… zu übernehmen und dem Waysenhause die erforderlichen Victualien so wohl und so gut als die beyde Herrn Draings auf Abrechnung verabfolgen zu laßen, wobey es denn auch mit Consens des Waysenhaus directory geblieben ist. 3) Von dem Capital, welches der 1723 verstorbene Herr v. Kraut im Lagerhause zu Berlin hatte und zum Behueff des Waysenhauses legirte genießet das Waysenhaus die Revenuen. 4) Die wichtige Allaunsiederey bey Freyenwalde, welche alle Königlichen Länder mit Allaun versiehet und ietzo an den Juden Meyer für………………….verpachtet ist, gehöret dem Waysen-hause ebenfalls, 5) Die von den Intelligenz Blättern in allen Königlichen Staaten einkommende Gelder sind zur Unterhaltung des Waysenhauses laut Rescript v. 6. Jan. 1727 auch gewidmet. Der Cantzler v. Ludewig fieng im Jahre 1729 an die Hallischen Anzeigen durch einen gelehrten Artikel zu vermehren, wodurch dieselbe auch außer Halle in allen Preußischen, auch andern teutschen Landen viel abnehmer bekam. Er setzte seine Bemühungen bis 1742 fort, und er selbst schreibet in der Vorrede zu dem I. Theil der in 3 quarts Bände zusammen gebrachten Anzeigen p. 81. Ich wende jährlich der Postkasse durch meine Arbeit soviel Geld zu, daß ich frey sagen mag, solche Zeit über habe ich mich selbst besoldet, oder deutlicher in der That zu melden: ich habe meine Besoldung dem Potsdamschen Waysen-hause geschenket. Und eben dieses ist wohl die Hauptsache bey dieser mühsamen Verrichtung tragenden Geduld gewesen, daß ich eine Anzahl der armen waysen Kinder dadurch gespeiset, getränket und mit anderer Nothdurft versehen. Denn als Königl. Majest. den Jammer verlaßener Way-sen besonders armer und verdienter Soldaten betrachtete, haben selbige den Schluß gefaßt, zu Anlegung und Unterhaltung eines großen Waysen-hauses zu Potsdam Anstalt zu machen und eine beständige Einnahme davon auszufinden. Gott hat das Werk unter der weisen Veranstaltung eines wirklichen Staats-Ministers dergestalt gesegnet, daß ietzo an die 3 000 armer Kinder darinnen Speise und Trank, Kleidung, Wohnung und Unterricht im Christenthum, schreiben, lesen und andere Anfangs-Gründe nützlicher Wissenschaften frey und milde erzogen und daraus zu Handwerkern und andern nahrhaften Geschäften angeführet werden. Diesen kostbaren Anstalten habe ich so denn durch die einträgliche Anzeigen mein Schärfflein jährlich ja wöchentlich beygetragen und, ob ich wohl des Glaubens nicht bin deßwegen eine Belohnung von Gott zu verlangen, so lebe ich doch der Hofnung, daß dieser barmhertzige Vater sich solches mein Opfer gefallen und den meinigen auch diesen Tropfen Waßer aus Gnaden, nicht unvergol-ten laßen werden. Ich schreibe dieses zur Aufmunterung meiner Collegen nach meinem Tode, daß selbige entweder insgesammt oder einen oder der andere diesen meinen Fleiß und Mildigkeit in den Hallischen Anzeigen gleichfalls nacheifern und dem obengedachten Waysenhause zu einigem Behuf und kleiner Beyhülffe etwas beyzutragen nicht ermüden werden. 6) Es sind dem Waysenhaus einigemahl z. E. 1741, 45, 46, Lotterien accordiret worden, wovon es den Vortheil gezogen. 7) Ein großer Theil der hiesigen Manufacturen ist in dem hiesigen Waysenhause z. E. die Kanten-Gold-Fabrik rc. 8) Dem Chef des Directorii müßen die wegen nicht gehaltener stricten Residentz, imgleichen pro dispensatione von denselben beyden Stiftern zu entrichtenden Geldern Nachweisung eingeschickt werden laut Rescript, Berlin den 14. Jan. 1762. 9) Item von den Annalen Geldern, Berlin den 14. Jan. 1762. 10) Das Preussische Hoffgericht und Tribunal muß an das Potsdamsche Waysenhaus Directorium, jährlich ein Attest der succumbentz Gelder einschicken, Berlin den 21. Jan. 1763. 11) Die Juden müßen für jeden Tag, den sie über die erlaubte Zeit an einem Orte bleiben, einen Ducaten an Gelde an das Waysenhaus bezahlen, Berlin den 16. Aug. 1762. 12) Jenseits der Langenbrücke bey dem Waysenlazareth sowohl als weiterhin in der Potsdamschen Heide nach Saarmund zu sind sehr große Maulbeer- Plantagen zum Seidenbau angelegt, wovon das Waysenhaus den Nutzen zieht. 13) 1731 kaufte das hiesige Waysenhaus von dem Staats-Minister Herrn v. Marschal das Dominikaner Kloster in Strausberg, welches bis dahin den Robelschen Erben gehöret hatte, verkaufte es aber wieder an die Stadt, welche es zur Stadtschule und Wohnung der beyden Schul Collegen hingab (Fischbachs topographische und Polizey Nachrichten, III. Abthlg.).

Man siehet aus diesem allen, daß das Waysenhaus mit einem ansehnlichen Fond an liegenden Gütern und ausstehenden Capitalien, steigenden und fallenden Revenuen versorget ist. Als soviel vorhanden war, daß man gewiß seyn konnte, daß das Einkommen des Waysenhauses hinlänglich seyn würde, einige hundert und mehrere Soldaten Kinder in eßen, trinken, Kleidung zu erhalten und was zu deren Unterricht und übrige pflege an Vorgesetzten und Bedienten allerley Art erfordert wurde, geschahe eine Ausschreibung nach Halle an den dasigen nunmehro seligst verstorbenen Professor Franke und an das reformirte Kirchen Direktorium in Berlin die nöthige Prediger und Informatores bald möglichst zu recommandiren und bey den Regimentern der Königl. Armee lief der Befehl ein, Nachfrage zu halten, welche Eltern ihre Kinder, Knaben und Mädchen, wenn sie dieselben nicht selbst erhalten wolten oder konten, dem Unterricht und der Pflege des hiesiegen Waysenhauses anvertrauen wolten. Es brauchte nicht viel Umstände den Eltern begreiflich zu machen, daß sie wohl thuen würden, wenn sie sich die Gnade des Königs zu nutze machten. Sie schickten und brachten ihre Kinder ohne sich viel zu bedenken mit denen ihnen dargebotenen Gelegenheiten aus nahen und fernen Orten hieher und kehrten vergnügt, daß sie dieselben sowohl untergebracht, nach den Orten ihrer Standquartiere zurück. Die für sie bestellte Praeceptores und Prediger kamen auch in Zeiten einer nach den andern an. Die bei solcher Anstalt erforderliche Bedienten waren da, und die, welche das gantze Werk dirigiren sollen, wurde von Sr. Majestät namentlich bekannt gemacht. Das General Reglement, welches de dato Berlin den 1. Nov. 1724 signiret und hieselbst bei Johann Andreas Rüdigern zu finden war, die Regeln für die Waysen Kinder; die Instruction für die Praeceptores die Regeln für den Öconom oder Waysen-vater, einige allgemeine Regeln; eine nothwendige Verordnung bey der Anstalt der Kranken; Regeln für die Bettfrau; Instruction für den Nachtwächter; Regeln für die Pflege- oder Kranken-Mutter; Regeln für die Praeceptores; Erinnerungen, wie Feuerschaden zu verhüten; Regeln für den Hausknecht; Regeln für denjenigen, der Leinenzeug in Verwahrung hatt; item desjenigen so für die Reinigung der Kinder Sorge tragen muß; In-struction für den Bäcker, Regeln für das Gesinde sowohl Knechte als Mägde, diente einen jeden seine Pflichten daraus zu erlernen und sich denselben gemäß zu verhalten. Man nahm die Kinder an, sie mogten catholisch oder lutherischer oder reformirter Religion sein.

In dem Jahre 1742 zählte der Cantzler von Ludewig vorgedachter maßen 3 000 Waysen-Kinder. Man wird mir glauben daß derselben nach der Zeit weit mehr geworden sind, die allesammt in Essen, trinken, Kleidung freyerhalten, im Christenthum, Lesen, Schreiben, Rechnen und andern ihnen nöthigen Wissenschaften unterrichtet und zu allem guten auferzogen werden. Ihre Kleidung ist durchgehend blau, mit einem messingenem Bleche auf dem rechten Arm, worauf ein Adler gegen die Sonne fliegend zu sehen ist mit der Aufschrift: nec soli cedit; auch die Mädchen sind wie die Knaben blau mondirt mit eben einem solchen Blech auf dem Arm. Sie werden im Christenthum, Lesen, Schreiben und Rechnen sowohl unterrichtet als die Knaben, ihre Lehrer aber sind verheyrathete Praeceptores, neben welchen noch verschiedene factressen angesetzet sind, die sie zum Nähen, Knütten, Canten Knöppeln, Broderien, goldenen und silbernen Spitzen, Anweisung geben müssen. Ihre Speisen, für deren Anschaffung der Amtmann in Bornstädt, der Bäcker, Schlächter, Köche und Öconomus besorget ist; ihre Getränke, wofür der Amtmann in Bornstädt sorget, ihre Kleidung, Schuhe und Strümpfe rc. wozu einige Meister im Hause angesetzet sind, ihre Hemden, welche die Waysenmädchen nähen, und außbessern müssen, werden ihnen, so weit es noth thut und zur rechten Zeit unweigerlich gegeben; in der Mondirungskammer ist zu jeder Zeit so viel Vorrath an Kleidern und Wäsche, als sie nur immer nöthig haben. Für ihre Reinigung sind gewiße Weiber bestellet; an Betten fehlet es nicht, wo sie auf großen Saalen unter Aufsicht beisammen schlafen, und für die welche von ihnen krank werden, wird sowohl im Hause selbst als in dem zum Hause gehörigen vor dem Teltower Thore erbaueten großen Lazareth durch den Herrn Hof-Medicus Frösen und den ihm zur Hand gehenden Chirurgen alle mögliche Sorge getragen. Die Knaben sowohl als die Mädchen werden, weil man die Motion für ihre Gesundheit nützlich erkennet, alle Woche durch die ihnen vorgesetzten Lehrer Nachmittags spatzieren und im Sommer an sichere Örter auch zum Baden ausgeführet, und die reconvalescenten haben sowohl in dem bey dem Lazareth angelegten Garten als in der nahe dabey gelegenen Hayde Gelegenheit genug sich wieder in der Luft zu ergehen. Im Jahre 1727 äußerte sich ein böse Seuche, die rothe Ruhr unter den Kindern, wodurch die Anzahl derselben, welche sich schon auf 1 200 belief, ziemlich dünne gemacht wurde, auch starben fast alle Praeceptores und viele andere Leute, welche einige Bedienung oder Verrichtung im Waysenhause gehabt hatten, ja selbst die Medici und 12 Feldscheer wurden von der Krankheit angesteckt und weggerafft, bis man endlich alles, was noch gesund war, aus dem Waysenhause heraus und auf das Land brachte wo man sie und die, welche noch bettlägerig wurden, an unterschiedene Orte vertheilte und es endlich durch Gottes Hülfe und verständiger Ärzte bemühen so weit brachte, daß die Seuche endlich völlig aufhörte. Man lies aber dem ohngeachtet die Kinder noch eine geraume Zeit unter der Aufsicht und Wartung vorsichtiger Personen an den Orten, wo man sie hingebracht hatte, und räucherte und reinigte mittlerweile das gantze Haus mit allen darin befindlichen Zimmern, ehe man sie wieder einziehen ließ.

Wann die in dem Knaben Waysenhause erzogenen Soldaten Kinder die Jahre erreicht haben, daß sie nun zur Arbeit angehalten werden können unterläßet man nicht sie hier oder anderswo zu dieser oder anderer Hand-thierung anzubringen. Sie erlernen mehrentheils alle ein gewißes Handwerk, wovon sie sich künftig zu nähren gedenken und die Meister sind kraft einer unter dem 27. Jan. 1721 ergangenen Königlichen Verordnung die Waysen und Soldaten Kinder ohne Entgeld auch ohne Producirung eines Geburtsscheines bey den Gewerken anzunehmen. Von einigen die ein besonderes Genie an sich wahr nehmen laßen, weiß man, daß sie, da sie deshalb dem König besonders recommandiret werden, von demselben weiter auf andere Schulen und Universitäten erhalten und wenn sie was tüchtiges erlernet zu tüchtigen und wichtigen Ämbtern gebracht worden sind. Die mehresten werden zur Trommel, zur Hautbois und Trompete angelehret, zu welchen Zweck ihnen ein eigener Capellmeister gehalten wird, oder wenn sie groß genug sind, als Soldaten unter die Regimenter gesteckt. Es fehlet aber auch nicht an solchen, welche klein bleiben und nichts lernen wollen. Diese sind dann gut genug um bey den Bürgern und Bauern als Knechte zu dienen. Die Mädchen, wenn sie das gelernet haben was sie lernen sollen, bekommen die Freyheit, sich hier oder da zu vermiethen und ihrem Brodt selbst nach zu lauffen. Sowohl die Knaben als die Mädchen nehmen wenn sie aus der Hause demittirt werden, noch eine neue für sie anständige Kleidung, auch eine neue gebundene Bibel und Gesangbuch mit.

Seit 174. haben Sr. Majestät es für gut befunden, auch einige Arme vom Adel männlichen und weiblichen Geschlechts in den Waysen Anstalten erziehen aber durch ihre Kleidung von den gemeinen Soldaten Kinder merklich unterscheiden zu laßen. Die Edelknaben wohnen zwar auch in dem Knaben Waysenhause aber in einem besonderen Flügel desselben, und die Fräulein in einem besonders für sie angekauften Hause, sind also von den übrigen Knaben und Mädchen gantz und eben so auch von einander abgesondert, wie sie denn ebenfalls besonders gespeiset, auch besonders informiret werden. Es ist hierüber auch dies noch anzumerken, daß erstere in mehrere Sprachen und Wissenschaften als die gemeine Waysenkinder eingeführet werden, angesehen sie nicht bloß im Christenthum, teutsch und lateinisch, schreiben und lesen und in der gemeinen Rechnungskunst, sondern auch in der französischen Sprache, im Zeichnen, in der Mathematik, Geographie, Historie rc. wohl unterrichtet werden. Nachdem ich von dem Waysenhause und von den Kindern, die darin erzogen werden, so viel als mir wißend vorgetragen, will ich nun von den Predigern und Informatoren das hinzu thun, was ich davon zu erfahren Gelegenheit gehabt habe. Ohne sie würde das Waysenhaus das nicht vollkommen gewesen seyn, was es seyn sollte und aus den Waysen würde das nicht geworden seyn, was es doch durch Gottes hülffe bishero geworden ist, daß sie nemlich im Christenthum und andern ihnen nöthigen Kenntnißen unterrichtet worden wären. Es giebt unter der preussischen Armee zwar auch viele Catholiken die von der Gnade des Königs zu profitiren suchten und ihre Kinder unter die Anzahl der Waysen, die hier erzogen werden sollten, mit Hingaben, sie ließen sich aber gefallen, dieselbe so lange mit den andern unterrichten zu laßen, bis sie bey heranwachsenden Jahren sich erklären konnten, ob sie bey der Religion ihrer Eltern bleiben wollten, oder nicht, da sie denn im erstern Fall den katholischen Patribus zur Catechisation hingegeben wurden. Die Kinder lutherischer und reformirter Eltern aber hielten sich, so lange sie im Waysenhause waren, an die ihnen vorgesetzte Prediger und Praeceptores lutherischer und reformirter Kirche.

Die bisherige lutherische Prediger sind folgende gewesen: 1) Herr Elias Bütow war der erste lutherische Prediger. Er war aus der Neumark bürtig, ein sehr gelehrter und geschickter Mann, den auf Erfordern des Königs der selige Professor Franke hierher recommandirte. Er trat sein Amt zu Ende des Jahres 1724 an, lebte aber hier nicht lange sondern starb schon 1726. Durch die Disputation die er unter dem hiesigen v. Anton gehalten, war er schon vorher in der gelehrten Welt bekannt geworden. Ihm folgte: 2) Herr Waeger, welcher aus dem Praeceptoribus zum Prediger erwählet wurde, aber auch bald wieder 1727 mit dem Tode abgieng. 3) Herr Joh. Christoph Schienmeyer trat hieselbst an 1728 kam 1730 als Pastor nach Stettin, von da als Inspector nach Ratenau. 4) Herr Heinrich Baader starb schon 1730 an der Schwindsucht. 5) Herr Johann Dieterich Bernhardi kam 1735 als Pastor nach Seehausen im Magdeburgischen. 6) Herr Johann Julius Hecker ward 1738 Pastor an der Dreyfaltigkeits Kirche zu Berlin , legte daselbst die berühmte Realschule an, und ward darüber zum Director verordnet, er erhielt zugleich eine Ober-Consistorial Stelle zu Berlin. Schon als Praeceptoris des Pädagogii zu Halle hatte er sich durch seine Botanic und Anatomie einen Nahmen gemacht, durch Anlegung der Realschule aber hatte er sich ein ewiges Gedächtniß gestifftet. 7) Herr Gottlob Sigmund Carl Dünemann aus Berlin, kam 1743 als Inspector nach Havelberg an den Dom. 8) Herr Richter erhielt …. die Inspection zu Münchenberg. — Die bisherige reformirte Herrn Prediger sind folgende gewesen: 1) Herr Dr. Stott kam als erster reformirter Prediger an das hiesige Waysenhaus 1724, von hier aber nach Anclam 1725. 2) Herr Liepen ward Prediger in Alt-Landsberg 1726. 3) Herr Vilmsen ward 1741 Hofprediger in Potsdam und Hofprediger am Dom zu Berlin. 4) Herr Johann Elsner kam 17… Er hat 1742 wieder Aemilium Ludowicum Hombergium zur Rettung seines Vetters, des berühmten Dr. Jacob Elsner herausgegeben brevem et diluctum Hombergianorum rc. rc. 4. Berlin 1742.

Die bisherige lutherische Praeceptores sind gewesen: 1) Herr Wäger, der nach dem Herrn Bütow Prediger ward. 2) Herr Weise, ward 1727 Prediger in Renneberg. 3) Herr Hennig. 4) Herr Willman, ward Prediger zu Saphinghoff in Pommern. 5) Herr Petri starb im Waysenhause. 6) Herr Fuckmann ebenfals. 7) Herr Berges ebenfals. 8) Herr Melitz ebenfals. 9) Herr Patisch ebenfals. 10) Herr Geisler, ebenfals. 11) Herr Grass ebenfals. 12) Herr Hofsmann, ward Pastor an der Sophien Kirche zu Berlin. 13) Herr Böhme, ward Pastor in Oppin bey Halle. 14) Herr Kunne, ward Pastor zu Bast in Pommern. 15) Herr Gesner, ward Pastor in Derbitz. 16) Herr Reimann, ward Pastor in Witbritzen. 17) Herr Knochenhauer, ward Archidia-conus in Zossen 1732. 18) Herr Moseler 1727, nahm 1732 seine demission. 19) Herr Herber 1727, zog ins Mädchen Waysenhaus. 20) Herr Lampe. 21) Herr Miculei 1727, ward 1731 Pastor zu Schipzig bey Halle. 22) Herr Bremer, ward 1728 Pastor zu Heppen in Westfalen. 23) Herr Maß 1728, ward 1734 Pastor in Schmerze. 24) Herr Bereuth 1729, ward Pastor zu Marienfelde in Preußen 1730. 25) Herr Hasselbach, ward Pastor in Stettin. 26) Herr Bud-däus, ward 1730 Pastor zu Rosenau in Pommern. 27) Herr Sandroß 1730, ward 1734 Pastor zu Hemninges in der Altmark. 28) Herr Mitwede 1731, ward Pastor zu Eichholtz in Preußen 1735. 29) Herr Müller 1731, ward Pas-tor zu Bobersberg 1736. 30) Herr Stange 1731, ward Pastor zu Zahan in Hinterpommern 1737. 31) Herr Rindfleisch, starb im Hause 1742. 32) Herr Collmann 1732, ward Pastor zu Vorchen in Vorpommern 1737. 33) Herr Eckhardt 1733, starb im Hause 1734. 34) Herr Aschhauer 1733, starb im Hause 1735. 35) Herr Pyllmann 1734, ward Pastor zu Adendorfs in Westfalen 1739. 36) Herr Frentzek 1734, ward Pastor zu Cladow in der Neumark 1737. 37) Herr Pyllmann 1734, ward Pastor zu Wilhelmsburg in Preußen 1737. 38) Herr Zielisch 1734, ward Pastor zu Ferchland im Madeburgischen

  1. 39) Herr Bindheim 1734, ward Pastor zu Ragan 1739. 40) Herr Penne 1735, ward Pastor zu Rohrbeck und Dürotz 1741. 41) Herr Reusch, starb im Hause 1737. 42) Herr Köpke 1736, starb im Hause 1741. 43) Herr Römer 1737, ward Pastor in Saltzwedel. 44) Herr Müller 1737, starb im Hause 1739. 45) Herr Lederer, ward Pastor zu Töplitz 1744. 46) Herr Riese 1737, ward Pastor in Westfalen 1744. 47) Herr Stöhr, ward Olludorutor des hiesigen Garnison Prediger 1742 und darauf Pastor zu Ermsleben im Halberstädtischen. 48) Herr Mittwede 1738, starb 1741. 49) Herr Vogel 1739. 50) Herr Liedemann 1739, ward Collaborator bey der hiesigen Garnison und nachher Pastor im Magdeburgischen. 51) Herr Greust 1739. 52) Herr Len-kersdörffer 1739. 53) Herr Kemmeritz 1740. 54) Herr Hoffner 1740. 55) Herr Kretschman 1740, starb 1741. 56) Herr Bohne 1741. 57) Herr Müller 1741. 58) Herr Schuhmacher 1741, ward Pastor zu Gelskirchen im Cleve-schen. 59) Herr Berenholtz, starb 1741. 60) Herr Mund 1741. 61) Herr Dicman 1741 ward Collaborator bey der Garnison und 1745 Pastor zu Buchholtz. 62) Herr Lerche, starb 743. 63) Herr Gravert, starb 1743. 64) Herr Germershausen 1743. 65) Herr Zehlicke 1743. 66)Herr Bormann 1744, gieng in eben dem Jahre mit der Armee nach Böhmen. 67) Herr Schmitzer 1741, gieng 1744 ebenfalls mit der Armee nach Böhmen. 68) Herr Bruning, starb 1744. 69) Herr Reich, starb 1745. 70) Herr Rulich 1744. 71) Herr Wolfs 1744. 72) Herr Knorke, starb 1745. 73) Herr Keller 1745. 74) Herr Hocke.

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